Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 05.07.2005, RV/0258-S/02

Unverbindliche Praktika stellen keine Berufsausbildung dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in der Berufungsvorentscheidung vom festgesetzten Abgaben bzw. Beihilfen bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Dem Berufungswerber (kurz: Bw) wurde für seinen am geborenen Sohn F Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gewährt.

Anlässlich einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe gab der Bw bekannt, dass die von seinem Sohn gewünschte Studienrichtung Brauwesen in Österreich nicht existiere. Man könne sich aber über das Studium der Lebensmittel und Biotechnologie an der Universität für Bodenkultur, Wien, im 2. Studienabschnitt im Fach Brauwesen spezialisieren, weshalb sein Sohn im Wintersemester 1997/98 an dieser Fakultät inskribiert habe. Da dieses Studium nicht seinen Erwartungen entsprach, habe sein Sohn zwar noch das Sommersemester 1998 inskribiert, aber daneben begonnen, intensiv nach einer Brauerei-Lehrstelle mit der Ableistung von Praktika (insgesamt 4 Monate und unbezahlt) zu suchen, um die Aufnahmevoraussetzungen für die Technische Universität München, Fakultät Brauwesen in Freising zu erfüllen. Aufnahmevoraussetzung sei entweder 15 Monate Brauerei-Praktikum oder eine abgeschlossene Lehre als Brauer und Mälzer. Laut den vorgelegten Bestätigungen hat er folgende Praktika abgeleistet:


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bis
Brauerei K
bis
Brauerei K
bis
S Weißbierbrauerei

Mit hat der Sohn eine Lehrstelle an der Bayerischen Versuchs- und Lehrbrauerei, Freising-Weihenstephan, angetreten, mit der Absicht anschließend das Studium Brauwesen in Freising zu beginnen. Der Bw legte dazu den Berufsausbildungsvertrag vor.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt gemäß § 26 Abs. 1 FLAG Familienbeihilfe in Höhe von S 12.950,00 sowie in Verbindung mit § 33 Abs. 4 lit. a EStG 1988 Kinderabsetzbeträge in Höhe von S 3.675,00, jeweils für den Zeitraum Mai 1998 bis November 1998, zurück. Zur Begründung führte es aus, der Sohn habe sein Studium im Mai 1998 an der Universität für Bodenkultur in Wien abgebrochen und erst ab Dezember 1998 sei ein neuerliche Berufsausbildung gegeben, weshalb für die Monate Mai bis November 1998 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Der Bw berief und brachte ergänzend vor, dass sein Sohn unbezahlte Volontariate ablegte, da er trotz intensivster Suche und Mithilfe des AMS in Österreich keine Lehrstelle als Brauer fand.

Das Finanzamt erließ am eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung. Hinsichtlich des Zeitraumes Mai bis Juni 1998 wurde dem Berufungsbegehren stattgegeben, da der Sohn beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt war. Im Übrigen wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass die unbezahlten Praktika keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellen würden.

Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

In dem von der Berufungsbehörde durchgeführten Vorhalteverfahren wurde in das Informationssystem der Technischen Universität München Einsicht genommen und festgestellt, dass das Praktikum bereits Teil des Studiums ist und strengen formellen Regeln unterworfen ist (Vorhalte vom und ).

In der Stellungnahme vom führte der Bw aus, dass seinem Sohn auf der Immatrikulationsstelle in Freising zugesagt worden sei, dass das Praktikum, wenn es in einer Brauerei abgelegt und mit Zeugnissen belegt sei, nachträglich anerkannt werde. Leider seien nach so vielen Jahren keine Unterlagen mehr vorhanden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung ist noch strittig, ob die vom Sohn F in den Monaten Juli bis November 1998 ausgeübten Volontärtätigkeiten bei der S Weißbierbrauerei und der B-AG, Brauerei K, als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG) anzusehen sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, idF. BGBl. 433/1996 (gültig ab dem Sommersemester 1997), besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Unter den Begriff "Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. , und , 87/13/0135). Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff, wenn es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an eine Lehranstalt bzw. einen zwingenden Teil der Ausbildung für den angestrebten Beruf darstellt (vgl. Unabhängiger Finanzsenat vom , RV/0123-I/03, unter Hinweis auf die oben angeführten Erkenntnisse des und vom ). Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die Aufnahmechancen erhöht werden, reicht nicht aus.

In der Berufung wird vorgebracht, dass der Sohn neben der intensiven Suche nach einer Brauerei-Lehrstelle mit der Ableistung von Praktika (insgesamt 4 Monate und unbezahlt) begonnen hat, um die Aufnahmevoraussetzungen für die Technische Universität München, Fakultät Brauwesen in Freising, zu erfüllen. Voraussetzung für die Aufnahme sei entweder ein 15-monatiges Brauerei-Praktikum oder eine abgeschlossene Lehre als Brauer und Mälzer.

Mit wurde eine Lehrstelle an der Bayerischen Versuchs- und Lehrbrauerei Freising-Weihenstephan angetreten.

Aus dem "Studienplan für den Studiengang Brauwesen mit Abschluss Diplombraumeister (gültig ab WS 98/99)" geht hervor, dass das 15-monatige Industriepraktikum bereits ein Bestandteil des Studiums und damit keine Aufnahmevoraussetzung ist. Danach kommen die Abschnitte Grund- und Fachstudium.

Das Praktikum ist "Bestandteil des Studiums und wird unter Betreuung der Studienfakultät Brau- und Lebensmitteltechnologie in Betrieben und anderen Einrichtungen außerhalb der Universität abgeleistet. Es integriert Studium und Betriebspraxis und findet als erstes und zweites Fachsemester vor den theoretischen Studiensemestern statt. (vgl. Information zur Durchführung des Industriepraktikums). Auch wenn von diesen 15 Monaten bereits 3 Monate vor der Einschreibung in das 1. Semester, also vor dem 1. Oktober, abgeleistet werden können, so ist dieses Praktikum, da es Bestandteil des Studiums ist, strengen Regeln unterworfen. So muss spätestens zu Praktikumsbeginn ein Praktikantenvertrag in 3-facher Ausfertigung dem Praktikantenausschuss vorliegen. Der Praktikantenausschuss entscheidet auch über die Anerkennung der Praktikantenzeiten. Über das Praktikum ist ein ausführlicher fachbezogener Gesamtbericht zu erstellen, der dem Praktikantenausschuss innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen ist. Nach erfolgter Immatrikulation ist der Student während des Industriepraktikums Mitglied der Technischen Universität München (TUM) mit allen Rechten und Pflichten.

Nur "eineerfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Brauer und Mälzer (Gesellenbrief) ersetzt das Industriepraktikum" und somit den ersten Studienabschnitt.

Im konkreten Fall erfüllen aber die vom Sohn des Bw ausgeübten Volontärtätigkeiten nicht die Anforderungen des "Industriepraktikums" der TU München. Entsprechende Nachweise über die Anerkennung der geleisteten Tätigkeiten als Teil des Studiums konnten nicht vorgelegt werden. Damit sind aber diese (unverbindlichen) Volontärtätigkeiten bzw. Praktika auch kein zwingender Bestandteil einer Berufsausbildung.

Die in der Berufungsvorentscheidung vom festgesetzten Abgaben bzw. Beihilfen für den Zeitraum Juli 1998 bis November 1998 entsprechen daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Praktikum

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at