Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach, je vom betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater des am Datum geborenen Kindes L.P.. Vom zuständigen Krankenversicherungsträger wurde dem Finanzamt gemäß der Bestimmung des § 17 Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) auf elektronischem Wege Mitteilung darüber erstattet, dass an die alleinstehende Kindesmutter P.P. für das gemeinsame Kind L. unter dem Titel "Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" eine Geldleistung in Höhe von € 696,90 für das Jahr 2002 und eine Geldleistung in Höhe von € 2.211,90 für das Jahr 2003 ausbezahlt worden sei.
Ausbezahlte Zuschüsse nach dem KBGG sind zurückzuzahlen, wenn das Einkommen eines Abgabepflichtigen iSd § 18 KBGG, im Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches (§ 21 KBGG) eine bestimmte Einkommensgrenze (§ 19 KBGG) erreicht. Die Rückzahlung ist im Fall von verheirateten oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern von den Eltern des Kindes zu leisten, sofern die beiden Elternteile über ein entsprechendes Gesamteinkommen verfügen. Erhält den Zuschuss ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht - bei Erreichen bestimmter Einkommensgrenzen - den anderen Elternteil (§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG).
Vom Finanzamt wurde der Bw. daher als Rückzahlungsverpflichteter iSd § 18 KBGG mit Vorhalten je vom ersucht, eine entsprechende Erklärung des Einkommens gemäß § 23 KBGG für die Jahre 2002 und 2003 auszufüllen und an das Finanzamt zurück zu senden.
Die vorausgefüllten Erklärungen des Einkommens für die Jahre 2002 und 2003 (Formular KBG 1) wurden vom Bw. beim Finanzamt je am eingereicht.
Das Finanzamt erließ am je Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse für die Jahre 2002 und 2003, wobei gegenüber dem Bw. für das Jahr 2002 ein Betrag iHv. € 696,90 und für das Jahr 2003 ein Betrag iHv. € 963,63 als Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG festgesetzt wurde.
Im Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse für das Jahr 2003 wurde unter Punkt 2. und der Überschrift "Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages" nachstehendes Berechnungsergebnis dargestellt:
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"Ausbezahlter Zuschuss bis zum | 2.908,80 € |
- bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge | 696,90 € |
- Rückzahlung lt. Spruch | 963,63 € |
Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre | 1.248,27 €" |
Begründend wurde vom Finanzamt in den Bescheiden im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Tochter L. des Bw. Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sei der Bw. alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Auch sei beim Bw. im Jahr 2002 und 2003 die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche jährliche Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.
Am brachte der Bw. gegen die vorgenannten Bescheide fristgerecht Berufung ein und brachte darin im Schriftsatz vom im Wesentlichen vor, dass der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld die ungefähre Höhe seines Einkommens (dieses wurde für die Berechnung der Alimente offen gelegt) bekannt gewesen sein müsse. Beim Studium der Anspruchsvoraussetzungen bzw. bei der Beantragung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld hätte der Kindesmutter daher klar sein müssen, dass die Anspruchsberechtigung für die in Rede stehende Zuschussleistung nicht vorgelegen sei. Auch wies der Bw. darauf hin, dass ihm nie die Gelegenheit eingeräumt worden sei, obwohl er zur Rückzahlung verpflichtet sei, zum Antrag der Kindesmutter Stellung zu beziehen. Auch vertrete er die Auffassung, dass er nicht zu einer "Doppelleistung" als Ausgleich zum geringen Einkommen der Kindesmutter während ihres Karenzurlaubes herangezogen werden könne, zumal seine Alimentationsverpflichtung gleichfalls einkommensbezogen ermittelt worden sei.
Das Finanzamt legte die Berufung gegen die Rückforderungsbescheide der Jahre 2002 und 2003, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, dem Unabhängigen Finanzsenat mit dem Antrag auf Abweisung vor (Vorlagebericht dat. mit ).
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
- Aus dem Akteninhalt ergibt sich die Feststellung, dass der Bw. mit der Zuschussempfängerin Frau P.P. eine gemeinsame Tochter namens L., geboren am Datum, hat.
- Die Behördenabfrage der Meldedaten des Bw. und der Kindesmutter aus dem Zentralen Melderegister ergibt, dass die Elternteile von L. im Anspruchs- bzw. Leistungszeitraum des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld - vom bis - an unterschiedlichen Adressen polizeilich gemeldet gewesen waren.
- Evident ist, dass die Kindesmutter vom zuständigen Krankenversicherungsträger im Bezugszeitraum vom bis für die gemeinsame Tochter L., als alleinstehender Elternteil (§ 11 KBGG), einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 2.908,80 (Kj. 2002: € 696,90, Kj. 2003: € 2.211,90) ausbezahlt erhalten hat.
- Das nach § 19 Abs. 2 KBGG ermittelte Einkommen des Bw. betrug im Kalenderjahr 2002 € 20.420,42 und im Kalenderjahr 2003 € 19.272,68.
- Die Ermittlung und Festsetzung der Abgabe im Betrag von € 696,90 (maximaler Betrag: 5 % von € 20.420,42) für das Jahr 2002 und im Betrag von € 963,63 (= 5 % von € 19.272,68) für das Jahr 2003 sowie die Ermittlung des für die Folgejahre verbleibenden Rückzahlungsbetrages iHv. € 1.248,27 wurde vom Bw. der Höhe nach nicht in Streit gestellt.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) haben alleinstehende Elternteile (§ 11 KBGG) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.
Gemäß § 11 Abs. 1 KBGG gelten als alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Nach Abs. 2 leg.cit. haben alleinstehende Elternteile nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten.
Die Materialien zum Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNr 19. GP, 81, dem die Bestimmungen des KBGG (§§ 9 ff) ohne inhaltliche Änderungen entnommen sind, rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchliche Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ).
Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordung (BAO).
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die jährliche Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 KBGG bei einem jährlichen Einkommen
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von mehr als € 14.000 von mehr als € 18.000 von mehr als € 22.000 von mehr als € 27.000 | 3 % 5 % 7 % 9 % |
des Einkommens.
Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.
Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg.cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Auch die "In-Kraft-Tretensbestimmung" des § 49 Abs. 18 KBGG normiert weiters ausdrücklich, dass die Regelungsinhalte des § 19 Abs. 1 leg.cit. idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2007 und des § 21 leg.cit. idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2009 mit in Kraft treten und auf Geburten nach dem anzuwenden sind (BGBl. I Nr. 24/2009).
Im zu beurteilenden Fall wurde an die alleinstehende Kindesmutter, entsprechend des Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen iSd § 9 iVm § 11 Abs. 2 KBGG (gemeinsame Tochter L., geboren am Datum) ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 2.908,80 (Kj. 2002: € 696,90, Kj. 2003: € 2.211,90) für den Bezugszeitraum vom bis vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausbezahlt. Kraft des Gesetzes ergab sich dadurch allerdings unzweifelhaft für den Bw. als Kindesvater die sich aus § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG ergebende gesetzlich normierte Rückzahlungsverpflichtung der in Rede stehenden Abgabe. Das Einkommen des Bw. iSd § 19 Abs. 1 Z 1KBGG betrug im Kalenderjahr 2002 € 20.420,42 und im Kalenderjahr 2003 € 19.272,68. Bei einem Einkommen von mehr als € 18.000,00 (Bemessungsgrundlage) ist die Abgabe im Ausmaß von fünf Prozent des Einkommens zu bemessen. Die für das Jahr 2002 festzusetzende Abgabe beträgt demnach € 696,90 (maximaler Betrag wäre: 5 % von € 20.420,42) und jene für das Jahr 2003 € 963,63 (= 5 % von € 19.272,68). Zumal der bis zum , im Anspruchsfall des Kindes L., an die Kindesmutter ausbezahlte Zuschuss (€ 2.908,80) die vom Bw. für die Jahre 2002 und 2003 vorgeschriebenen bzw. rückzufordernden Beträge übersteigt, hat dies zur Folge, dass der als Differenz verbleibende Rückzahlungsbetrag (€ 1.248,27), nach Maßgabe der beim Bw. in den Folgejahren (bis inklusive 2009) gegebenen Einkommensverhältnissen, vom Finanzamt als Abgabe (§§ 19, 20 u. 21 KBGG) beim Bw. zu erheben sein wird.
Dem vom Bw. ins Treffen geführte Berufungsargument, nämlich die Kindesmutter habe den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ohne sein Wissen beantragt und ausbezahlt erhalten, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand für die vorliegende Rückzahlungsverpflichtung des Bw. nicht entscheidungswesentlich ist. Es kommt weder darauf an, welcher Elternteil aufgrund persönlicher und finanzieller Verhältnisse den Zuschuss beantragt noch konsumiert hat, sondern gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, ob ein Elternteil des Kindes einen Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 KBGG erhalten hat. Deshalb ist eine Zustimmung des Rückzahlungsverpflichteten zur Antragstellung der Kindesmutter auf Zahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld auch nicht erforderlich. Für die Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles ist es auch unerheblich, dass der Bw., wie behauptet, vom zuständigen Krankenversicherungsträger trotz Informationspflicht gemäß § 16 KBGG von der Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an die Kindesmutter keine Verständigung erhalten habe. Die auf den gegenständlichen Streitfall anzuwendenden und oben zitierten Rückforderungsvorschriften des KBGG sind nicht an den Tatbestand einer erfolgten Mitteilungspflicht iSd § 16 KBGG angeknüpft. § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG sieht für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles des Kindes nur vor, dass an den anderen allein stehenden Elternteil ein Zuschuss (§ 9 KBGG) ausbezahlt wurde und die (jeweilige) Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 leg.cit. vom rückzahlungsverpflichteten Elternteil überschritten wird (vgl. ). Auch dem Einwand des Bw., dass er als Kindesvater seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für seine Tochter stets nachkomme, ist entgegen zu halten, dass die auf den gegenständlichen Streitfall anzuwendenden und oben zitierten Rückforderungsvorschriften des KBGG nicht an den Tatbestand einer Alimentationspflicht bzw. -leistung angeknüpft sind. Auch die Beantwortung der Frage, nach welcher Einkommenshöhe die gesetzliche (persönliche) Unterhaltsverpflichtung des Bw. für dessen Tochter L. bemessen wurde, ist für die Rückzahlung des in Rede stehenden Zuschusses nicht relevant. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll nämlich - wie bereits oben ausgeführt wurde- erreicht werden, dass auch der nicht in Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter lebende Kindesvater auf diese Weise den der alleinstehenden Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust im gesetzlich festgelegten Ausmaß wirtschaftlich ausgleicht. Mit den allgemeinen Einwendungen, welche sich auf die Antragstellung - Wissen über die Einkommenshöhe des Bw. als Alimentationsverpflichteten - und auf den Empfang bzw. Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld durch die Kindesmutter beziehen, vermag der Bw. eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide keinesfalls aufzuzeigen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bw. gehen daher gänzlich ins Leere und sind nicht geeignet der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Die angefochtenen Bescheide, je vom , mit denen der Bw. vom Finanzamt zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 696,90 für das Jahr 2002 und iHv. € 963,63 für das Jahr 2003 als Abgabepflichtiger herangezogen wurde, sowie die Ermittlung des für die Folgejahre verbleibenden Rückzahlungsbetrages im Ausmaß von € 1.248,27, sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates mit keiner Rechtswidrigkeit belastet und entsprechen der anzuwendenden Rechtslage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at