Einleitungsbeschwerde; Keine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige mangels zeitgerechter Entrichtung der geschuldeten Abgabenbeträge
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen KR, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vom , SN 018/2005/00111-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Mistelbach an der Zaya als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 018/2005/00111-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an USt 2-12/2004 in Höhe von € 7.565,47 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33(2)a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher wie folgt vorgebracht wurde:
Wie er auch schon in seiner Selbstanzeige vom angegeben habe, seien Vorsteuern für private Ausgaben irrtümlich in Abzug gebracht worden. Diese sei seinem Bruder bei einer Überprüfung seiner Buchhaltung aufgefallen und hätte er im Zuge der Bilanz 2004 dies auch berichtigt. Es sei nie seine Absicht gewesen, nicht zustehende Vorsteuern in Abzug zu bringen. Aus diesem Grund ersuche er um Einstellung des Verfahrens.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg. cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer für jeden Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat und fünfzehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes abzugeben. Die Umsatzsteuervoranmeldung hat die zu entrichtende Umsatzsteuer (Zahllast) oder den Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen und die Berechnungsgrundlagen zu enthalten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine nach den gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnete Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag in voller Höhe entrichtet wird, oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht somit nur dann, wenn eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht oder nicht in der gesetzlichen Höhe zum Fälligkeitstag entrichtet worden ist.
Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann dabei derart erfolgen, dass schon der Umsatz- und damit in weiterer Folge die Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ).
In der gegenständlichen Beschwerde wird das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG geltend gemacht. Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 29 Abs. 1, 1. Satz FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.
(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmensausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offenlegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht überschreiten. Diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige zu laufen.
Es ist richtig, dass der Bf. vor Beginn der Umsatzsteuersonderprüfung Selbstanzeige insofern erstattete, als er mit Schreiben vom ausführte, dass er Vorsteuern für private Ausgaben in der Höhe von € 7.565,00 irrtümlich in Abzug gebracht habe. Weiters stellte der Bf. in Aussicht, dass die Nachzahlung umgehend beglichen werde.
Das Finanzamt hat in der Folge mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom die für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 1-12/2004 geltend gemachten Vorsteuerbeträge entsprechend korrigiert und eine Umsatzsteuernachforderung in Höhe von € 7.565,47 mit Fälligkeitstag unter Zuerkennung einer Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO von einem Monat gebucht.
Eine den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechende Entrichtung der Abgabe ist aber unterblieben, sodass der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zukommen konnte.
In diesem Zusammenhang wird aber auch auf Lehre und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, nicht die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hindert (, , 93/15/0098, , 93/15/0155, und andere bzw. Fellner, FinStrG, §§ 29, 30, Rz. 1). Genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG liegen nämlich schon dann vor, wenn nicht wirklich sicherist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Es bestehen seitens der Rechtsmittelbehörde keine Bedenken, wenn die Finanzstrafbehörde erster Instanz diese ihr bekannt gewordenen Umstände, nämlich die Erstattung einer rechtzeitigen Selbstanzeige in Kenntnis der abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei in der Folge keine den abgabenrechtlichen Vorschriften erfolgte Entrichtung dieser Abgabe erfolgt ist, zum Anlass zu nehmen, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten, zumal diesfalls berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass der Bf. als Täter eines Finanzstrafverfahrens in Betracht kommt.
Tatsache ist, dass die Umsatzsteuergebarung für den inkriminierten Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes durchgeführt wurde, zumal Vorsteuerbeträge in nicht unbedeutendem Ausmaß für private Ausgaben zu Unrecht geltend gemacht wurden. Damit ist der Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht. Die Verkürzung selbst zu berechnender Abgaben ist bereits mit der Nichtentrichtung (bzw. nicht ordnungsgemäßer Entrichtung) zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen verwirklicht und eine nachfolgende Festsetzung der Vorauszahlungen durch die Abgabenbehörde ist darauf ohne Einfluss (vgl. dazu z.B. mit weiteren Nachweisen).
Zudem ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Nach der Aktenlage ist diese Frage im vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen. Anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens sind jedoch keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung und damit die essentielle Frage, ob der Bf. die ihm vorgeworfene Tat daher in der ihm angelasteten Vorsatzform tatsächlich begangen hat, sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung Entrichtung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at