Höhe des Pensionistenabsetzbetrages
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im Berufungsjahr 2008 als Pensionistin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008 (Berichtigung gem. § 293b BAO), datiert mit , erfasste das Finanzamt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (inländische Pension) iHv. 5.647,74 € und Einkünfte aus Kapitalvermögen (endbesteuerungsfähige Kapitalerträge) iHv. 9.871,07 €. Das Finanzamt ermittelte die Tarifsteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 mit 417,76 € und zog davon den Pensionistenabsetzbetrag im Ausmaß von 212,91 € ab, sodass eine Steuer von 204,85 € verblieb. Davon zog das Finanzamt die Kapitalertragsteuer iHv. 2.467,78 € ab und es ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuer von -2.262,93 €.
Mit Schreiben vom erhob die Bw. Berufung und beantragte die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages in der vollen Höhe von 400 €.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt:, "§ 33 Abs. 2 EStG 1988 lautet: Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Absetzbeträge iSd. Abs. 5 oder Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Berechnung: Einkommen 2008 = 11.089,80 €, Steuer vor Abzug der Absetzbeträge = 417,76 €, dies entspricht einer prozentuellen Belastung von 3,77 %, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = 5.647,74 €, 3,77 % der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = 212,91 €. Der Pensionistenabsetzbetrag kann daher höchstens im Ausmaß von 212,91 € berücksichtigt werden."
Mit Schreiben vom stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Bei Pensionsbezügen bis 17.000 € jährlich betrage der Pensionistenbetrag 400 €. Erst bei Pensionsbezügen zwischen 17.000 und 25.000 € komme es zu einer Kürzung bzw. zum Wegfall des Pensionistenabsetzbetrages. Die Pension habe laut Bescheid 5.647,74 € also weniger als 17.000 € betragen, daher stehe der Pensionistenabsetzbetrag in voller Höhe von 400 € zu.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 33 Abs 2 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl I 2004/57, bestimmt: "Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Abs. 8 bleibt davon unberührt."
Der hier strittige Pensionistenabsetzbetrag wird in § 33 Abs 6 EStG 1988 wie folgt geregelt: "Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null."
Die Bw. erhielt im Jahr 2005 Pensionsbezüge in Höhe von 5.647,74 €. Die einschleifende Senkung des Pensionistenabsetzbetrages durch den letzten Satz des § 33 Abs 6 EStG 1988 ist auf die Bw. daher nicht anwendbar.
Auch wenn der letzte Satz des § 33 Abs 6 EStG 1988 auf die Bw nicht anwendbar ist, bleibt der bereits zitierte dritte Satz des § 33 Abs 2 EStG 1988 anwendbar: "Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt."
Der Pensionistenabsetzbetrag wird nicht für die Stellung als Pensionist als solche gewährt, sondern für denjenigen Teil der Einkünfte, die Pensionsbezüge darstellen.
Die von der Bw. für das Jahr 2005 zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen sind zum Zwecke der Ermittlung der Tarifsteuer zusammenzurechnen und ergeben vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen das zu versteuernde Einkommen. Die auf dieses Einkommen zum laufenden Tarif des § 33 Abs 1 EStG 1988 entfallende Steuer wird kausal sowohl von den Pensionsbezügen (Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) als auch von den Einkünften aus Kapitalvermögen verursacht. Aufgrund des dritten Satzes von § 33 Abs 2 EStG 1988 ist es nötig, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfallende Steuer zu ermitteln: Dies ist - wie in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung dargestellt - mittels einer Aliquotierung (prozentmäßigen Verteilung) vorzunehmen und ergibt 212,91 €. Insoweit der Pensionistenabsetzbetrag, der bis zu 400 € betragen kann, das Ausmaß von 212,91 € übersteigt, ist er gemäß § 33 Abs 2 Satz 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig; das heißt es können nur 212,91 € als Pensionistenabsetzbetrag - wie im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom - abgezogen werden.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Pensionistenabsetzbetrag Aliquotierung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at