Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 21.02.2011, RV/0827-K/07

Parkplatzgebühren am Beschäftigungsort (Arbeitsstätte) sind grundsätzlich keine Werbungskosten

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0827-K/07-RS1
wie RV/2526-W/09-RS1
Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Fahrtkosten eines Arbeitnehmers abschließend durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie dem Pendlerpauschale abgegolten. Mietkosten für einen Parkplatz am Arbeitsort kann ein Arbeitnehmer daher nicht zusätzlich als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Unter Bezugnahme auf seine ausgeübte berufliche Tätigkeit als Flugkapitän beantragte er im Rahmen seiner beim Finanzamt in elektronischer Form eingereichten Arbeitnehmerveranlagungserklärung den Abzug diverser Werbungskosten iHv € 5.874,14 (KZ 719/Arbeitsmittel: € 2.550,49, KZ 720/Fachliteratur: € 208,79, KZ 721/Reisekosten: € 661,58, KZ 724/sonst. Werbungskosten: € 2.453,31).

Nach Überprüfung der Erklärungsdaten schied das Finanzamt von der Aufwandsposition KZ /719/Arbeitsmittel im Betrag von € 2.550,49 einen 40%igen Privatanteil der Laptop-AfA im Betrag von € 93,20 (= 40 % von € 233,00) und weiters die geltend gemachten Parkhausmietkosten für einen PKW-Abstellplatz im Betrag von € 1.826,69 (= 11 Monatsmieten à € 160,80 zuzügl. einer Gebühr für den Parkplatzmietvertrag von € 57,89) aus. Im Einkommensteuerbescheid 2006 datiert vom anerkannte das Finanzamt Aufwendungen in Höhe von € 3.954,28 (= KZ 719/Arbeitsmittel: € 630,60, KZ 720/Fachliteratur: € 208,79, KZ 721/Reisekosten: € 661,58, KZ 724/sonst. Werbungskosten: € 2.453,31) unter dem Titel Werbungskosten. Zur Nichtberücksichtigung der vom Bw. geltend gemachten Parkplatzmietkosten führte das Finanzamt begründend aus, dass mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale nicht nur die reinen Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten seien, sondern alle Aufwendungen, die durch die Benützung des Kraftfahrzeuges (diesbezüglich) entstehen würden.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. gegen die Nichtanerkennung der von ihm unter dem Titel "Parkplatzmietkosten" als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 1.826,69 mit nachstehender Begründung form- und fristgerecht Berufung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Begründung des o.g. Bescheides wird ausgeführt, dass meine beantragten Parkgebühren am Flughafen Wien i.h.v. 1.826,6 € nicht berücksichtigt wurden, da diese bereits in der großen Pendlerpauschale enthalten seien.

Hier bin ich allerdings anderer Meinung. Die Pendlerpauschale steht mir durch meine Tätigkeit als Flugkapitän zu, da ich bedingt durch meine unregelmäßigen Einsätze überwiegend zwischen 22 und 6 Uhr Dienstbeginn bzw. Dienstende habe und dies auch an Sonn- und Feiertagen. Somit ist es mir nicht möglich die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen.

Allerdings hat der Flughafen quasi eine Sonderstellung bzw. Inselstellung, das heißt man ist gezwungen die dortige Infrastruktur (Parkhaus) in Anspruch zu nehmen, da es keinerlei Alternativen gibt. Mein Dauerparkplatz für 160,80 €/Monat ist ohnehin schon die günstigste Lösung wenn man bedenkt, dass 12 Stunden parken bereits 17,60 € kosten was bei rund 20 Einsatztagen/Monat bereits 352,00 € sind und somit mehr als das doppelte.

Andere Arbeitnehmer die z.B. einen Arbeitsplatz haben, bei dem ein unentgeltliches Parken möglich ist und dennoch aufgrund der Entfernung die Pendlerpauschale erhalten sind somit im Gegensatz zu mir eindeutig im Vorteil.

Somit kann sich nach meinem Dafürhalten die Pendlerpauschale nur auf die Fahrtkosten auswirken aber nicht auf derartige durch den Arbeitsort bedingte unvermeidbare und atypische Sonderbelastung.

So lautet auch § 16 Abs. 1 Ziff. 6 "Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c. sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten". Lit. b und c sprechen aber immer von der "Fahrtstrecke" und die für die Strecke entsprechenden Pauschbeträge. Das bedeutet nach meinem Verständnis, dass alle Ausgaben für die Fahrt sich nur auf die Wegstrecke und die damit verbundenen Kosten pro Km für Treibstoff, Wartung, Abnutzung, Verschleiß und Maut des Fahrzeugs beziehen, die durch den Pauschbetrag abgegolten sind. Daher auch die je nach Entfernung der Strecke abhängigen Pauschbeträge.

Somit kann nach meiner Ansicht eine derart außerordentliche Belastung wie in meinem Fall i.h.v. 1,826,69 € durch die unumgängliche Benutzung des Parkhauses im Pauschbetrag nicht enthalten sein, da diese alleine schon den Pauschbetrag von 972,00 € für meine Wegstrecke annähernd um das Doppelte überschreitet.

In der Hoffnung, dass Sie meiner Auffassung folgen, verbleibe ich,mit freundlichen Grüßen"

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte darin begründend aus, dass gemäß § 16 EStG mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem zustehenden Pendlerpauschale ALLE Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten seien, so auch Parkplatzgebühren für einen in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstätte angemieteten Autoabstellplatz (Entscheidung des , ).

Mit FAX-Eingabe vom , die als Antrag auf Erlassung einer Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu werten war, führte der Bw. Folgendes aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Begründung des o.g. Bescheides wird ausgeführt, dass meine beantragten Parkgebühren am Flughafen Wien i.h.v. 1.826,69€ nicht berücksichtigt wurden, da diese bereits in der großen Pendlerpauschale enthalten seien.

Dies wird durch die VwGH Urteile 99/15/0192 vom und 96/13/0152 vom untermauert.

Ich habe nun beide aufgeführten Urteile studiert und bin der Auffassung, dass diese für mich so nicht anwendbar sind, bzw. der Weg und das zugrunde gelegte Rechtsempfinden bei der Urteilsfindung in beiden Fällen, meinen Fall und meine Auffassung bestätigen.

Begründung:

VwGH 99/15/0192 vom :

Der Beschwerdeführer ist im Innendienst eines Finanzamtes beschäftigt und hat aus rein persönlichem Interesse neben dem Finanzamt aus Komfortgründen einen Parkplatz gemietet. Somit arbeitet er zu allgemein üblichen Bürozeiten und die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist absolut zumutbar.

Völlig richtig entscheidet daher der VwGH, dass die Garagenkosten nicht anrechnungsfähig sind da, "diese Kosten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einkünften des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Finanzbeamter stehen.""Somit seien diese Kosten nicht den abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzurechnen." Weiters wird aufgeführt, dass "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen nach § 16 Abs. 1 EStG Werbungskosten sind". Auch dies ist hier nicht der Fall.

In meinem Fall als Flugkapitän, habe ich überwiegend zwischen 22:00 und 06:00 Uhr Dienstbeginn oder Dienstende. Außerdem muss ich bei Bereitschaftsdiensten binnen einer Stunde am Flughafen sein egal zu welcher Uhrzeit. Daher ist es mir nicht möglich die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen.Meine beantragten Parkhauskosten sind auch nicht aus persönlichem Komfort, sondern die einzige Möglichkeit am Flughafen zu parken. Somit sind diese Kosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG Werbungskosten, da diese Kosten nur wegen meines Arbeitsortes anfallen, um meiner Arbeit nachzugehen.

VwGH 96/13/0152 vom :Auch hier ist der Beschwerdeführer als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt beschäftigt und hat aus rein persönlichen Interesse neben dem Finanzamt aus Komfortgründen einen Parkplatz gemietet. Somit arbeitet auch er zu allgemein üblichen Bürozeiten und die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist absolut zumutbar.

Völlig richtig entscheidet daher der VwGH, dass die Garagenkosten nicht anrechnungsfähig sind da, "diese Kosten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einkünften des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Finanzbeamter stehen"."Somit seien diese Kosten nicht den abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzurechnen".

Auch ist wieder als wesentlicher Entscheidungsgrund aufgeführt, dass "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen nach § 16 Abs. 1 EStG Werbungskosten sind". Auch dies ist wieder hier nicht der Fall.

Wie bereits im vorigen Fall, kann ich nur wiederholen, dass ich als Flugkapitän überwiegend zwischen 22:00 und 06:00 Uhr Dienstbeginn oder Dienstende habe. Außerdem muss ich bei Bereitschaftsdiensten binnen einer Stunde am Flughafen sein egal zu welcher Uhrzeit. Daher ist es mir nicht möglich die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen.Meine beantragten Parkhauskosten sind auch nicht aus persönlichen Komfort, sondern die einzige Möglichkeit am Flughafen zu Parken. Somit sind diese Kosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG Werbungskosten. Da ich anderenfalls meiner Arbeit nicht wie gefordert nachgehen könnte.

Bedingt durch mein völlig atypisches Arbeitsumfeld bin ich daher nach wie vor der Meinung, dass die für mich unabwendbaren Kosten des Parkhauses am Flughafen als Werbungskosten welcher Form auch immer anzuerkennen sind und diese in meinem Fall auch quasi als Kosten für Arbeitsmittel im weiteren Sinne zu sehen sind.

In der Hoffnung, dass Sie meiner Auffassung folgen, verbleibe ich, mit freundlichen Grüßen"

Im Vorlagebericht vom an den Unabhängigen Finanzsenat stellte das Finanzamt den Antrag, das Berufungsbegehren des Bw. als unbegründet abzuweisen und verwies dabei ua. auf die getätigten Abweisungsgründe laut der Berufungsvorentscheidung vom .

Über die Berufung wurde erwogen:

Im zweitinstanzlichen Verfahren geht es im Wesentlichen um die Beurteilung der Frage, ob die vom Bw. geltend gemachten Kosten für die Anmietung eines Autoabstellplatzes in einem Parkhaus am Beschäftigungsort (Arbeitsstätte) Werbungskosten darstellen oder aber bereits durch die Berücksichtigung des Verkehrsabsetzbetrages und Zuerkennung eines Pendlerpauschbetrages als steuerrechtlich (pauschal) abgegolten anzusehen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei der sie erwachsen sind.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen nur dann als Werbungskosten anzusehen, wenn sie in einem unmittelbaren, tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 stehen. Ausgaben, deren Beziehung zu den betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen, wenn überhaupt, nur eine mittelbare ist, stellen demnach keine Werbungskosten dar. In den Erkenntnissen vom , 84/13/0094 und vom , 88/13/0235 wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Frage ausführlich erörtert, ob Garagierungskosten eines Dienstnehmers am bzw. in der Nähe des Arbeitsplatzes Werbungskosten darzustellen vermögen. In diesen beiden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof sinngemäß ausgesprochen, dass die Benutzung eines Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und folglich auch daraus resultierende Garagierungskosten am Arbeitsplatz ursächlich auf die private Lebensführung von Dienstnehmern zurückzuführen sind und demnach die Beurteilung als Werbungskosten verwehrt.

Unter Beachtung dieser Rechtsprechung vermögen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates daher die vom Bw. in der Berufungsschrift vom ins Treffen gebrachten Argumente wie die zeitlichen Faktoren seiner Tätigkeitseinsatzes als Flugkapitän, die Besonderheiten der Lage des Flughafens Wien (Inselstellung) mit der dort anzutreffenden Infrastruktur und die berufsbedingte finanzielle Mehrbelastung die dem Bw. durch die Anmietung des Dauerparkplatzes (Parkhauses) nachweislich erwachsen ist, nicht dazu zu führen, den in Rede stehenden Parkplatzausgaben in Höhe von € 1.826,69 die Eigenschaft von Werbungskosten zuzuerkennen. Eine berufliche Dienst(reise)fahrt, die über den Fahrtzweck die Arbeitsstätte (Flughafen) aufzusuchen oder von dieser in die Wohnung zurückzukehren hinausgeht, wurde vom Bw. im gesamten Verfahren nicht behauptet. Das zu beurteilende Gesamtbild des vorliegenden Streitfalles zeigt vielmehr, dass der ausschließliche Einsatzzweck bzw. die Nutzung des Fahrzeuges durch den Bw. für "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" lediglich "mittelbar" dem Erwerb, Sicherung und Erhaltung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dient. Der Anlass des Abstellens des Privat-PKW's im Parkhaus am Flughafen Wien ist zudem untrennbar mit "der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" verknüpft. Bei Aktiveinkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind jedoch alle tatsächlich erwachsenen Fahrtaufwendungen, dazu zählen ua. auch Garagierungskosten, die auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückzuführen sind, von der im § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 normierten pauschalen Abgeltungswirkung mitumfasst.

Auf Grund der zu beurteilenden Sach- und Aktenlage steht darüberhinaus zweifelsfrei fest, dass der vom Bw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte Privat-PKW nicht als "Arbeitsmittel" im steuerrechtlichen Sinn zu werten ist. Folglich wird vom Unabhängigen Finanzsenat die vom Bw. vertretene Auffassung, nämlich dass die in Rede stehenden Parkgebühren am Flughafen Wien in seinem besonderen Falle "quasi als Kosten für Arbeitsmittel im weitesten Sinne zu verstehen sind", nicht geteilt.

Vom Unabhängigen Finanzsenat wird hingegen die vom Finanzamt in den Bescheidbegründungen vertretene Rechtsansicht vollinhaltlich bestätigt, dass sich bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis das grundsätzliche Abzugsverbot für Garagierungs- bzw. Parkplatzkosten am bzw. in der Nähe des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten klar aus den Regelungen des §§ 16 Abs. 1 Z 6 und 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 ableitet.

Die Kosten "der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag iSd § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie von Arbeitnehmern mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen oder von dieser in die Wohnung zurückzukehren. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommen darüberhinaus bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis nur Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, bei Vorliegen bestimmter Sachverhaltsumstände, in Betracht.

Der Norminhalt des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschalbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von


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20 km bis 40 km
... EUR jährlich ...

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von


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2 km bis 20 km
... EUR jährlich
20 km bis 40 km
1.071 EUR jährlich ...

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. ..."

Aus der wiedergegebenen Normregelung des § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Absatz erster Satz ergibt sich unzweifelhaft, dass das Gesetz ausnahmslos nur eine pauschale Abgeltung der dem Dienstnehmer allsamt verbundenen bzw. erwachsenen Ausgaben in Zusammenhang der Fahrt zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte vorsieht. Mit der Begriffsumschreibung "alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte" umfasst das Gesetz alle Arten von Ausgaben, einschließlich sogenannter Parkplatz- oder Garagierungskosten, die mit dieser Fahrt im ursächlichen Zusammenhang stehen (vgl. Erkenntnis des ). Zweifellos stehen auch allfällige Parkplatzkosten für das Abstellen eines privat PKW's in der Nähe der Arbeitsstätte mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Benützung eines Kraftfahrzeuges kausal zusammen und sind daher nicht davon losgelöst zu beurteilen (vgl. Erkenntnis des ).

Mit dem Argument, dass die Formulierung des Norminhaltes des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 auf die "Fahrtstrecke" abstellt und demnach seiner Meinung nach die Begriffsbestimmung "alle Ausgaben für die Fahrt" sich nur auf diese Wegstrecke (Fahrtstrecke) und die damit verbundenen Kosten pro Km für Treibstoff, Wartung, Abnutzung, Verschleiß und Maut des Fahrzeuges beziehen könne, vermag der Bw. nicht zu überzeugen. Dies deshalb nicht, da die Begriffe "Fahrtstrecke" in lit. b. und lit. c. leg.cit. eben ausschließlich auf die Anspruchsvoraussetzungen (= Ausmaß der zurückzulegenden Fahrtstrecke) für die Zuerkennung des jeweiligen Pendlerpauschbetrages abstellen und keinerlei Bezug zu tatsächlich erwachsenen Fahrtkosten aufzeigen. Mit diesem Berufungsvorbringen bringt der Bw. allerdings auch zum Ausdruck, dass er die ihm erwachsenen Parkgebühren am Flughafen Wien selbst auf die Benützung des PKW's für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitstätte zurückführt.

Soweit der Bw. im Vorlageschriftsatz vom ergänzend und wiederholend vorbringt, dass er als Flugkapitän überwiegend zwischen 22:00 und 06:00 Uhr Dienstbeginn oder Dienstende habe und überdies bei Bereitschaftsdiensten egal zu welcher Uhrzeit, binnen einer Stunde am Flughafen sein müsse und daher nicht die Möglichkeit habe ein öffentliches Verkehrsmittel für die Fahrt zwischen Wohnung und Flughafen (Arbeitsstätte) zu nutzen, spricht er damit, wie übrigens bereits auch im Berufungsschriftsatz richtig aufgezeigt, gerade jene Sachverhaltsumstände an, die es rechtfertigen, dass er im Streitjahr 2006 in den Genuss der Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales ab 20 km (= € 1.071,00, lt. Lohnzettelmeldung des Arbeitgebers) iSd § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 gekommen war.

Bei seiner einseitigen Argumentationslinie unter Bezugnahme auf das "Pendlerpauschale" übersieht der Bw., dass bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis, bereits durch die alleinige Gewährung bzw. Zuerkennung des Verkehrsabsetzbetrages iSd § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, sämtliche Fahrtaufwendungen eines Dienstnehmers resultierend aus Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten sind. Auch liegt es in der Natur einer pauschalen Abgeltung, dass die Abfindung in "Bausch und Bogen", ohne Eingehen auf die einzelnen konkreten Sachverhalte (Ausgaben) erfolgt. Daher geht auch der getätigte Hinweis des Bw., seine außerordentliche finanzielle Belastung in Höhe von € 1.826,69 sei durch die zuerkannten Pauschbeträge nicht annähernd abgedeckt, ins Leere.

Der Versuch des Bw., die Rechtswidrigkeit der Nichtanerkennung der in Rede stehenden Parkplatzgebühren als Werbungskosten, durch ins Treffenführen der Rechtsprechung des VwGH in den Erkenntnissen vom , 99/15/0192 und vom , 96/13/0152, aufzuzeigen, wird vom Unabhängigen Finanzsenat als gänzlich untauglich betrachtet. Die vergleichende Fallbeurteilung durch das Finanzamt, mit den angesprochenen Judikaten, steht keinesfalls im Widerspruch zum Bescheidergebnis und zieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daher nicht nach sich.

Wie oben dargelegt wurde, besteht bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch die Normregelungen der §§ 16 Abs. 1 Z 6 und 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 eine pauschale - somit abschließende - Abgeltung für alle Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Evident ist, dass dem Bw. bei der Ermittlung der Einkommensteuer für das Jahr 2006 das große Pendlerpauschale in Höhe von € 1.071,00 und der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 291,00 berücksichtigt worden war. Dem Bw. stehen somit keine weiteren Werbungskosten im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.

Dem Berufungsbegehren war daher kein Erfolg beschieden und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Parkplatzgebühren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Verkehrsabsetzbetrag
Pendlerpauschale
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at