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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.07.2006, RV/0650-L/04

Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 1993 im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 1993 sowie Besteuerung des Übergangsgewinnes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 1993 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im den angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe beträgt, wie in der Berufungsvorentscheidung vom :


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
1993
Einkommen
S 6,697.716,00
Einkommensteuer
S 1,966.890,96
anrechenbare Lohnsteuer
S -617.741,49
Kapitalertragsteuer
S -83.467,81
S 1,265.682,00
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
€ 91.980,70

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Entscheidungsgründe

Die hier zu entscheidende Berufung war bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (). In diesem Erkenntnis hat das Höchstgericht die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für A vom , Zl. B betreffend die Einkommensteuer 1993 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt dem Berufungsbegehren des Berufungswerbers in der Berufung vom stattgegeben und Einkünfte in der Höhe von S 5.224.363,00 dem begünstigen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) unterworfen, woraus dem Berufungswerber eine Gutschrift von € 86.012,88 entstanden ist.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wandte sich der Berufungswerber mit dem als "Berufung gegen den Bescheid vom " bezeichneten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom und führte aus, er berufe "gegen den oben angeführten Bescheid hinsichtlich Verzinsung". Er begründe dies damit, dass mit dem Urteil vom der Verwaltungsgerichtshof "den Bescheid der FLD A, Berufungssenat III, vom betreffend Einkommensteuer 1993 zu Recht erkannt" habe: "Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben." Durch die Rechtswidrige Entscheidung sei dem Berufungswerber ein erheblicher Vermögensschaden entstanden und stelle er daher den Antrag auf Erstattung der Zinsen für die Zeit vom bis .

Mit dem Bescheid vom trug das Finanzamt § 275 BAO auf, die Mängel der Berufung hinsichtlich der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde und welche Änderungen beantragt würden und eine Begründung bis zum auf.

Angemerkt wurde vom Finanzamt, das die Berufung vom "gegen den Bescheid vom " nicht eindeutig zugeordnet werden könne, da an diesem Tag bloß eine Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Einkommensteuer 1993 ergangen sei. Mangels rechtlicher Grundlage habe kein Bescheid betreffend einer Festsetzung von Anspruchzinsen ergehen können. Der Berufungswerber werde ersucht, jene Gesetzesstellen zu zitieren, auf welcher seine Berufung basiere.

Am übermittelte der Berufungswerber ein Ergänzung seines Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, welche als "Berufung gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom , Ergänzung zum Bescheid" bezeichnet ist. Darin führte er aus, dass sich die Berufung erstens gegen die Berufungsvorentscheidung vom richte, zweitens der Bescheid wegen vorenthaltener Anspruchzinsen angefochten werde und drittens Anspruchzinsen in Höhe von € 28.927,47 in Anspruch genommen würden, da er viertens wegen gesetzwidriger Steuervorschreibung geschädigt worden sei. Er stelle daher gemäß § 250 BAO den Antrag ihm für die rechtswidrig vorgeschriebene Einkommensteuer 1993 im Zeitraum vom bis Anspruchszinsen in Höhe von € 28.927,47 zuzuerkennen. Durch die gesetzwidrig zu hohe Vorschreibung der Einkommensteuer 1993 sei dem Berufungswerber Vermögen entzogen und er beträchtlich geschädigt worden. Da das Finanzamt bei Steuerschulden einen Zinssatz von 6 bis 8% verrechne, habe er einen Prozentsatz von 5,5% sparbuchmäßig verzinst, angewendet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Formal wendet sich der Berufungswerber mit seiner Berufung vom und dem Vorlageantrag vom gegen den Einkommensteuerbescheid 1993.

Inhaltlich begehrt der Berufungswerber das Zuerkennen von Anspruchzinsen für den Zeitraum bis .

Mit der in Folge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes () ergangenen Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt das Berufungsbegehren des Berufungswerber in der Berufung vom vollständig erfüllt.

Durch das Vorbringen zu den Anspruchzinsen hat der Berufungswerber in keiner Weise aufgezeigt, inwieweit er durch die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom hinsichtlich seiner Einkommensteuer 1993 in seinen Rechten verletzt worden wäre und war daher der Berufung dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof folgend wie in der genannten Berufungsvorentscheidung stattzugeben, jedoch das im Vorlageantrag gestellte Begehren, weitere € 28.927,47 dem Abgabenkonto gutzuschreiben, mangels jeglicher Rechtsgrundlage abzuweisen.

Angemerkt wird, dass Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) gemäß § 198 BAO mit einem eigenen Bescheid festzusetzen und daher nicht Bestandteil eines Einkommensteuerbescheides sind (Natürlich können beide Bescheide gemeinsam auf einem Blatt Papier abgefasst werden). Wie jedoch schon das Finanzamt festgehalten hat, stehen Anspruchzinsen für die Einkommensteuer 1993 generell nicht zu.

Die Regelung über die Verzinsung von Differenzbeträgen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der festgesetzt gewesene Abgabe ergeben wurde mit dem BGBl. I Nr. 142/2000 eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat es keine Verzinsung solcher Differenzbeträge (Anspruchzinsen) gegeben. Die dazu erlassenen Übergangsbestimmung (§ 323 Abs. 7 zweiter Satz BAO) legt fest, dass § 205 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf Abgaben angewendet werden kann, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden ist. Der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer 1993 ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BAO ("Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.") am entstanden, weswegen für die Einkommensteuer 1993 die im § 205 BAO geregelten Anspruchzinsen nicht zum tragen kommen können.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anspruchzinsen
Differenzbetrag
Einkommensteuer
Übergangsgewinn
außerordentlich
Einkünfte
Übergangsbestimmung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAC-97456

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