Keine Fortsetzung der Berufsausbildung nach Abschluss des Präsenzdienstes
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0167-W/11-RS1 | Wird die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht begonnen oder fortgesetzt, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nicht vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob zunächst die Absicht bestanden hat, die Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen, sondern auf den tatsächlichen Beginn/die tatsächliche Fortsetzung der Berufsausbildung. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, soweit dieser über den Zeitraum bis abspricht, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers (Bw.) war bis Dezember 2009 ordentlicher Student an der FH am Technikum Wien. Während des Studienjahres wurde er zum Präsenzdienst einberufen, den er vom bis ableistete.
Das Finanzamt stellte somit während dieses Zeitraumes die Auszahlung der Familienbeihilfe ein und gewährte diese auf Grund der Annahme, dass der Sohn das Studium fortsetzt, ab Juli 2010 weiter. Der Sohn des Bw. meldete sich jedoch am vom Studium ab und begann ab zu arbeiten.
Das Finanzamt forderte daraufhin die vom Bw. für seinen Sohn für die Monate Juli bis Oktober 2010 bezogenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge zurück.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:
"Mein Sohn war bis Dezember 2009 ordentlicher Student an der FH am Technikum Wien. Er wurde während seines Studienjahres zum Präsenzdienst einberufen. Mit Juli 2010 war der Präsenzdienst abgeschlossen und mein Sohn wollte ab Oktober 2010 weiterstudieren.
Mitte September 2010 entschied er sich allerdings aufgrund eines Jobangebotes das Studium abzubrechen und hat sich im September 2010 von der FH abgemeldet. Hätte er im Oktober weiter studiert wäre an der FH keine weitere Studienanmeldung bzw. Inskription notwendig gewesen. Er war also bis zu seiner Abmeldung im September ordentlicher Student, da das Studienjahr 2010/11 noch nicht begonnen hat. Seit Oktober 2010 ist mein Sohn in einem Dienstverhältnis.
Aus diesem Grund ersuche ich Sie von der Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderbeihilfe für die Monate Juli 2010 bis September 2010 abzusehen. Mein Sohn bezog in diesem Zeitraum keinerlei anderen staatlichen Unterstützungen (Arbeitslosengeld,...)."
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:
"Unklar war, ob die Zeit nach Beendigung des Präsenzdienstes (im Juli 2010) bis zur Beschäftigungsaufnahme mit Anfang Oktober 2010 noch als Zeit der Berufsausbildung (Studienzeit) gewertet werden kann. Zu dem Sachverhalt erfolgte eine Rückfrage beim zuständigen Ministerium: Es besteht keine Anerkennbarkeit der fraglichen Zeit, da das Studium bereits mit Antritt des Präsenzdienstes (im Jänner 2010) abgebrochen und nicht mehr aufgenommen wurde."
Der Bw. stellte am fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass sein Sohn bis Dezember 2009 ordentlicher Student an der FH am Technikum Wien gewesen sei. Er sei während seines Studienjahres zum Präsenzdienst einberufen worden. Eine aufschiebende Wirkung sei ihm seitens des Militärkommandos versagt worden. Es sei somit kein Abbruch des Studiums erfolgt, sondern eine Unterbrechung aufgrund der Einberufung.
Mit Juli 2010 sei der Präsenzdienst abgeschlossen gewesen und sein Sohn hätte ab Oktober 2010 weiterstudieren wollen. Eine Wiederaufnahme des Studiums sei, da das Studienjahr mit Juni 2010 abgelaufen sei, also erst mit dem neuen Studienjahr im Oktober 2010 möglich gewesen. Hätte das Finanzamt bereits nach dem abgeleisteten Präsenzdienst, also mit Juli 2010, den oben angeführten Standpunkt vertreten, so wäre eine neuerliche Gewährung der Familienbeihilfe bereits zu diesem Zeitpunkt negativ bescheinigt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Sohn des Bw. im Oktober 2009 am Technikum Wien ein Bachelorstudium begonnen und vom bis den Präsenzdienst abgeleistet hatte, wodurch das Studium unterbrochen wurde.
Nach Kenntnis des Umstandes, dass der Sohn das Studium tatsächlich nicht mehr fortsetzte, sondern sich im September 2010 vom Studium abmeldete und ab einer Beschäftigung nachging, forderte das Finanzamt die ausbezahlten Beträge vom Bw. zurück.
Rechtlich folgt daraus:
Aus dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 ist erkennbar, dass für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes und der Fortsetzung der Berufsausbildung nur dann Familienbeihilfe zusteht, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes fortgesetzt wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Student nach dem Abschluss seines Präsenzdienstes zunächst die Absicht gehabt hat, das Studium fortzusetzen, sondern auf die tatsächliche Fortsetzung der Berufsausbildung.
Da der Sohn des Bw. aber nach Absolvierung des Präsenzdienstes sein Studium nicht mehr weitergeführt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nicht vor. Der Bw. hat daher Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, weshalb sie auch für den Zeitraum bis zu Recht nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückgefordert wurden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at