TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSL vom 17.06.2005, ZRV/0119-Z2L/02

Entziehen einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
ZRV/0119-Z2L/02-RS1
Für die Zollschuldnerschaft eines Verfahrensinhabers kommt es nicht auf sein Verschulden an, weil er grundsätzlich dafür einzustehen hat, wenn Waren, die sich in seinem Verantwortungsbereich befinden, direkt in den Wirtschaftskreislauf eingehen.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/68732/97-26, betreffend Zollschuld, entschieden: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird geändert:

Für die Bf. ist gem. Art. 203 Abs. 1 und 3 erster und letzter Anstrich ZK iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG dadurch, dass sie die ihr aus dem Versandverfahren mit Versandschein (T-1) Nr. 365 vom des Zollamtes Triest obliegenden zollrechtlichen Pflichten nach Art. 96 ZK nicht eingehalten und die Versandscheinwaren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, eine Abgabenschuld in folgender Höhe entstanden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zoll (Z1)
6.796,00
ATS
Einfuhrumsatzsteuer (EU)
6.627,00
ATS
Tabaksteuer (TS)
17.335,00
ATS
Gesamtsumme:
30.758,00
ATS
(d.s. € 2.235,27)

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm. § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Über schriftlichen Antrag der Firma A. als Hauptverpflichtete wurden am mit Versandanmeldung (T1) Nr. 356 im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren insgesamt 4 Karton Zigaretten und Textilwaren mit einem Gesamtgewicht von 48,8 kg und einem deklarierten Warenwert von 1,992.843,00 ital. Lire vom Zollamt Triest für die B. in Wien als Warenempfängerin mit einer Gestellungsfrist bis zum an das Zollamt Wien als Bestimmungszollstelle angewiesen.

Mit Bescheid vom , Zl. 100/68732/97, hat das Hauptzollamt Wien gem. Art. 203 ZK (Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) iVm. § 2 Abs. 2 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) auf das deklarierte Versandscheingut entfallende Eingangsabgaben mit einem Gesamtbetrag von 55.209,00 ATS (d.s. 4.012,19 €), darin enthalten 17.011,00 ATS an Zoll und 12.850,00 ATS an Einfuhrumsatzsteuer, sowie 25.348,00 ATS an Tabaksteuer, festgesetzt und der Beschwerdeführerin (Bf.) mit der Begründung zur Entrichtung vorgeschrieben, dass die von der Abgabenvorschreibung betroffenen Versandscheinwaren bei der Bestimmungszollstelle nicht ordnungsgemäß gestellt und dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Schriftsatz vom fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung eingebracht und im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Fahrer während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Zolldeklaranten den Auftrag gehabt habe, das Versandscheingut beim Zollamt (Wien-) Albern zum freien Verkehr abfertigen zu lassen. Ob dies tatsächlich geschehen sei, könne aber nicht nachvollzogen werden, weil der Fahrer nicht mehr bei der Bf. beschäftigt sei. Dessen ungeachtet seien die Waren an die B. ausgefolgt worden. Die Bf. vertrete weiters den Standpunkt, dass für die Versandscheinwaren eine Abgabenbefreiung iSd. § 89 ZollR-DG als Diplomaten- und Konsulargut in Betracht komme, andernfalls die Abgabenvorschreibung aber an die B. als Warenempfängerin zu erfolgen habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/68732/97-22, hat das Hauptzollamt Wien die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass trotz genauer Recherchen keine wie immer gelagerten Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Gestellung der in Rede stehenden Versandscheinwaren gefunden worden seien.

Mit der als Beschwerde iSd. § 85c Abs. 1 ZollR-DG zu wertenden, fristgerecht eingebrachten Eingabe vom ersucht die Bf. unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen - soweit für das Abgabenfestsetzungsverfahren von Relevanz - nochmals um Überprüfung der Sachlage und nennt als weiteren Grund für die Nichtgestellung der Versandscheinware, dass der Betrieb der Bf. im maßgebenden Zeitraum örtlich verlegt worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe gem. Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.

Gem. § 120 Abs. 1 h ZollR-DG geht die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten am noch nicht entschieden waren, mit diesem Zeitpunkt auf den Unabhängigen Finanzsenat über (Übergangsbestimmung).

Gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm. § 289 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung 1961) ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gem. Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK können Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im externen Versandverfahren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden. Nach Abs. 2 lit. a dieser Gesetzesstelle erfolgt die Beförderung nach Abs. 1 im so genannten externen gemeinschaftlichen Versandverfahren.

Verfahrensinhaber im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren ist gem. Art. 96 Abs. 1 ZK der Hauptverpflichtete. Er hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen und die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.

Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Abs. 1 ist der Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen (Abs. 2).

Gem. Art. 4 Nr. 21 ZK ist auch jene Person Inhaber des Zollverfahrens, die die Rechte und Pflichten von einem anderen Inhaber des Zollverfahrens übernimmt.

Gem. Art. 92 Abs. 1 ZK endet das externe Versandverfahren und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Gem. Art. 356 Abs. 1 ZK DVO sind der Bestimmungszollstelle die Waren zu gestellen und der Versandschein T1 vorzulegen.

Die Nichtgestellung stellt eine Zollzuwiderhandlung dar, wodurch die Versandscheinware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Gem. Art. 203 Abs. 1 und 3, erster und letzter Anstrich, ZK bewirkt sie eine Zollschuldentstehung für jene Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, sowie für den Verfahrensinhaber als jene Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Der Zollkodex selbst definiert den Begriff des Entziehens nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umfasst der Begriff der Entziehung iSd. Art. 203 ZK jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK - danach unterliegen Waren vom Zeitpunkt ihres Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft an der zollamtlichen Überwachung - vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (; , Rs C-371/99; , Rs C-337/01).

Das Entziehen ist eine reine Tathandlung. Es kommt allein auf die Erfüllung der objektiven Voraussetzungen durch den Entziehenden an (BFH v. , VII R1/00, ZfZ 2001).

Gleiches gilt für den Pflichteninhaber. Für dessen Zollschuldnerschaft kommt es weder auf ein Verschulden an, noch auf das Wissen oder Wissen müssen um das Entziehen. Ausreichend ist allein die Verfahrensinhaberschaft. Er hat dafür einzustehen, dass Waren die sich in seinem Verantwortungsbereich befinden, in den unmittelbaren Wirtschaftskreislauf eingegangen sind (vgl. Witte, Kommentar zum Zollkodex, Art. 203, Rz. 20). Wegen dieser Zollschuldnerstellung kann im Einzelfall vielfach offen gelassen werden, wer tatsächlich entzogen hat, weil der Rückgriff auf den Pflichteninhaber immer möglich ist.

Im Beschwerdefall wurden die verfahrensgegenständlichen Waren vom Zollamt Triest am mit Versandschein T1 Nr. 365 an das Zollamt Wien als Bestimmungszollstelle angewiesen. Nach dem Ergebnis des Suchverfahrens ist die Versandscheinware weder bei der Bestimmungszollstelle, noch bei einer anderen Zollstelle gestellt und auch der zugehörige Versandschein nicht vorgelegt worden.

Nach dem Ermittlungsergebnis und dem Inhalt des Beschwerdevorbringens hat die Bf. den Versandschein T1 und die Versandscheinware in der Erkenntnis und Absicht übernommen, die erforderlichen zollrechtlichen Maßnahmen iVm. der Gestellung und Überführung der Ware in den zollrechtlichen freien Verkehr beim Zollamt (Wien-) Albern zu veranlassen. Tatsächlich wurde die Versandscheinware von der Bf. jedoch ohne weitere Zollbehandlung am an die B. als Warenempfängerin ausgefolgt (vgl. Lieferschein der Firma A. vom , Nr. 648).

Dadurch wurde die Versandscheinware nach der Bestimmung des Art. 203 Abs. 1 ZK der zollamtlichen Überwachung entzogen, mit der sich iVm. Abs. 3 ZK ergebenden Rechtsfolge, dass die Zollschuld für die Bf. dadurch entstanden ist, dass sie zum einen als Pflichten- und Verfahrensinhaberin ihren in Art. 96 ZK begründeten Obliegenheiten, nämlich die Waren des gemeinschaftlichen Versandverfahrens innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, nicht nachgekommen ist und zum anderen eine unter zollamtlicher Überwachung stehende, einfuhrabgabenpflichtige Ware an die Empfängerin ausgefolgt hat, als handle es sich um eine Ware des freien Verkehrs.

Kommen für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner in Betracht, so liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will. Eine solche Ermessensentscheidung ist gem. § 20 BAO (Bundesabgabenordnung 1961) nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ( Zl. 95/16/0082). Dabei sind insbesondere die jeweilige Situation, die das Gesamtschuldverhältnis auslöst, die Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung, das Ausmaß der Vorteile aus den die Gesamtschuld auslösenden Rechtsbeziehungen, sowie die Nähe und Intensität der Bindung einzelner Gesamtschuldner zur Abgabenschuld zu berücksichtigen.

Maßgebend für die Inanspruchnahme der Bf. als Zollschuldnerin war ihre Verantwortung für die Tatsache, dass die Versandscheinwaren in ihrem Verfügungsbereich der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden, indem die Bf. die Versandscheinware unter Verletzung der zollrechtlichen Bestimmungen als Ware des freien Verkehrs der Warenempfängerin ausgefolgt hat.

Gem. Art. 203 Abs. 1 ZK hat das Entziehen einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung zur Folge, dass die Zollschuld nach den abgabenrechtlichen Vorschriften entsteht. Da Vorzugsbehandlungen grundsätzlich an die ordnungsgemäße Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anknüpfen, kommt nach der zum Zollschuldentstehungszeitpunkt geltenden Rechtslage eine Abgabenfreiheit iSd. § 89 ZollR-DG als Konsular- bzw. Diplomatengut nicht in Betracht. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Zollbehörden nur bei ordnungsgemäßer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr das Vorliegen der Voraussetzungen von Befreiungstatbeständen und anderen Begünstigungen nur in Bezug auf die konkret gestellte Ware prüfen können.

Ungeachtet der Abgabenpflicht der Bf. hat die Abgabenfestsetzung jedenfalls nach Maßgabe der tatsächlichen Bemessungsgrundlagen u.a. nach Menge, Art, Beschaffenheit und Wert der vom Zollschuldentstehungstatbestand erfassten Ware zu erfolgen. Dazu ist dem Schreiben Nr. 16/97 der B. und ihrem Überweisungsbeleg vom zu entnehmen, dass die Lieferung nur unvollständig und nicht im Umfang der Rechnungslegung (Rg. Nr. 4094 v. ) erfolgt ist. Mit dem Zahlungsbeleg vom ist daher nur ein reduzierter Betrag von 9.020,77 ATS an die Lieferfirma überwiesen worden. Mit Rücksicht auf diese wert- und mengenmäßig nachgewiesene Fehlmenge war auch die Abgabenfestsetzung anzupassen.

Dessen ungeachtet wurde die Bf. vom Hauptzollamt Wien dem Grunde nach zu Recht als Zollschuldnerin in Anspruch genommen. Der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/68732/97-22, kam daher nur im Ausmaß der reduzierten Abgabenfestsetzung Berechtigung zu und war im Übrigen als unbegründet abzuweisen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz,

Der Referent:

HR Dr. Andreas Hartl

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 96 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 96 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 4 Z 21 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 92 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 37 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 89 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
externes gemeinschaftliches Versandverfahren
Versandscheinware
Nichtgestellung
Pflichteninhaber
Verfahrensinhaber
Zollschuldner
Abgabenfreiheit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at