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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 07.07.2006, FSRV/0084-W/06

Zurückweisung eines Einspruches, Zustellung an Beschuldigten statt an Verteidiger trotz ausgewiesener Zustellvollmacht

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn G.R., vertreten durch Rössner & Miel, Buchprüfungs- Steuerberatungs- Wirtschaftstreuhand GmbH, 1140 Wien, Kienmayergasse 19, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN 2004/11074-001, über die Zurückweisung eines Einspruches

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch des Beschwerdeführers (Bf.) vom gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG als verspätet zurückgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung deshalb erfolgte, weil der Einspruch gegen die Strafverfügung vom , eingelangt am , laut Poststempel erst mit zur Post gegeben worden sei. Der letzte Tag der Einspruchsfrist wäre jedoch der gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in der ausgeführt wird, dass der Verteidiger in diesem Strafverfahren mit Schreiben vom die Vollmacht vorgelegt habe, die auch ausdrücklich eine Zustellvollmacht einschließe.

Gemäß § 9 Zustellgesetz sei daher diesem zuzustellen. Obwohl der Verteidiger als Zustellungsbevollmächtigter bestellt gewesen sei, habe die Strafsachenstelle die Strafverfügung vom an den Bf. zugestellt, was unzulässig sei.

Der Bf. habe dem Verteidiger die Strafverfügung am persönlich in der Kanzlei übergeben. Erst zu diesem Zeitpunkt sei daher die Zustellung bewirkt. Die Zurückweisung mit Bescheid vom sei daher zu unrecht erfolgt. Es werde beantragt, den Bescheid aufzuheben.

Anlässlich der Aktenvorlage am erläuterte die Finanzstrafbehörde erster Instanz, dass die Zurückweisung irrtümlich erfolgt sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung - wie sich dies aus § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 9 Abs. 1 ZustG ergibt - nicht an die Partei selbst rechtwirksam zugestellt werden. Die Zustellung hat vielmehr an den Zustellbevollmächtigten zu erfolgen. Wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam.

Im Hinblick auf die Zustellvollmacht hat sohin der auf den Beschwerdeführer als Empfänger ausgerichtete Versuch der Zustellung der Strafverfügung vom keine Rechtswirkungen entfaltet (vgl. ).

Aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Verteidigers, die Strafverfügung sei ihm erst am persönlich in der Kanzlei übergeben und die Zustellung erst zu diesem Zeitpunkt bewirkt worden, ist festzustellen, dass der am zur Post gegebene Einspruch fristgerecht eingebracht wurde, wobei zu erwähnen ist, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz selbst anlässlich der Vorlage der Beschwerde mitteilte, dass die Zurückweisung irrtümlich erfolgt sei. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom war daher aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zurückweisung
Einspruch
Zustellvollmacht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at