zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 06.02.2012, RV/0336-L/10

Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0336-L/10-RS1
Die Aufwendungen für einen Motorschaden auf dem Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz sind durch den Verkehrsabsetzbetrag beziehungsweise das Pendlerpauschale abgegolten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am brachte die Berufungswerberin ihre Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2008 ein. Das Finanzamt ersuchte mit Schreiben datiert vom die Berufungswerberin die Finanzamtsbestätigungen der beantragten Personenversicherungen vorzulegen, eine Aufstellung zu verfassen und alle Belege der beantragten Arbeitsmittel, Reisekosten und sonstigen Werbungskosten vorzulegen. Im weiteren Vorhalt datiert vom forderte das Finanzamt auf, einen Unfallbericht vorzulegen und bekannt zu geben, ob sich der Unfall auf einer Dienstfahrt ereignet habe, der Arbeitgeber die Reparaturaufwendungen ersetzt habe (oder aus welchen Gründen nicht) und welche Kostenersätze, etwa von Versicherungen, die Berufungswerberin erhalten habe.

Darauf antwortete die Berufungswerberin handschriftliche auf dem Vorhaltsformular, dass sie keinen Ersatz vom Arbeitgeber erhalten habe ("nein") und die Versicherung die Abschleppkosten und die Kosten des Sachverständigen ersetzt habe. Dazu brachte die Berufungswerberin noch Versicherungsbestätigungen über die bezahlten Personenversicherungen und eine Bestätigung einer Polizeijuristin vom , dass die Berufungswerberin am auf dem Weg zur Arbeit eine Autopanne gehabt habe bei. Die Polizei habe das Fahrzeug abgesichert und die Berufungswerberin zur Arbeit gebracht. Dazu legte die Berufungswerberin acht Seiten weitere Belege und die Reparaturrechnungen ihres PKW vom vor.

Im Einkommensteuerbescheid 2008 datiert vom wich das Finanzamt teilweise und insofern von der Abgabenerklärung der Berufungswerberin ab, als bei den Werbungskosten die Aufwendungen für Arbeitsmittel von € 289,99 auf € 279,99 und die sonstigen Werbungskosten von € 2.680,81 auf € 0,00 reduziert wurden. Dies begründete das Finanzamt mit den Worten:

"Schäden auf Grund höherer Gewalt (insbesondere Reparaturaufwand nach Unfall oder Steinschlag), die sich im Rahmen der beruflichen Verwendung des Fahrzeuges ereignen, sind als Werbungskosten absetzbar. Ihre Ausgaben für die Reparaturkosten nach einer Panne konnten nicht anerkannt werden ."

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Berufungswerberin mit Berufung vom . Darin brachte sie vor, dass es sich bei dem Vorfall vom nicht um eine herkömmliche Autopanne gehandelt habe. Zwar sei kein Unfallbericht von der Polizei ausgestellt worden, da kein anderes Fahrzeug und keine Verkehrsleiteinrichtung beschädigt worden sei. Das Fahrzeug sei von einem Sachverständigen der A-Versicherung nach mehrmaliger Werkstättenumlagerung erst nach fast drei Wochen besichtigt. Diverse Arbeiten am Fahrzeug seien aber trotzdem durchgeführt und von der Versicherung übernommen worden. Die in der Rechnung der Firma B angeführten Posten seien aber von der Versicherung und vom Dienstgeber nicht beglichen worden. Die Angaben der Werkstättenmitarbeiter seien unschlüssig und widersprüchlich gewesen. Die Reparatur sei nicht so abgelaufen, wie sie in der Rechnung dargestellt worden sei. Bereits im September sei es wieder zu einen ähnlichen Vorfall gekommen (Reparaturaufwand etwa € 4.500,00) und habe die Berufungswerberin das Fahrzeug, welches vor der ersten Panne einen Wert von ungefähr € 16.000,00 gehabt habe, um € 9.000,00 verkauft. Da die Berufungswerberin beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen sei, habe sei es nicht erlauben können, auch nur einen weiteren Tag mit ihren Fahrzeug in der Werkstätte zu verbringen. Deswegen habe sie ihr Dienstgeber bereits verwiesen, obwohl es sich bei den Zwischenfällen immer um Dienstfahrten gehandelt habe. Ein Techniker eines Autofahrerclubs sei ebenfalls zum Schluss gekommen, dass es sich um keine gewöhnliche Panne gehandelt habe und es sich um einen Unfall gehandelt habe, da auch ein Bremsversagen vorgelegen sei, dass keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Turboschaden gehabt habe. Ein Sachverständiger der Arbeiterkammer habe sich dieser Meinung angeschlossen, habe aber von einer Klage abgeraten, da sich das Fahrzeug nicht mehr in meinem Besitz der Berufungswerberin befunden habe.

Beigelegt war der Berufung ein an die Erzeugerfirma des ehemaligen Fahrzeuges der Berufungswerberin gerichtetes Schreiben, in welchem die Berufungswerberin erklärt, dass sie im Jahr 30.000 km beruflich fahre. Am sei sie auf der Autobahn auf ihrem Weg zum Arbeitsplatz gewesen und habe dabei von der Tempomatik gesteuert die Geschwindigkeit von 100 km/h eingehalten. Als sie ein Fahrzeug überholen und die Fahrbahn habe wechseln wollen, habe ihr eigener Wagen kein Gas mehr angenommen, aber auch keine Fehler angezeigt. Kurz darauf habe der Motor zu qualmen begonnen und seien die Fahrzeugsysteme inklusive Bremsen ausgefallen. Mit der Handbremse sei es ihr trotz verrauchtem Fahrgastraumes gelungen, auf einer Steigung das Fahrzeug am Pannenstreifen zum Stehen zu bringen.

Mit dem Schreiben vom ergänzte die Berufungswerberin ihr Berufungsvorbringen und gab an, dass sie mit 30. November ihr Dienstverhältnis zu ihrem bisherigen Arbeitgeber habe lösen müssen, weswegen die Arbeitnehmerveranlagung 2008 erneut durchgeführt werden solle.

Die gegenständliche Berufung wurde mit der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes datiert vom abgewiesen und dies wie folgt begründet:

"Zusätzlich zum Kilometergeld können Schäden auf Grund höherer Gewalt (insbesondere Reparaturaufwand nach Unfall oder Steinschlag), die sich im Rahmen der beruflichen Verwendung des Fahrzeuges ereignen, als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Eine berufliche Verwendung ist auch bei Unfällen im Rahmen von Familienheimfahrten gegeben, auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur im Falle der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels. Schäden aufgrund höherer Gewalt liegen bei Einwirkung von außen vor. Service-und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes des Kraftfahrzeuges (zum Beispiel Motor- u. Kupplungsschaden, vergleiche , betreffend ,Kolbenreiber') sind nicht zusätzlich abzugsfähig. Da die Reparaturkosten nicht im Zusammenhang mit einem Unfall beziehungsweise durch Einwirkung von außen angefallen sind, sondern durch den laufenden Betrieb des Autos, stellen die Aufwendungen keine Werbungskosten dar ."

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom bekräftigte die Berufungswerberin ihr bisheriges Vorbingen und führte weiter aus, dass sie als Geschäftsstellenprüferin von ihre Arbeitgeber beauftragt worden sei, täglich mit meinem Privatauto zur Arbeitsstätte zu fahren, um im Fall einer Prüfung oder bei Banküberfällen schnell zu den Geschäftsstellen zu gelangen. Für diese angeordneten Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort habe sie das kleine Pendlerpauschale erhalten. Da ihr von ihrem Arbeitgeber als Geschäftstellenrevisiorin das Benutzen eines privaten Autos vorgeschrieben worden sei, sei ihr das Benutzen Massenverkehrsmittels für den Weg zur Arbeit nicht zumutbar gewesen. Einen Autoreisezug habe sie nicht benutzen können. Aus diesem Grund stelle sie den Antrag ihr für das Jahr 2008 das große Pendlerpauschale zuzuerkennen.

Im Übrigen wiederholte die Berufungswerberin ihr vorheriges Vorbringen und erklärte, dass es sich bei der Panne am auch um Sabotage gehandelt haben könne, was bei ihrem Beruf als Revisor nicht ausgeschlossen werden könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Pendlerpauschale

Die Fahrtstrecke zwischen der Wohnung der Berufungswerberin und ihrer ehemaligen Arbeitsstätte beträgt 38,4 km (Quelle: maps.google.at).

Zu prüfen ist daher, ob, wie es die Berufungswerberin beantragt hat, die Pauschalierungsregelung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 (großes Pendlerpauschale) angewendet werden kann.

Anders als bei den betrieblichen Einkünften, sind bei den nichtselbständigen Einkünften die Aufwendungen für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte nicht die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen, sondern sind diese Aufwendungen in der Regel durch den Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 abgegolten. Dieser hatte im Jahr 2008 eine Höhe von € 291,00.

Beträgt die einfache Wegstrecke zwischen dem Wohnort der Berufungswerberin und ihrem Arbeitsort mehr als 40 km kommt primär in Betracht § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 anzuwenden ("Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: ...") anzuwenden. Dieses sogenannte kleine Pendlerpauschale wurde vom Arbeitgeber der Berufungswerberin bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt.

Die Berufungswerberin beantragt aber das sogenannte große Pendlerpauschaule. Es ist daher auch noch zu beurteilen, ob bei der Berufungswerberin im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrstrecke nicht zumutbar war (§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988: "Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: ...").

Zweck der letztgenannten Bestimmungen ist es, jene Arbeitnehmer zu fördern, die an Orten arbeiten oder wohnen, wo auf der Wegstrecke von und zum Arbeitsplatz keine ausreichende öffentliche Verkehrsinfrastruktur vorhanden ist. Dabei handelt es sich um eine abstrahierte Globalbetrachtung, welche auf den Einzelfall nur bedingt Rücksicht nimmt.

So wird etwa der angestellte Vertreter, der jeden Tag mit seinem privaten PKW zu seinem Arbeitgeber fährt, um dort Unterlagen mitzunehmen oder abzugeben, um dann den ganzen Tag Kunden zu besuchen, nicht anders behandelt, wie jemand der die Jahreskarte der Verkehrsbetriebe einer größeren Stadt (zum Beispiel Straßenbahn, U-Bahn et cetera) nutzen kann. Dies gilt, obwohl der angestellte Vertreter vernünftigerweise jedenfalls mit seinem PKW zum Arbeitgeber fahren wird, egal wie günstig die öffentlichen Verbindungen sind.

Gleiches gilt auch im Fall der Berufungswerberin. Entscheidend ist daher nicht, ob sie ihren PKW im Laufe des Tages benötigt, um im Auftrag ihres Arbeitgebers zwischen verschiedenen Arbeitsstätten hin- und herzufahren und ihre Arbeitsvertrag dies vorsieht, sondern nur, ob die erste Arbeitsstätten nach den Kriterien des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 abstrakt betrachtet zumutbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist.

Dies ist abgesehen von den Fällen körperlichen Behinderung des Arbeitnehmers dann der Fall, wenn die einfache Wegstrecke unter 20 km mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur in mehr als 1,5 Stunden bewältigt werden kann (ständige Judikatur siehe etwa : "Aus § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a und b EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber des EStG 1988 grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht den Individualverkehr und die Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will. Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0001). Zur Auslegung des Begriffes der ,Zumutbarkeit' iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG hat der Verwaltungsgerichtshof die Gesetzesmaterialien herangezogen (vgl. die hg Erkenntnisse vom , 2006/15/0319, und , 2006/15/0001). Nach den Gesetzesmaterialien ist im Nahbereich von 25 km die Benützung des Massenbeförderungsmittels jedenfalls zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt.").

Zwischen der Gemeinde des Wohnortes der Berufungswerberin und ihres Arbeitsortes standen im Jahr 2008 ausgezeichnet öffentliche Verbinden zur Verfügung (Quelle: Fahrpläne der ÖBB 2008), welche in der Regel alle 15 Minuten verkehrten und eine Fahrtzeit zwischen zwölf und maximal 25 Minuten hatten. Daher muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerberin angesichts der Länge der Streck jedenfalls zumutbare öffentliche Verkehrsmittel zu den erforderlichen Zeiten im Jahr 2008 zur Verfügung gestanden sind.

Unter dem Blickwinkel der durch § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 vorgegebenen abstrahierten Betrachtungsweise blieben daher die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar, auch wenn die Berufungswerberin später für Fahrten zwischen zu anderen Arbeitsstätten einen PKW benötigt hat und war daher der im Vorlageantrage eingebrachte Berufungspunkt abzuweisen und ein Pauschbetrag nach § 16 Abs. 1 lit. c EStG 1988 nicht zuzuerkennen.

B) Reparaturkosten der Berufungswerberin für die durch eine Autopanne entstandenen Schäden an ihrem KFZ

Wie in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ausdrücklich angeführt sind "mit dem Verkehrsabsetzbetrag und Pauschbeträgen nach lit. b und c alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten."

Nun war der Berufungswerberin (abstrakt gesehen) die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumutbar und sind darüber hinaus von der im letzten Absatz beschriebenen Abgeltungswirkung auch Motorschäden umfasst, die im laufenden Betrieb eines Fahrzeuges auftreten können.

Nach den von der Berufungswerberin vorgelegten Unterlagen, war der von ihr gefahrene Pkw ein Modell der unteren Mittelklasse eines bekannten Autoherstellers, der sich gern als Anbieter des Luxussegments sieht. Das Fahrzeug war im Zeitpunkt der Panne sechs Jahre alt und hatte einen Kilometerstand von 136.314 km. Nun ist bei dem beschriebenen Zustand des Fahrzeuges ein Motorschaden zwar nicht besonders wahrscheinlich, jedoch auch nicht völlig ausgeschlossen. Im Sinne der statistischen Verteilung der (Motorschadens-) Wahrscheinlichkeit muss es sogar irgendjemanden geben, den ein solcher (relativ früher) Motorschaden trifft. Auch die Tatsache, dass der Motorschaden unter dramatischen Umständen eingetreten und es der Berufungswerberin nur durch besonderes Geschick gelungen ist, einen Verkehrsunfall zu vermeiden, ändert nichts daran, dass nach der Darstellung der Berufungswerberin keine andere Person oder ein anderer Gegenstand als ihr eigener PKW an den von ihr beschriebenen Geschehnissen beteiligt war.

Schäden, die im laufenden Betrieb an einem Fahrzeug auftreten sind aber jedenfalls ebenso wie etwa Kraftstoff- oder Wartungskosten durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale (leg. cit.) abgegolten. Selbst wenn der Berufungswerberin die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar gewesen wäre und ihre Vermutung, an ihrem Wagen wäre ein Sabotageakt verübt worden, richtig wäre, würde dies bloß zu einem Schadenersatzanspruch gegen den Saboteur (§ 1295 Abs. 1 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811): "Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.") nicht jedoch zur steuerlichen Abzugsfähigkeit als Werbungskosten führen.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass der der Berufungswerberin durch eine Autopanne entstandene Schaden gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG durch den Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 und das Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 abgegolten worden ist und daher auch dieser Berufungspunkt abzuweisen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Pendlerpauschale
Zumutbarkeit
Unfall
laufend
Betrieb
Motorschaden
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at