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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.05.2009, RV/3717-W/08

Anrechnung der Ausgleichsquote, Konkretisierung der haftungsrelevanten Abgaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Michael Lesigang als Masseverwalter im Konkurs H.I., 1030 Wien, Landstraßer Hauptstr. 14-16/8, (Bw.), vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf folgende Beträge eingeschränkt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Umsatzsteuer
2001
53.115,51
Umsatzsteuer
2002
44.895,06
Umsatzsteuer
2003
32.112,65
Umsatzsteuer
2004
58.425,42
Umsatzsteuer
5/2004
504,63
Umsatzsteuer
6/2004
8.333,72
Umsatzsteuer
7/2004
907,38
Umsatzsteuer
8/2004
1.078,27
Umsatzsteuer
9/2004
3.858,76
Umsatzsteuer
11/2004
1.611,03
Umsatzsteuer
2/2005
714,43
Umsatzsteuer
3/2005
10.433,39
Lohnsteuer
6/2004
3.161,09
Lohnsteuer
7/2004
5.149,25
Lohnsteuer
8/2004
4.941,78
Lohnsteuer
9/2004
4.778,95
Lohnsteuer
4/2005
952,74
Lohnsteuer
10/2005
971,41
Lohnsteuer
11/2005
1.033,09
Lohnsteuer
12/2005
2.180,54
Kapitalertragsteuer
2001
17.604,55
Kapitalertragsteuer
2002
16.835,62
Kapitalertragsteuer
2003
12.811,24
Kapitalertragsteuer
2004
21.507,68
Körperschaftsteuer
2003
1.139,46
Körperschaftsteuer
10-12/2004
392,03
Körperschaftsteuer
1-3/2005
390,24
Körperschaftsteuer
4-6/2005
390,24
Körperschaftsteuer
10-12/2005
439,00
Kammerumlage
1-12/2001
335,55
Kammerumlage
1-12/2002
148,69
Kammerumlage
1-12/2003
358,68
Kammerumlage
1-12/2004
111,22
Kammerumlage
1-3/2005
28,25
Dienstgeberbeitrag (DB)
6/2004
1.473,58
DB
7/2004
1.633,13
DB
8/2004
1.683,71
DB
9/2004
1.286,38
DB
10/2004
1.528,16
DB
3/2005
576,71
DB
4/2005
428,55
DB
10/2005
763,07
DB
11/2005
494,67
DB
12/2005
1.042,74
Zuschlag (DZ)
6/04
95,37
DZ
7/04
192,83
DZ
8/04
198,21
DZ
9/04
183,06
DZ
10/04
179,98
DZ
3/05
44,31
DZ
4/05
37,37
DZ
9/05
39,95
DZ
10/05
71,22
DZ
11/05
58,26
Verspätungszuschlag
2002
3.445,82
Verspätungszuschlag
9/04
77,17
Anspruchszinsen
2003
52,92
Pfändungsgebühr
2004
340,07
Pfändungsgebühr
2004
2,36
SZ1
2005
59,81
DB
9/06
584,38
DZ
9/06
62,01
U
8/06
17,97
U
8/06
1.246,17
SZ1
2006
98,02
Köst
10-12/06
439,00
U
9/06
3.311,04
L
10/06
5.124,84
DB
10/06
971,34
DZ
10/06
90,66
SZ1
2006
77,47
U
10/2006
5.060,62
L
11/2006
4.914,95
DB
11/2006
1.115,62
DZ
11/2006
104,12
SZ2
2006
72,59
SZ1
2006
52,16
L
12/06
6.592,64
DB
12/06
1.213,91
DZ
12/06
113,30
SZ1
2006
66,22
SZ1
2006
102,50
L
1/2007
2.290,06
DB
1/2007
392,67
DZ
1/2007
36,65
Kammerumlage
10-12/2006
58,20
SZ1
2006
101,21
SZ1
2006
98,30
L
2/07
2.290,06
DB
2/07
392,67
DZ
2/07
36,65
SZ1
2007
131,85
SZ2
2006
51,25
SZ2
2006
50,61
SZ2
2007
65,93
SZ3
2006
51,25
SZ3
2006
50,61
SZ3
2007
65,93
U
2006
40.605,77
SZ1
2007
812,12
SZ2
2007
406,06

Summe: € 407.060,34

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln hat am einen Haftungsbescheid erlassen und den Bw. für folgende Abgabenschuldigkeiten der I.GesmbH zur Haftung herangezogen:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Umsatzsteuer
2001
59.479,85
Umsatzsteuer
2002
50.274,42
Umsatzsteuer
2003
35.960,42
Umsatzsteuer
2004
65.426.00
Umsatzsteuer
5/2004
565,10
Umsatzsteuer
6/2004
9.332,27
Umsatzsteuer
7/2004
1.016,10
Umsatzsteuer
8/2004
1.207,47
Umsatzsteuer
9/2004
4.321,12
Umsatzsteuer
11/2004
1.804,07
Umsatzsteuer
2/2005
800,03
Umsatzsteuer
3/2005
11.683,53
Umsatzsteuer
4/2005
3,75
Lohnsteuer
6/2004
3.539,85
Lohnsteuer
7/2004
5.766,24
Lohnsteuer
8/2004
5.533,91
Lohnsteuer
9/2004
5.351,57
Lohnsteuer
4/2005
1.066,90
Lohnsteuer
6/2005
35.116,66
Lohnsteuer
10/2005
971,41
Lohnsteuer
11/2005
1.033,09
Lohnsteuer
12/2005
2.180,54
Kapitalertragsteuer
2001
19.713,94
Kapitalertragsteuer
2002
18.852,88
Kapitalertragsteuer
2003
14.346,29
Kapitalertragsteuer
2004
24.084,75
Körperschaftsteuer
2003
1.275,99
Körperschaftsteuer
10-12/2004
439,00
Körperschaftsteuer
1-3/2005
437,00
Körperschaftsteuer
4-6/2005
437,00
Körperschaftsteuer
10-12/2005
439,00
Kammerumlage
1-12/2001
375,76
Kammerumlage
1-12/2002
166,51
Kammerumlage
1-12/2003
401,66
Kammerumlage
1-12/2004
124,55
Kammerumlage
1-3/2005
31,63
Dienstgeberbeitrag (DB)
6/2004
1.650,15
DB
7/2004
1.828,81
DB
8/2004
1.885,45
DB
9/2004
1.440,51
DB
10/2004
1.711,26
DB
3/2005
645,81
DB
4/2005
479,90
DB
6/2005
28.532,86
DB
10/2005
763,07
DB
11/2005
494,67
DB
12/2005
1.042,74
Zuschlag (DZ)
6/04
106,80
DZ
7/04
215,93
DZ
8/04
221,96
DZ
9/04
204,99
DZ
10/04
201,55
DZ
3/05
49,62
DZ
4/05
41,85
DZ
6/05
1.933,57
DZ
9/05
39,95
DZ
10/05
71,22
DZ
11/05
58,26
Verspätungszuschlag
2002
3.445,82
Verspätungszuschlag
9/04
86,42
Anspruchszinsen
2003
59,26
Pfändungsgebühr
2004
381,07
Pfändungsgebühr
2004
2,65
SZ1
2004
2.544,55
SZ1
2005
1.324,04
SZ2
2004
363,97
DB
9/06
584,38
DZ
9/06
62,01
U
8/06
17,97
U
8/06
1.246,17
SZ1
2006
98,02
Köst
10-12/06
439,00
U
9/06
3.311,04
L
10/06
5.124,84
DB
10/06
971,34
DZ
10/06
90,66
SZ1
2006
77,47
U
10/2006
5.060,62
L
11/2006
4.914,95
DB
11/2006
1.115,62
DZ
11/2006
104,12
SZ2
2006
72,59
SZ1
2006
52,16
L
12/06
6.592,64
DB
12/06
1.213,91
DZ
12/06
113,30
SZ1
2006
66,22
SZ1
2006
102,50
L
1/2007
2.290,06
DB
1/2007
392,67
DZ
1/2007
36,65
Kammerumlage
10-12/2006
58,20
SZ1
2006
101,21
SZ1
2006
98,30
L
2/07
2.290,06
DB
2/07
392,67
DZ
2/07
36,65
SZ1
2007
131,85
SZ2
2006
51,25
SZ2
2006
50,61
SZ2
2007
65,93
SZ3
2006
51,25
SZ3
2006
50,61
SZ3
2007
65,93
U
2006
40.605,77
SZ1
2007
812,12
SZ2
2007
406,06

Summe: € 514.808,35

Es wurde ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung vorgehalten und die Aufforderung erlassen, gegebenenfalls bei Fehlen finanzieller Mittel zur Begleichung aller Abgabenschuldigkeiten die Gleichbehandlung aller Gläubiger nachzuweisen.

Dagegen richtet sich die Berufung vom , deren Begründung mit Schriftsatz vom nachgereicht wurde.

Am sei ein Betrag von € 141.309,60 entrichtet und in Folge dieser Entrichtung ein Betrag von € 285.390,65 nachgesehen worden. Dessen ungeachtet enthalte der Haftungsbescheid Abgabenschuldigkeiten deren Fälligkeit vor dieser Vereinbarung läge.

Auf Grund der Bestätigung des Finanzamtes vom , das keine Abgabenrückstände bestünden, könne eine Haftung für vor diesem Zeitpunkt fällig gewordene Abgaben nicht bestehen.

Der über das Vermögen der I.GesmbH abgeschlossene Zwangsausgleich habe eine 20 % ige Quote ergeben.

Die Gesamtsumme der im Konkursverfahren zur Anmeldung gebrachten Forderungen betrage € 434.730,74. Im Rahmen des Zwangsausgleichs sei die Barquote von 5% und eine Teilzahlung von € 26.500,00 auf die zweite Quote von 5% geleistet worden.

Diese Zahlungen entsprächen einer Quote von 5,39 %. In diesem Umfang sei auch die Forderung des Finanzamtes gegenüber dem Bw. erloschen.

Die rechnerisch zu Recht bestehende Forderung gegenüber dem Bw. belaufe sich auf € 226.491,76.

Eine Haftungsinanspruchnahme für bereits getilgte Forderung sei nicht zulässig, daher werde der Antrag gestellt, den Haftungsbescheid im aufgezeigten Umfang ersatzlos zu beheben.

Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise stattgegeben und die Haftungssumme bezüglich Umsatzsteuer 2001 auf € 32.979,85 herabgesetzt.

Die Abweisung wurde damit begründet, dass sich der Verzicht auf eine Heranziehung zur Haftung im Rahmen der Vereinbarung aus dem Jahr 2004 nur auf damals bekannte Abgabenforderungen bezogen haben könne. In dem damaligen Rückstand von € 407.701,65 seien die Ergebnisse der später abgehaltenen Betriebsprüfung nicht enthalten gewesen.

Das Begehren auf Anrechnung der Quotenzahlungen übersehe, dass die Barquote von 5 % (laut Berufungsvorbringen € 21.763,53) mit Buchungstag auf den ältesten Rückstand verbucht und dadurch automatisch sehr wohl bei Berechnung der Haftungssumme berücksichtigt worden sei.

Die weitere Zahlung von € 26.500,00 werde aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Forderung an Umsatzsteuer 2001 angerechnet.

Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten.

Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung dar, somit ist zunächst festzustellen, dass über das Vermögen der I.GesmbH am ein Konkursverfahren eröffnet wurde, das mit Beschluss vom mit Zwangsausgleich abgeschlossen wurde. Die Gläubiger sollten dabei eine Quote von 20 % erhalten, wobei die erste Teilzahlung der Barquote von 5 % binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Konkursaufhebung fällig war, die nächste Zahlung bis erfolgen sollte.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Finanzprokuratur neuerlich um Eröffnung eines Konkursverfahrens, da die 2. Quote im Ausmaß von 5 % nicht bis entrichtet worden war. Der Konkurs wurde jedoch auf Grund dieses Antrages mangels Kostendeckung nicht wieder eröffnet. Mit Beschluss vom wurde die Firma gemäß § 40 FBG gelöscht.

Die Außenstände können bei der Primärschuldnerin daher in dem die unten näher zu behandelnden Quotenzahlungen übersteigenden Ausmaß nicht mehr eingebracht werden.

H.I. fungierte als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. Liquidator der Gesellschaft.

Über das Vermögen von H.I. wurde am das Konkursverfahren eröffnet, das mit Annahme eines Zahlungsplanes vom abgeschlossen wurde. Die Zustellung des Haftungsbescheides erfolgte somit rechtmäßig an seinen Masseverwalter.

Dem Bw. oblag daher generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der verfahrensgegenständlichen Firma im Zeitraum der handelsrechtlichen Geschäftsführung.

Nicht verantwortlich ist er demnach für die Umsatzsteuer 4/2005 in der Höhe von € 3,75 deren Fälligkeit in den Zeitraum des Konkursverfahrens fällt.

Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten ist auszuführen:

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.

Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Haftungsgegenstand sind zum größten Teil nicht entrichtete Selbstberechnungsabgaben.

Nach § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Wenn es jemand unterlässt den monatlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, so handelt er pflichtwidrig.


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Lohnabgaben für
Fälligkeit
6/2004
gemeldet, aber nicht entrichtet
7/2004
gemeldet, aber nicht entrichtet
8/2004
gemeldet, aber nicht entrichtet
9/2004
gemeldet, aber nicht entrichtet
3/2005, nur DB und DZ
gemeldet, aber nicht entrichtet
4/2005
gemeldet, aber nicht entrichtet
9/2005
gemeldet, nur DZ teilweise nicht entrichtet
10/2005
gemeldet, aber nicht entrichtet
11/2005
gemeldet, aber nicht entrichtet
12/2005 nur L und DB
gemeldet, aber nicht entrichtet
9/2006 nur DB, DZ
gemeldet, aber nicht entrichtet
10/2006
gemeldet, aber nicht entrichtet
11/2006
gemeldet, aber nicht entrichtet
12/2006
verspätet gemeldet, aber nicht entrichtet
1/2007
gemeldet, aber nicht entrichtet
2/2007
gemeldet, aber nicht entrichtet

Sämtliche Lohnabgaben wurden somit lediglich gemeldet aber nicht entrichtet.

Nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates des , fällt es einem Vertreter im Sinne des § 80 ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne ausbezahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführt.

Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er gemäß § 76 Abs.3 Einkommensteuergesetz die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (diese Rechtslage wurde dem Bw. bereits in der Begründung des Haftungsbescheides zu einer allfälligen Darstellung bekannt getan).

In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken.

Der Bw. hat im gesamten Verfahren nicht die Behauptung aufgestellt, dass auch die Löhne entsprechend verringert ausbezahlt wurden.

Unter der Bezeichnung L, DB, DZ 6/2005 wurden die Ergebnisse einer Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum bis verbucht. Die Nachforderungsbeträge betreffen Abfuhrdifferenzen dieser Jahre, demnach wurde bei einem Vergleich zwischen den Lohnkonten und den Meldungen festgestellt, dass Lohnabgaben nicht vollständig gemeldet und entrichtet wurden.

Im Haftungsbescheid wurden die Abgabennachforderung des gesamten Prüfungszeitraumes unrichtig unter L, DB; DZ 6/2005 ausgewiesen.

Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd § 289 Abs.2 BAO festgelegt. Eine Abänderung ist demnach nur dann möglich, wenn einzelne Abgabenschuldigkeiten ausgewiesen sind, was im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, da keine Zuordnung von Teilbeträgen an die einzelnen Jahre erfolgt ist. Der Berufung war somit in diesem Punkt stattzugeben.

Wenn die Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten fehlen, ist es Sache des Bw. nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hat (, 0038).

Eine Haftung nach § 9 BAO setzt Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus. Dem Vertreter obliegt diesbezüglich der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre ().

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten ().

Ein Gutteil der Abgabenschuldigkeiten, die im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu bedienen gewesen wären, betrifft Umsatzsteuer.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 94 hat der Unternehmer spätestens am 15.Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Fälligkeit
U 5/2004
gemeldet, aber nicht entrichtet
U 6/2004
gemeldet, aber nicht entrichtet
U 7/2004
gemeldet, aber nicht entrichtet
U 8/2004
gemeldet, aber nicht entrichtet
U 9/2004
gemeldet, aber nicht entrichtet
U 11/2004
gemeldet, aber nicht entrichtet
U 2/2005
gemeldet, aber nicht entrichtet
U 8/2006
gemeldet, aber nicht entrichtet
U 9/2006
gemeldet, aber nicht entrichtet
U 10/2006
gemeldet, aber nicht entrichtet

Für März 2005 wurde am eine Zahllast von € 1.772,61 gemeldet und nicht entrichtet und am eine weitere Festsetzung von € 9.910,92 vorgenommen.

Die Umsatzsteuervorauszahlungen wurden demnach weitestgehend zu den Fälligkeitsterminen zwar gemeldet jedoch entgegen der Bestimmung des § 21 UStG nicht entrichtet.

Mit Bericht vom wurde eine Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2004 abgeschlossen. Im Zuge der Prüfung konnten weder eine Buchhaltung noch entsprechende Grundaufzeichnungen vorgelegt werden. Für die Jahre 2002 bis 2004 lagen vor Prüfungsbeginn auch keine Jahreserklärungen vor. Die Besteuerungsgrundlagen mussten daher nach § 184 BAO geschätzt werden. Die Schätzung erfolgte nach den ermittelten Anwesenheitszeiten und dem Materialeinsatz. Die Umsatzzuschätzungen wurden als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet und der Kapitalertragsteuer unterzogen.

In dem Vorgehen kein überprüfbares Rechenwerk zu erstellen und Umsätze nur unvollständig zu erfassen und zu erklären ist eine schuldhafte Pflichtverletzung zu sehen.

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung zur Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten ().

Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid können daher, wenn Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen sind, Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden ().

Mit der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2006 wurde ein Nachforderungsbetrag von € 40.605,77 bekannt gegeben. Dem stand eine zuvor mittels Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldete Zahllast von € 15.341,11 gegenüber. Somit wurde zu den Fälligkeitsterminen lediglich ein Drittel der geschuldeten Beträge gemeldet bzw. entrichtet, was ebenfalls als schuldhafte Pflichtverletzung zu werten ist.

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 10-12/2004 (fällig am ), 1-3/2005 (fällig am ), 4-6/2005 (fällig am ) und 10-12/2005 (fällig am ) und 10-12/2006 (fällig am ) wurden gleichfalls bei Fälligkeit nicht entrichtet.

Die Kammerumlage für die Jahre 2001 bis 2004 und 1-3/2005 wurde erst nach einer Prüfung am in der im Haftungsbescheid angeführten Höhe festgesetzt. Die Kammerumlage für 10-12/2006 (fällig am ) wurde nicht entrichtet.

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche.


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Abgabe
nicht entrichtete Abgabe
Fälligkeit
Betrag
Verspätungszuschlag 2002
3.445,82
Verspätungszuschlag 9/2004
86,42
Anspruchszinsen 2003
59,26
Pfändungsgebühr 2004
381,07
Pfändungsgebühr 2004
2,65
SZ 1 2005
L 10/05
59,81
SZ 1 2006
L 7/06
98,02
SZ 1 2006
L 8/06
77,47
SZ 2 2006
U 5/06
72,59
SZ 1 2006
L 9/06
52,16
SZ 1 2006
U 9/06
66,22
SZ 1 2006
L 10/06
102,50
SZ 1 2006
U 10/06
101,21
SZ 1 2006
L 11/06
98,30
SZ 1 2007
L 12/06
131,85
SZ 2 2006
L 10/06
51,25
SZ 2 2006
U 10/06
50,61
SZ 2 2007
L 12/06
65,93
SZ 3 2006
L 10/06
51,25
SZ 3 2006
U 10/06
50,61
SZ 3 2007
L 12/06
65,93
SZ 1 2007
U 2006
812,12
SZ 2 2007
U 2006
406,06

Beim SZ 1 2005 war der Anteil auszuscheiden, dessen Fälligkeit in die Zeit nach Konkurseröffnung fiel.

Die Säumniszuschläge SZ 1 und SZ 2 2004 betreffen verschiedene nicht entrichtete Selbstberechnungsabgaben (Umsatzsteuer und Lohnabgaben). Eine Zusammenfassung mehrerer Säumniszuschläge entspricht wiederum nicht der Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe, daher war der Bescheid auch in diesem Punkt mangels Konkretisierung aufzuheben.

Ein Liquiditätsstatus im Sinne einer Gegenüberstellung der jeweils liquiden Mittel zum Fälligkeitstag der Abgabenschulden wurde trotz Vorhalt nicht eingebracht, daher ist ein Nachweis der Gleichbehandlung nicht erbracht worden.

Wenn der Nachweis des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Bestritten wird jedoch im gesamten Verfahren mit keinem Wort das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung sondern die Anfechtung auf die Frage der Entrichtung bzw. Nachsicht von haftungsrelevanten Abgabenschuldigkeiten beschränkt.

Dazu ist zunächst zu der in der Berufungsschrift angeführten Vereinbarung vom festzuhalten, dass von den im Haftungsbescheid enthaltenen Abgabenschuldigkeiten nur Abgaben vor diesem Termin fällig waren, die erst im Zuge der Betriebsprüfung vom Juli 2005 vorgeschrieben wurden. Die Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz sind somit zutreffend, dass eine Vereinbarung selbstverständlich nur hinsichtlich der zum Vereinbarungsdatum bekannten Abgabenschuldigkeiten erfolgen konnte. Dieses Argument zielt somit ins Leere.

Die Abgabenschuldigkeiten betreffend, deren Fälligkeit vor Eröffnung des Konkursverfahrens lag und die somit Gegenstand des Ausgleichsverfahrens waren, ist festzustellen, dass nach den Aufzeichnungen im Einbringungsakt diesbezüglich die erste Quote im Ausmaß von € 23.243,94 entrichtet wurde. Dem unbestritten gebliebenen Berufungsvorbringen nach wurde ein weiterer Teilbetrag von € 26.500 geleistet. Von den haftungsrelevant angesehenen Beträgen war daher jeweils der bezahlte Anteil der Quoten in der Höhe von 10,70 % abzuziehen.

Nach Lehre und Rechtssprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.

Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden ().

Die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at