Rechtmäßigkeit von Aussetzungszinsen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH, vertreten durch OK, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Aussetzungszinsen entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Aussetzungszinsen mit € 28.057,85 anstatt € 34.736,47 festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für den Zeitraum von bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 34.736,47 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw) aus, dass der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die neue Festsetzung der Aussetzungszinsen für den Zeitraum 1994 bis 2009 erfolgt sei, obwohl in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst darauf hingewiesen werde, dass die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , worauf sich die Neufestsetzung gründe, lediglich die Aussetzungszinsen hinsichtlich Umsatzsteuer 1990 bis 1992 betreffe.
Außerdem bezögen sich sämtliche hier festgesetzten Aussetzungszinsen auf streitverfangene Abgaben, wo weiterhin - auch infolge Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof - Berufungen anhängig seien. Weiters seien betreffend der Aussetzungszinsen auch mit Schriftsatz vom und weiterhin unerledigter Berufung vom Rechtsmittel erhoben und diesbezüglich die Aussetzung der Einhebung beantragt worden.
Auch hinsichtlich der Umsatzsteuer 1990 bis 1992 sei die Festsetzung der Aussetzungszinsen unberechtigt. Es sei unrichtig, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Vorsteuerabzug auch nur zu irgendeinem Teil zu Recht versagt würde und gehe dies auf eine eindeutige Fehlinterpretation des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/15/0174, zurück. Es müsse zwischen der Behandlung der Rechtsrüge einerseits, wo von dem durch die Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen sei, und der Relevierung wesentlicher Verfahrensmängel andererseits differenziert werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe sehr wohl zur Gänze puncto Verfahrensmängel angenommen, dass eine Aufnahme aller beantragten Beweise und richtige Beweiswürdigung möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, was die Gesamtheit der in Beschwerde gezogenen Abgaben und Jahre betroffen habe, andernfalls wäre es auch nicht zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof für die Jahre 1989 bis 1992 gekommen. Dieses Erkenntnis sei damit unrichtig umgesetzt und erneut eine vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen worden. Im Übrigen lägen auch keine geänderten Verhältnisse vor und leide der angefochtene Bescheid aus den angeführten Gründen an erheblichen Begründungsmängeln.
Abschließend werde außerdem darauf hingewiesen, dass der Großteil der festgesetzten Aussetzungszinsen längst verjährt sei. Bereits in der Berufung vom bzw. bereits mit Berufung vom sei den Aussetzungszinsen 1994 bis 1996 Verjährung entgegengehalten und dies auch näher begründet worden. Zwischenzeitig könnten sämtliche für die Jahre 1994 bis 2006 aufgelisteten Aussetzungszinsen (auch) wegen Verjährungseintrittes nicht mehr festgesetzt werden.
Von all dem abgesehen habe die Behörde selbst mit Bescheid vom den vorangegangenen Aussetzungszinsenbescheid abgeändert, die Aussetzungszinsen mit € 8.306,11 anstelle € 71.570,54 festgesetzt und diesen Betrag überdies auch durch Verwendung eines Guthabens aus der Veranlagung einbehalten. Für diese Zeiträume lägen daher nicht nur unberechtigte bzw. auch verjährte, sondern überdies längst erledigte Aussetzungszinsen vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht gemäß § 209a Abs. 2 BAO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde.
Laut Aktenlage wurde aufgrund der Berufung vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 1990 bis 1992 vom mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 1990 bis 1992 in Höhe von S 1,200.003,00 (€ 87.207,62) bewilligt. Infolge Entscheidung über die der Aussetzung der Einhebung zugrunde liegenden Berufungen mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , RV/0250-17/10/94 und RV/0745-17/10/99, wurden mit Bescheiden vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt und Aussetzungszinsen in Höhe von € 71.570,54 festgesetzt.
Mit Erkenntnis vom , 2002/15/0174, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, sodass als Folge der Aufhebung der Berufungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde, sofern sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen.
Aufgrund des aufhebenden VwGH-Erkenntnisses änderte das Finanzamt mit Bescheiden gemäß § 295 Abs.3 BAO vom den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom insofern, als der Ablauf der Aussetzung der Einhebung auf die Umsatzsteuer 1993 in Höhe von € 17.051,01, Umsatzsteuer 1-10/1993 in Höhe von € 20.269,33 und Gewerbesteuer 1993 in Höhe von € 3.915,18 eingeschränkt wurde, und den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen insofern, als die Aussetzungszinsen mit € 8.306,11 (für die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 1993 in Höhe von € 17.051,01, Umsatzsteuer 1-10/1993 in Höhe von € 20.269,33 und Gewerbesteuer 1993 in Höhe von € 3.915,18) anstatt € 71.570,54 festgesetzt wurden.
Aussetzungszinsen fallen auch für die Zeit ab Verfügung des Ablaufes anlässlich der Berufungserledigung der Abgabenbehörde zweiter Instanz bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er die Berufungserledigung aufhebt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 212a Tz 36).
Mit Bescheid vom änderte das Finanzamt gemäß § 294 BAO die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO und verfügte den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 1990 in Höhe von € 14.268,23, der Umsatzsteuer 1991 in Höhe von € 6.605,84 und der Umsatzsteuer 1992 in Höhe von € 40.642,05.
Für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Aussetzung und neuerlicher Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung (nach einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keine Aussetzungszinsen festzusetzen.
Allerdings wurde laut Aktenlage eine Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung eingebracht, welche mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0013-K/07, als unbegründet abgewiesen wurde. Da durch die Einbringung dieser Berufung die Wirksamkeit des Bescheides vom gemäß § 254 BAO nicht gehemmt wurde, erweist sich die Festsetzung von Aussetzungszinsen nach dem als rechtswidrig, zumal hinsichtlich des in der Berufung vom gestellten neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach der Aktenlage noch kein diesen Antrag erledigender Bescheid erlassen wurde, sodass eine Festsetzung der gemäß § 212a Abs. 9 lit. a BAO infolge dieses Aussetzungsantrages anfallenden Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 dritter Satz BAO noch nicht zulässig war.
Hinsichtlich der behaupteten Verjährung eines Teiles der Aussetzungszinsen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof () die Ansicht vertritt, dass im Hinblick auf § 209a Abs. 2 BAO einer Festsetzung von Aussetzungszinsen die Verjährung nicht entgegensteht, weil die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Hinblick auf § 212 a Abs. 5 BAO zweifellos von der Erledigung einer Berufung abhängt, welche jedenfalls vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde.
Laut Bescheid vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Umsatzsteuer 1990 in Höhe von € 14.268,23, der Umsatzsteuer 1991 in Höhe von € 6.605,84 und der Umsatzsteuer 1992 in Höhe von € 40.642,05 verfügt, sodass sich ein Aussetzungsbetrag (Bemessungsgrundlage) in Höhe von € 61.516,12 ergibt. Die Berechnung der Aussetzungszinsen für die Zeit vom bis ergibt somit:
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Datum | Aussetzungs-betrag | Anzahl Tage | Jahreszinssatz | Tageszinssatz | Aussetzungs-zinsen |
61.516,12 | 185 | 5,5% | 0,0151% | 1.718,42 | |
61.516,12 | 147 | 5% | 0,0137% | 1.238,87 | |
61.516,12 | 112 | 4,5% | 0,0123% | 847,45 | |
61.516,12 | 126 | 4% | 0,011% | 852,61 | |
61.516,12 | 1085 | 3,5% | 0,0096% | 6.407,52 | |
61.516,12 | 210 | 3% | 0,0082% | 1.059,31 | |
61.516,12 | 133 | 3,5% | 0,0096% | 785,44 | |
61.516,12 | 84 | 4% | 0,011% | 568,41 | |
61.516,12 | 119 | 4,75% | 0,013% | 951,65 | |
61.516,12 | 329 | 5,25% | 0,0144% | 2.914,39 | |
61.516,12 | 18 | 4,75% | 0,013% | 143,95 | |
61.516,12 | 52 | 4,25% | 0,0116% | 371,07 | |
61.516,12 | 398 | 3,75% | 0,0103% | 2.521,79 | |
61.516,12 | 180 | 3,2% | 0,0088% | 974,42 | |
61.516,12 | 601 | 2,47% | 0,0068% | 2.514,04 | |
61.516,12 | 451 | 3,47% | 0,0095% | 2.635,66 | |
61.516,12 | 167 | 3,97% | 0,0109% | 1.119,78 | |
61.516,12 | 55 | 4,67% | 0,0128% | 433,07 | |
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Aussetzungszinsen: | € 28.057,85 |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Ablauf der Aussetzung Verjährung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at