Schmuggel, Flughafen Grünkanal
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Mag. Johann Huber, Rechtsanwalt, 3390 Melk, Bahnhofstrasse 5, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 320000/90200/04/2009-AFA, StrNr. 320000/2009,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Zl. 320000/90200/04/2009-AFA, STRNR. 320000/2009 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien gemeinsam mit C. vorsätzlich ein Stück Goldkette, ein Stück Diamantring, zwei Stück Diamantarmbänder, ein Stück Diamantring mit Perlen, zwei Stück Diamantohrringe mit Perlen, ein Stück Diamantring, zwei Stück Diamantohrringe, zwei Stück Ohrringe mit Perlen, ein Stück Halskette mit Anhänger mit Perle, zwei Stück Ohrstecker mit Diamanten und ein Paar Damenschuhe der Marke Dolce & Gabbana vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Beschwerde führt im wesentlichen aus, dass die Bf. die Zollschranke nicht überschritten habe und schon vor Betreten der entsprechenden Durchgänge von den Beamten der Zollbehörde aufgegriffen worden sei und daher nicht den Tatbestand des Schmuggels verwirklicht habe. Die Bf. habe niemals die Absicht gehabt, die Waren undeklariert in das Zollgebiet einzuführen, sondern wollte sie von Beginn an die Waren deklarieren und habe sich erst auf dem Flughafen orientieren müssen, wo die Waren zu deklarieren seien.
Die Bf. führt weiters aus, bereits bevor sie die Kontrolle erreicht habe, von einer Beamtin zu sich gewunken und untersucht worden zu sein. Die Bf. habe die Absicht gehabt, die Waren zu deklarieren und habe sich dafür auch einen Geldbetrag in der Höhe von US$ 3.500 zurückbehalten und sämtliche Rechnungen für die im Bescheid angeführten Schmuckstücke und Schuhe bereitgelegt, um sie der Zollbehörde zur Kenntnis bringen zu können.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß Art. 230 Zollkodex Durchführungsverordnung (ZK-DVO) können Zollanmeldungen zur Überführung in den Zollrechtlichen freien Verkehr unter anderem für Waren die gemäß Kapitel I, Titel IX und X der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates abgabenfrei sind, durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 abgegeben werden.
Gemäß Art. 233 ZK-DVO kann im Sinne des Art. 230-232 die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Art. 38 Abs. 1 lit.a des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren" soferne bei der Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind, abgegeben werden.
Ergibt sich gemäß Art. 234 Abs. 2 bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 232-232 erfüllen, so gelten diese Waren als vorschriftswidrig verbracht.
Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren in das Zollgebiet verbringt.
Gemäß § 82 Abs. 1 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss ( vgl. z.B. Zl. 89/16/0183; Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom ( vermuteten ) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund der Tatbeschreibung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien, der Verdächtigeneinvernahme der Bf. vom , sowie der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatvorwurf als hinreichend begründet.
Die Bf. wurde am gemeinsam mit C. mit Flug Nr. X. aus D. kommend kurz vor Verlassen des Grünkanals zur Zollkontrolle gebeten, wobei die im Spruch genannten Schmuckstücke und Schuhe im gemeinsam beförderten Reisegepäck vorgefunden werden konnten. Die Bf. und C. gaben an, gemeinsam das Reisegepäck auf einen Trolli gestellt und sich zum Ausgang begeben zu haben. Bei der Kontrolle der Gepäckstücke wurden vorerst leere Schmuckschatullen vorgefunden. Auf diese Schatullen angesprochen, wurden zuerst die Rechnungen und anschließend von der Bf. aus einer Handtasche die Schmuckstücke vorgelegt. Eine Goldkette wurde von C. getragen. Dieser gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme am weiters zu Protokoll ihm gehöre die Goldkette und ein Set mit Ohrringen.
Der Verantwortung der Bf. und von C. , die verfahrensgegenständlichen Waren vor Betreten des Grünkanals anmelden haben zu wollen kann kein Glaube geschenkt werden. Diese Verantwortung widerspricht zum einen der in der Tatbeschreibung des Zollamtes wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung und ist weiters durch im Aktenvorgang befindliche Lichtbilder aus der sicherheitspolizeilichen Überwachungskamera widerlegt. Diese Lichtbilder zeigen die Bf. und ihren Reisebegleiter eindeutig beim Betreten und anlässlich der erfolgten Kontrolle bereits im Grünkanal befindlich. Diesen Tathergang belegt auch eindeutig die von der Bundespolizeidirektion Schwechat im Wege eines Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchens gemäß §§ 99 und 120 FinStrG zur Verfügung gestellten Videoaufnahmen der Kamera im Bereich "Ausgang Gepäckshalle".
Die Bf. gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme unter anderem zu Protokoll 1997 ein eigenes auf Zollabfertigungen spezialisiertes Unternehmen gegründet zu haben, sodass sie, wie sie selbst auch niederschriftlich angab, um die Anmeldeverpflichtung der mitgeführten Waren Bescheid wusste.
Das von der Bf. gesetzte Verhalten erfüllt daher in subjektiver, wie auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand des ihr angelasteten Finanzvergehens des Schmuggels.
Es bestehen somit aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse schwer wiegende Verdachtsgründe für den Tatvorwurf gegen die Bf. und die bescheidmäßige Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz erfolgte daher zu Recht.
Wie schon oben dargelegt, genügt es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, wenn gegen die Verdächtige genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ob der Verdacht, die Bf. hätte das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen des Schmuggels tatsächlich begangen, führen wird, ist dem Ergebnis des fortzusetzenden Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff. FinStrG und dem Straferkenntnis bzw. einer eventuellen Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG vorbehalten.
Da der genannte Bescheid aus all den dargelegten Gründen zu Recht erging, war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at