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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 30.05.2008, RV/1080-L/07

Familienbeihilfe, wenn zwar der Berufungswerber nicht aber die Kinder den Status des subsidiär Schutzberechtigten haben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1080-L/07-RS1
Für den Anspruch auf die Familienbeihilfe nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 müssen sowohl die Kinder als auch der Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt erhalten haben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder xx, für die Zeit von Juli 2006 bis Juli 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden minderjährigen Kinder des Berufungswerbers für den Zeitraum Juli 2006 bis Juli 2007 unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 und 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Da die Kinder über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen würden, könne die Familienbeihilfe nicht gewährt werden.

Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit begründet, dass die mit in Kraft getretene Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG übersehen worden sei. Diese Bestimmung laute: "Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei, Anspruch auf die Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch bestehe auch für Kinder, denen der Status des subsidär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde." Tatsache sei, dass dem Kindesvater in diesem Zeitraum der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugekommen sei. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass sowohl der Kindesvater als auch die Kinder diesen Status aufweisen müssten. Entweder liege dieser Status seitens des Elternteiles vor oder auf Seiten der Kinder. Da das Verfahren zwischen Eltern und Kinder auseinanderfallen könne, mache diese Bestimmung auch Sinn. nach § 34 Abs. 4 sollten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang erhalten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde auf die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Stand Mai 2007, hingewiesen. Aus 03.04 3. geht Folgendes hervor: "Es ist zu beachten, dass für den Anspruch auf die Familienbeihilfe auch für das Kind die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich sei.

Mit Schreiben vom wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Die Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 würden nicht dem Gesetzestext entsprechen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Nach Abs. 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Abs. 3: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

§ 3 Abs. 4 und 5 FLAG 1967 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 168/2006 trat mit in Kraft.

Abs. 4 lautet: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

Abs. 5 lautet: In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

Unbestritten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 3 Abs. 1, 2, 3 und 5 FLAG 1967 nicht vor. Weiters wurde den Kindern auch kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt. Damit fehlt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aber jene Voraussetzung, die es ermöglichen würde, die Familienbeihilfe nach § 3 Abs. 4 FLAG 1867 zu gewähren. Durch diese gesetzliche Bestimmung wurde der Anspruch auf die Familienbeihilfe für jene Kinder erweitert, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden ist. Für diese Kinder bestand bis zum nur dann ein Anspruch auf die Familiebeihilfe, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhielten bzw. wenn ihnen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

Somit lagen aber die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe im Berufungszeitraum nicht vor.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Asyl

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at