Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung von Abgabenerklärungen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe (wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen für 2006) entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Zwangsstrafe wird mit 150,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Da der Berufungswerber nicht fristgerecht die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2006 einreichte, wurde er vom Finanzamt mit Bescheid vom daran erinnert und ersucht, das Versäumte bis zum nachzuholen.
Als diese Frist ungenützt verstrich, forderte das Finanzamt den Berufungswerber mit Bescheid vom neuerlich auf, die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für 2006 bis spätestens einzureichen.
Als der Berufungswerber auch dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er vom Finanzamt mit Bescheid vom nochmals ersucht, das Versäumte bis zum nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde dem Berufungswerber zugleich die Festsetzung einer Zwangsstrafe von 500,00 Euro angedroht.
Da der Berufungswerber auch diese Frist nicht wahrte, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Zwangsstrafe mit 300,00 Euro fest.
Gegen den Bescheid vom erhob der Berufungswerber Berufung, in welcher er Folgendes ausführte:
Wie er dem Finanzamt bereits im November 2007 schriftlich mitgeteilt habe, habe er seinen Gewerbeschein bereits im Mai 2005 zurückgelegt und dieses auch abgemeldet. Weiters habe er das Finanzamt auch telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass er ab bis dato mit wenigen Unterbrechungen arbeitslos gemeldet gewesen sei.
Von Jänner 2006 bis Mitte März 2006 habe er bei der Firma D.M., Wien, als freiberuflicher Mitarbeiter gearbeitet. Dies sei die einzige Beschäftigung innerhalb des Jahres 2006 gewesen.
Bei der Firma D.M. sei er als Callagent beschäftigt gewesen. Sein Einkommen habe sich in etwa auf 1.250 Euro beziffert.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für 2006 bis dato nicht eingereicht worden seien.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag), in welchem er Folgendes ausführte:
Er habe dem Finanzamt mehrmals mitgeteilt, dass er im Jahr 2006 keine selbständigen Einkünfte hatte. Infolge Jobverlustes und Krankheit sei er arbeitslos gemeldet gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen. Dennoch sei er unverständlicherweise zur Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2006 aufgefordert worden, obwohl dem Finanzamt seine Situation bekannt war.
Im Vorlagebericht an den unabhängigen Finanzsenat wies das Finanzamt darauf hin, dass die Angaben des Berufungswerbers zu seinen Einkünften zwischen der Berufung und dem Vorlageantrag einerseits und den dem Finanzamt gemeldeten Lohnzetteln, AMS-Mitteilungen bzw. Werkvertragsmitteilungen andererseits differieren. Das Finanzamt wies weiters darauf hin, dass bis zur Vorlage der gegenständlichen Berufung noch keine Steuererklärungen für 2006 eingereicht wurden, sodass die Bemessungsgrundlagen mittlerweile geschätzt werden mussten.
Nach der Aktenlage erhob der Berufungswerber gegen die vom Finanzamt mit Bescheid vom durchgeführte Schätzung der Bemessungsgrundlagen (§ 184 BAO) für die Einkommensteuer 2006 Berufung, über welche vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom abgesprochen wurde. Laut der - inzwischen rechtskräftigen - Berufungsvorentscheidung hat der Berufungswerber im Jahr 2006 neben Notstandshilfe und Krankengeld (für 203 Tage) in Höhe von 3.421,68 Euro Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.635,60 Euro sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus sechs (jeweils kurzfristigen) Dienstverhältnissen in Höhe von 916,72 Euro, 50,51 Euro, 353,16 Euro, 117,72 Euro, 143,36 Euro bzw. 1.099,77 Euro bezogen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. ; ; ).
Gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.
Dies gilt auch dann, wenn sich eine Steuerschuld etwa mangels Einkünften voraussichtlich nicht ergibt oder eine Abgabepflicht nicht besteht (vgl. ; ). Die Zusendung von Vordrucken der Steuererklärung gemäß § 133 Abs. 1 BAO stellt eine Form der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung dar (vgl. Doralt, EStG13, § 42 Tz 6).
Der Berufungswerber wäre daher allein auf Grund der ihm (im Dezember 2006) vom Finanzamt zugesandten Steuererklärungsformulare für das Jahr 2006 zur fristgemäßen Einreichung der Steuererklärungen für 2006 verpflichtet gewesen, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit, ob aus der Veranlagung eine Steuerschuld resultiert.
Im Übrigen bedeutet der in der Berufung angeführte Umstand, dass der Berufungswerber seinen Gewerbeschein bereits im Jahr 2005 zurückgelegt hat, nicht, dass von ihm nicht Einkünfte aus anderen Tätigkeiten erzielt worden sein konnten (und - wie im Sachverhalt dargestellt - tatsächlich ja auch erzielt wurden).
Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass ein Abgabepflichtiger während des Großteils des Jahres Arbeitslosengeld bezieht, nicht zwingend bedeutet, dass für das betreffende Kalenderjahr keine Einkommensteuer zu entrichten ist. Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe sind zwar gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit, jedoch sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus den Haupteinkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988) nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf ein fiktives Jahreseinkommen umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt. Die festzusetzende Steuer wird jedoch mit der Höhe begrenzt, die sich bei Steuerpflicht sämtlicher Bezüge (auch des Arbeitslosengeldes) ergeben würde (vgl. Doralt, EStG11, § 3 Tz 19).
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde.
Bei der Ermessensübung sind im Fall der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen ua. das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, die Höhe der allfälligen Steuernachforderung und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO3, § 111 Tz 10, sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Im vorliegenden Fall ist bei der Ermessensübung zu Ungunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber auch die Steuererklärungen für das Vorjahr trotz mehrmaliger Aufforderung nicht fristgerecht einreichte. Zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen sind die Tatsache, dass aus der Veranlagung für das Jahr 2006 keine Abgabennachforderung resultierte, sowie die schlechte wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers.
Die Zwangsstrafe wird daher von bisher 300,00 Euro auf 150,00 Euro herabgesetzt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at