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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.06.2007, RV/0934-L/04

Säumniszuschlag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. (vormals A), Adr., vertreten durch Stb., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes B, vertreten durch AD, vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2000 und 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom wurden der Berufungswerberin (Bw.) Säumniszuschläge von insgesamt € 396,43 vorgeschrieben. Diese resultieren aus der Umsatzsteuer 1-11/2000 und 1-2/2001.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom wird gleichzeitig gegen die zugrundeliegenden Sachbescheide berufen und richtet sich das Berufungsvorbringen inhaltlich gegen die Sachbescheide. Hinsichtlich der Säumniszuschläge führt die Bw. aus, dass die zugrunde liegenden Zahlen falsch seien und die Säumniszuschläge aufgrund der sich nach dem Berufungsvorbringen ergebenden Umsatzsteuer festzusetzen seien. Es werde daher die Anpassung der Bescheide und Aussetzung der Einhebung beantragt.

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ 2005/14/0017 schwebenden Verfahrens ausgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom im gegenständlichen Verfahren erkannt, dass Säumniszuschlagsbescheiden Bescheidqualität zukommt.

Das Verfahren konnte daher von Amts wegen fortgesetzt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs. 1 erster Satz BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt der Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird.

Gemäß § 219 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 beträgt der Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Gemäß § 323 Abs. 8 BAO sind die §§ 210 Abs. 6, 212 Abs. 2 lit. a, 212 Abs. 3, 212a Abs. 7, 214 Abs. 5, 217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem entsteht, sind die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.

Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat Formalschuldcharakter (; , 90/13/0084; , 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217 TZ. 3; ; , 91/17/0019; Stoll, aaO, 2319).

Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein Ermessen ist kein Spielraum (; , 95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).

Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlages nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an ().

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages ().

Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese Rechtslage, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer für die Monate 1-6/2000, 7-11/2000 und 1-2/2001) bzw. die vorgenommenen Schätzungen der Höhe nach richtig festgesetzt wurden, da der Säumniszuschlag von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist. Da die genannten Bescheide wirksam ergangen sind, die Fälligkeit der Abgaben ungenützt verstrichen ist und die Verpflichtung zur Entrichtung hinsichtlich der bis entstandenen Abgabenansprüche weder gemäß § 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinaus geschoben wurde waren Säumniszuschläge im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge vorzuschreiben.

Ein Verschulden der Bw ist nicht notwendig, die Dauer des Verzuges ist unbeachtlich.

Ergänzend wird die Bw. darauf hingewiesen, dass im Fall einer späteren Abänderung oder Aufhebung der Grundlagenbescheide die davon abgeleiteten Säumniszuschläge über Antrag nach § 221a Abs. 2 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. gemäß § 217 Abs. 8 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 entsprechend zu berichtigen wären.

Des weiteren kann für mittelbar von der Berufungserledigung abhängige Abgaben wie zB den Säumniszuschlag eine Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO beantragt werden, auch wenn hinsichtlich des Säumniszuschlags keine Berufung offen ist. (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, RZ 7 zu § 212 a)

Die Berufung war demnach spruchgemäß abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Säumniszuschlag
Anmerkung
Die Entscheidung betrifft die Rechtslage vor dem BGBL I Nr. 142/2000

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAC-97472