Geschäftsführer wurde zur Haftung gemäß § 12 BAO herangezogen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Mölkerbastei 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom betreffend Haftung gemäß § 12 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) für Abgabenschuldigkeiten der Fa. G.K. GmbH & Co KG in Höhe von insgesamt € 37.756,48 zur Haftung herangezogen. Als hierfür maßgebliche gesetzliche Bestimmungen führte das Finanzamt § 12 BAO i.V.m. § 80 BAO an.
Diese setzen sich aus der Lohnsteuer Juni und Juli 2001 sowie der Umsatzsteuer Mai, Juni und Juli 2001 zusammen.
Zur Begründung wurde unter Hinweis auf § 9 BAO im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. im Zeitraum bis handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft Fa. G.K.Beteiligungs GmbH gewesen sei.
Weiters wurde auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hingewiesen.
Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung (der Bescheid wurde dem Bw. am persönlich übergeben) enthält im Wesentlichen Ausführungen zur Gläubigerbevorzugung, einen Vermögensstatus per sowie das Vorbringen, dass Lohnsteuer für Juli 2001 ebenso wie die Umsatzsteuervorauszahlungen für Juni und Juli 2001 erst nach Konkurseröffnung () fällig geworden seien.
In der Eingabe vom verwies der Bw. auf eine Globalzession zu Gunsten einer Bank.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde "der Berufung vom gegen den Haftungsbescheid gemäß §§ 9 i.V.m. 80 BAO" insoweit stattgegeben, als der Haftungsbetrag auf € 15.666,70 eingeschränkt wurde.
Der Inhalt dieser Berufungsvorentscheidung wird nicht wiedergeben, da er sich auf eine hier nicht gegenständliche Haftung gemäß § 9 BAO bezieht.
Dagegen beantragte der Bw. rechtzeitig die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Inhalt wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Dem eindeutigen Spruch des Haftungsbescheides zur Folge wurde der Bw. gemäß § 12 BAO zur Haftung herangezogen. Es ist daher in diesem Verfahren ausschließlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme gemäß § 12 BAO vorliegen. Dass sich die Begründung des Bescheides sowie die Berufungsvorentscheidung auf § 9 BAO beziehen ist unbeachtlich, da eine Änderung des Rechtsgrundes unzulässig ist.
Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst, wobei es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", somit auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition ankommt.
Bei einer GmbH & Co KG kann der Geschäftsführer der GmbH (des Komplementärs) für Abgabenschulden der KG gemäß § 9 BAO zur Haftung herangezogen werden.
Persönlich haftender Gesellschafter der Primärschuldnerin war die G.K. BeteiligungsgmbH, Kommanditisten waren S.R. und G.K. mit einer Vermögenseinlage in Höhe von je ATS 50.000,00.
Der Bw. war, wie das Finanzamt zutreffend festgestellt hat, Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, nicht jedoch Gesellschafter der Primärschuldnerin.
Somit ist mangels Gesellschafterstellung des Bw. eine Haftung gemäß § 12 BAO ausgeschlossen.
Ob die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 BAO vorliegen, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Geschäftsführer Gesellschafter |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at