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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 07.07.2006, RV/0046-F/06

Werbungskostenpauschalierung (Vertreter) für einen "Verkäufer von Arbeitsstunden" in einem Personalleasingunternehmen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0046-F/06-RS1
Ein als Verkäufer im Außendienst bei einem Personalleasingunternehmen beschäftigter Arbeitnehmer, dessen Aufgabe es ist, "Arbeitsstunden zu verkaufen", und dessen Tätigkeit zu 80% im Außendienst stattfindet, erfüllt die gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen geforderten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Werbungskostenpauschales für Vertreter.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vertreten durch Seeberger Steuerberatungs GmbH, 6700 Bludenz, Herrengasse 4, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Entscheidungsgründe

Der im Streitjahr bei der liechtensteinischen M-PS AG beschäftigte Berufungswerber übte nach seinen Angaben die Tätigkeit eines Vertreters aus. In seiner Einkommensteuererklärung machte er den Werbungskostenpauschbetrag für Vertreter in Höhe von 2.190 € geltend. Dieser Betrag wurde im Einkommensteuerbescheid vom ohne Begründung nicht berücksichtigt. In seiner dagegen erhobenen Berufung wies der Berufungswerber darauf hin, dass ihm der Pauschbetrag auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen (Anm.: BGBl II 2001/382), §1 Z 9, in Höhe von 5% der Bemessungsgrundlage, das seien höchstens 2.190 € jährlich, zustehe. Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte aus, aus der vom Arbeitgeber des Berufungswerbers erstellten und im Akt aufliegenden Arbeitsplatzbeschreibung lasse sich ablesen, dass dessen Tätigkeit nicht als Vertretertätigkeit einzustufen sei. Da heiße es nämlich: "Unsere Verkäufer im Außendienst müssen ihre von der Organisation zugewiesenen Kunden betreuen." Eine vorrangig der Kundenbetreuung und nicht dem Abschluss von Geschäften dienende Beschäftigung berechtige nicht zur Inanspruchnahme des Vertreterpauschales.

Daraufhin reichte der Berufungswerber einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein.

Er wies darin entschieden zurück, dass vorrangiges Ziel seiner Tätigkeit nicht der Abschluss von Geschäften sein solle. Im Näheren erläuterte er, sein Arbeitgeber sei ein Personalleasingunternehmen, das in seiner Branche zu den Marktleadern gehöre. Aufgabe der Verkäufer im Außendienst sei es, Arbeitsstunden zu verkaufen. Ohne ständige Akquirierung von Neukunden und ohne laufende Kontaktaufnahme mit den "Dauerkunden" wäre es nicht denkbar, mit großem Erfolg für mehr als 1.000 Mitarbeiter Arbeitsstunden zu verkaufen. Unbestritten sei Bestandteil der Tätigkeit des Berufungswerbers neben der Anbahnung und Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen auch ein gewisses Maß an Kundenbetreuung. Er wies im Weiteren darauf hin, dass seine Vertretertätigkeit nach persönlicher Einschätzung aufgrund des zu verkaufenden Produktes (Dienstleistungen in Form von Arbeitskräfteüberlassung bzw. Personalbereitstellung) wohl wesentlich anspruchsvoller sei als jene etwa eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters, der lediglich im Nahbereich und für denselben Kundenstock tätig werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungweg für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesminister für Finanzen Gebrauch gemacht und in seiner auch für das Streitjahr geltenden Verodnung BGBl. II 2001/382, § 1 Z 9, festgelegt, dass Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich, als pauschale Werbungskosten beanspruchen können. Die Verordnung bestimmt weiters, dass der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben muss. Zu dieser gehöre neben der Tätigkeit im Außendienst auch jene, die für konkrete Aufträge im Innendienst erforderlich sei. Von der Gesamtarbeitszeit müsse dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Eine Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit), wird - dies ungeachtet ihrer Ausübung im Außendienst - nach übereinstimmender Lehre und Praxis nicht als Vertretertätigkeit angesehen.

Strittig ist, ob die vom Berufungswerber ausgeübte Tätigkeit diesen zur Inanspruchnahme der pauschalierten Werbungskosten gemäß § 1 Z 9 oben genannter Verordnung berechtigt.

Die Abgabenbehörde I. Instanz ging aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung der M-PS AG davon aus, es sei nicht Aufgabe des Berufungswerbers, Geschäftsabschlüsse zu tätigen, sondern lediglich, Kunden zu betreuen. Seine Tätigkeit erfülle daher nicht das Berufsbild eines Vertreters.

Nach Beurteilung der Ausführungen im Vorlageantrag teilt der unanhängige Finanzsenat die erstinstanzlichen Bedenken nicht weiter. Der Berufungswerber konnte darin glaubhaft darlegen, dass es vorrangiges Ziel seiner Tätigkeit sei, "Arbeitsstunden zu verkaufen", somit Geschäfte abzuschließen. Er unterstrich die Notwendigkeit einer ständigen Akquirierung von Neukunden unter Hinweis auf das hohe Jahresumsatzpotential seines Arbeitgebers. Dass neben Geschäftsanbahnung und - abschluss ein gewisses Maß an Kundenbetreuung unumgänglich sei, räumte er ein.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Abschluss von Geschäften vorrangiges Ziel der berufungswerberischen Tätigkeit ist. Als zeitliches Ausmaß der Gesamtarbeitzeit im Außendienst wurden schon in der Arbeitsplatzbeschreibung der M-PS AG - unbestrittenerweise - 80% angegeben.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschalierung für Vertreter gemäß VO zu § 17 Abs. 6 EStG 1988, BGBl. II 2001/382, liegen daher vor und der Berufung war spruchgemäß stattzugeben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 7 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Schlagworte
Verkäufer
Außendienst
Vertreter
Personalleasing
Werbungskostenpauschalierung
Kundenbetreuung
Geschäftsanbahnung
Geschäftsabschluss
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at