Stiftungshandbuch
3. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 27014. Substiftungen
14.1. Stiftungsrechtliche Gestaltungen
Nikolaus Arnold
14/1
Der Begriff „Umgründung“ bezeichnet allgemein Vorgänge, bei denen sich der Rechtsträger eines Unternehmens ändert, der Betrieb jedoch unverändert fortbesteht. Sieht man von den Sonderformen der Umwandlung einer Stiftung nach Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz in eine Privatstiftung (§ 38 PSG), der Umwandlung einer Privatstiftung in eine Stiftung nach Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (§ 26 BStFG 2015), von Sparkassen in eine Privatstiftung (§ 27a SpG) und der Verschmelzung von Sparkassen-Privatstiftungen (§ 27c SpG) sowie der formwechselnden Umwandlung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 61f VAG) sowie der Verschmelzung von Versicherungsverein-Privatstiftungen (§ 61g VAG) ab, können Privatstiftungen nicht „umgegründet“ werden. Insb kann bei diesen auch keine „Umgründung“ iSd zwischenzeitlich umgründungsteuerrechtlich geprägten Terminologie erfolgen. Definiert man den Begriff allerdings weiter im Sinne einer Übertragung von Vermögenswerten durch einen Rechtsträger auf einen oder mehrere andere Rechtsträger, gibt es bei Privatstiftungen Gestaltungen, die einer Umgründung nahe kommen. Dennoch bleiben die derzeit möglichen „Umgründungen“ bei Privat...