Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 06.05.2009, RV/0421-G/08

(Keine) Vorsteuererstattung bei Nichtvorlage von Originalbelegen

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0421-G/08-RS1
wie RV/0452-G/05-RS1
Im Vorsteuererstattungsverfahren ist die Vorlage von Originalbelegen (nach § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 279/1995) grundsätzlich unabdingbare Voraussetzung für die Vergütung der Vorsteuer an ausländische Unternehmen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 01-12/2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik, die einen Vorsteuererstattungsantrag für das Jahr 2006 einbrachte und einen Betrag von € 1.123,20 aus einer Rechnung von SA. begehrte. In dieser Rechnung (im Folgenden: Rechnung A) wurden acht Sprungnetze inkl. 20 % Mwst. in Rechnung gestellt und wurde diese mit rotem Schriftzug als "Ersatz"-Rechnung bezeichnet. Weiters findet sich auf der Rechnung der Hinweis, dass die Ware für den Export nach Tschechien bestimmt ist. Das Finanzamt erstattete den Betrag aus der Rechnung A nicht mit der Begründung, dass eine Vorsteuererstattung grundsätzlich nur bei Vorlage der Originalbelege möglich sei (§ 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003). Die Berücksichtigung neu ausgestellter Rechnungen (z.B. im Falle des Verlustes der Originalrechnung) und Zweitschriften (auch in beglaubigter Form) sei nicht zulässig.

Dagegen wurde Berufung erhoben mit der Begründung, dass es sich hier um ein Missverständnis handeln müsse. Die nicht genehmigte Rechnung sei ein Original. Es sei eine originale Rechnung mit der Bemerkung "Ersatzrechnung" Nr. 111. Die Bw. sei der Meinung, dass sicher in den Vorschriften eine ausnahmsweise Möglichkeit bestehe, diese Rechnung zu genehmigen und zwar bei einem schlagenden Beweis, dass zum Beispiel die Rechnung bezahlt worden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung abgewiesen, da auch im Berufungsverfahren nur eine Ersatz-Rechnung vorliege für eine Warenlieferung, welche vom Rechnungsaussteller nicht eindeutig einer Inlandslieferung oder einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Abholfall zugeordnet werden konnte. Sollte die Ware im Inland verblieben sein, so würde das zu einem Umsatz in Österreich führen. Sollte die Ware doch für das antragstellende Unternehmen für unternehmerische Zwecke nach Tschechien verbracht worden sein, so hätte dies dem Rechnungsaussteller bei Übergabe der Ware mitgeteilt werden müssen. Der Lieferer hätte die Identität des Abholenden festhalten müssen und die Lieferung als steuerfreie Lieferung gemäß Art. 7 UStG 1994 zu behandeln gehabt. Nachdem die vorgelegte Ersatzrechnung gemäß Verordnung BGBl. 279/1995 sowie laut Art. 3 bzw. 7 der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie nicht zur Vorsteuererstattung berechtige, werde auf weitere Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich Verbleib der Ware verzichtet.

Dagegen brachte die Bw. einen als Vorlageantrag zu wertenden "Einspruch" ein und führte aus, dass es hier um ein großes Missverständnis gehe. Die rechnungsausstellende Firma hätte die Rechnung ohne Mehrwertsteuer nach Tschechien schicken sollen. Das sei also ein Fehler der österreichischen Firma gewesen. Das Finanzamt solle jetzt bitte entweder die zuständige Summe rückerstatten oder einen neuen Bescheid ausgeben und zwar mit dem Befehl, dass die österreichische Firma die Mehrwertsteuer der tschechischen Firma direkt bezahlen solle.

Der Akt wurde dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003, sind dem Erstattungsantrag die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.

Im berufungsgegenständlichen Verfahren liegt die streitgegenständliche Rechnung nicht im Original sondern in Form einer Ersatz-Rechnung vor. Dies ist eindeutig aus der Rechnung zu ersehen, als der Schriftzug "Ersatz" seitens des Rechnungsausstellers extra mit roter Farbe hervorgehoben worden ist.

Gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der Achten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (79/1072/EWG), muss ein in Artikel 2 genannter Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, um die Erstattung zu erhalten, bei der in Artikel 9 bezeichneten zuständigen Behörde nach dem in Anhang A angeführten Muster einen Antrag stellen, dem die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen sind. Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern eine Erläuterung zur Verfügung, die auf jeden Fall die Mindestinformationen laut Anhang C enthalten muss. Laut Anhang C Buchstabe H der vorhin zitierten Richtlinie sind dem Antrag die Originale der Rechnungen bzw. Einfuhrdokumente beizufügen, auf denen die Beträge der Mehrwertsteuerbelastung des Antragstellers aufgeführt sind.

Die Verpflichtung, dem Erstattungsantrag die Originalrechnung beizufügen, ergibt sich auch aus Artikel 7 Absatz 3 der Achten Richtlinie, wonach die "zuständige Behörde ... jede Rechnung und jedes Einfuhrdokument mit ihrem Sichtvermerk [versieht], damit diese nicht für einen weiteren Antrag dienen können, und ... sie dem Steuerpflichtigen binnen einem Monat zurück[gibt]".

Der EuGH hat im Urteil vom , C-361/96 (Société générale) auf die Vorlagefrage des Finanzgerichtes Köln bezüglich der Auslegung des Art. 3 Buchstabe a) der 8. EG-RL geantwortet, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt sei, in seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit vorzusehen, dass ein nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments den Nachweis seines Erstattungsanspruches durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder des fraglichen Einfuhrdokuments führt, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden.

Dazu haben Haunold, Tumpel, Widhalm in SWI 1998, 387 in einer Glosse zur österreichischen Rechtslage Nachstehendes festgestellt: "Nach § 3 Abs. 1 der VO BGBl. Nr. 279/1995 sind für eine Erstattung von Vorsteuern an ausländische Unternehmer ebenfalls die Rechnungen bzw. Belege im Original beizufügen (vgl. dazu ausführlich Haunold-Widhalm, ÖStZ 1995, 235ff). Für inländische Unternehmer kann der Vorsteuerabzug allerdings auch im Schätzungsweg vorgenommen werden, wenn als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden (vgl. ; ; vgl. dazu auch Ruppe, UStG³, § 12, Tz 48). In Fällen, in denen ein Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat eine Rechnung ohne sein Verschulden verliert und die mit dem Sachverhalt, mit dem sich der EuGH im vorliegenden Urteil beschäftigt hat, vergleichbar sind, müsste auf Grund des Diskriminierungsverbotes des Art. 6 EGV eine Schätzung von Vorsteuern entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 VO BGBl. Nr. 279/1995 ebenfalls möglich sein, sofern das Vorliegen einer Rechnung glaubhaft gemacht werden kann".

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Im berufungsgegenständlichen Fall wurde die für die Geltendmachung der Vorsteuern im Rahmen des Erstattungsverfahrens grundsätzlich zwingend erforderliche Originalrechnung nicht vorgelegt. Der nach der Auslegung des EuGH im vorhin zitierten Urteil vertretbare außergewöhnliche Ausnahmefall (vgl. auch Kolacny-Caganek, UStG 1994, Kurzkommentar, Wien 2005, § 21, Anm 28), nämlich, dass das Abhandenkommen der Originalrechnungen vom Antragsteller nicht zu vertreten sei, wurde nicht einmal behauptet. Vielmehr wurde darauf verwiesen, dass eine ausnahmsweise Möglichkeit bestehen müsse, diese Ersatz-Rechnung doch im Vorsteuererstattungsverfahren zuzulassen.

Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Rechnung an sich ohne Umsatzsteuer auszustellen gewesen wäre, womit der Hinweis verbunden ist, dass es zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung gekommen und die Umsatzsteuer lediglich aufgrund der Rechnung und nicht aufgrund der Leistung geschuldet worden ist. Eine Umsatzsteuer, die der leistende Unternehmer aufgrund der Rechnung, nicht aber aufgrund der Leistung schuldet, ist jedoch nicht abziehbar bzw. erstattungsfähig (vgl. "Genius Holding", Slg 4227; ; , 97/14/0107). Damit wäre selbst bei Vorlage der Originalrechnung und einer Sachverhaltskonstellation wie behauptet eine Vorsteuererstattung nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Schlagworte
Vorsteuererstattung
Originalrechnung
Originalbelege
Erstattungsverfahren
Verweise
, "Societe generale"

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at