Beschwerde gegen Beschlagnahmeanordnung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Oberrat Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH, Rechtsanwaltskanzlei, 4020 Linz, Landstraße 47, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: X, betreffend Beschlagnahmeanordnung
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zahl: X, hat das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG angeordnet, eine Herrenarmbanduhr der Marke XY; Wert: 8.500,00 CHF, eine dazugehörende Holzschatulle (braun) und einen Kreditkartenbeleg zu beschlagnahmen, weil diese Gegenstände als Tatgegenstände eines versuchten Schmuggels in Betracht kommen würden und gemäß §§ 35 Abs. 4 iVm 17 Abs. 2 FinStrG verfallsbedroht seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
1. Mangelndes Eigentum Tatgegenstände seien gemäß § 17 Abs. 3 FinStrG dann für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder im Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen. Die gegenständlichen beschlagnahmten Gegenstände würden im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen. Dies gehe aus dem Sachverhalt (Aussage des Beschwerdeführers) der Tatbeschreibung vom hervor. Er habe ausgesagt, dass die beschlagnahmten Gegenstände von seiner Ehefrau gekauft worden seien, um sie dem Beschwerdeführer zum Geburtstag zu schenken. Dies gehe auch aus dem Umstand hervor, dass die Rechnung gegenständlicher beschlagnahmten Waren von der Ehefrau des Beschwerdeführers an die Zollbeamtin Z herausgegeben worden seien. Die beschlagnahmten Gegenstände würden nach wie vor nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehen und seien dem Beschwerdeführer lediglich geliehen worden. Beabsichtigt sei gewesen, dass die beschlagnahmten Gegenstände von der Ehefrau des Beschwerdeführers erst zu einem späteren Zeitpunkt an diesen zum Geburtstag, nämlich erst am , geschenkt werden sollten. Der Ehefrau des Beschwerdeführers seien die in § 17 Abs. 3 lit. a und b enthaltenen Voraussetzungen für einen Verfall nicht vorwerfbar. Festzuhalten sei daher, dass die beschlagnahmten Gegenstände für den Verfall nicht in Frage kämen und daher von der Beschlagnahme abzusehen sei. 2. Mangelnder Vorsatz des Beschwerdeführers Dem Beschwerdeführer werde der Einfuhrschmuggel gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG erster Tatbestand, nämlich vorsätzliches vorschriftswidriges Verbringen von eingangsabgabepflichtigen Waren in das Zollgebiet, vorgeworfen. § 9 FinStrG sei zu entnehmen, dass bei einem Irrtum jeder Art die Haftung für Vorsatz entfällt, aber bei Vermeidbarkeit des Irrtums die Haftung für ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt eintrete. In allen Fällen müsse es sich um einen Irrtum handeln, der überhaupt dem Tatbestand oder der Rechtswidrigkeit zugeordnet werden könne und für sich selbst rechtlich beachtlich sei. Der Beschwerdeführer sei sich weder bewusst gewesen, dass er einen Einfuhrschmuggel im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begehe, noch sei sein Verhalten vorsätzlich gewesen. Er sei einem direkten Verbotsirrtum unterlegen. Er habe daher über das Unrecht als Ganzes geirrt, weil er sich überhaupt nicht bewusst gewesen sei, dass er ein Delikt begehen würde bzw. dass sein Verhalten verboten wäre. Der Irrtum sei vor allem dadurch zustande gekommen, dass beim Verkäufer der Uhr keine Aufklärung stattgefunden habe. Ein solcher direkter Verbotsirrtum sei ein beachtlicher Irrtum, weshalb nach der Konzeption des § 9 FinStrG die Vorsatzschuld des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG schon grundsätzlich entfalle. Der Beschwerdeführer sei holländischer Staatsbürger und der deutschen Sprache nur im beschränkten Umfang mächtig. Allfällige Hinweisschilder hätten - mangels sprachlichem Verständnis - keinen aufklärenden Charakter für den Beschwerdeführer. Eine Aufklärung seitens des Verkäufers der beschlagnahmten Gegenstände in Samnaun sei - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht erfolgt. Dies sei der Einvernahme des Beschwerdeführers vom zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei sich nicht bewusst gewesen, dass er eine Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet vorgenommen habe, dies auch deswegen, da der Beschwerdeführer keine besonderen Kenntnisse im Bereich des Zollrechts - auch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit -aufweisen könne. Die Nebenstrafe des Verfalls gemäß § 17 FinStrG und die damit verbundene Beschlagnahme der genannten Waren sei nur bei Vorsatzdelikten - wie § 35 FinStrG - möglich. Dies habe auch der OGH zu 12 Os 78/67 klar festgestellt, dass im Fall einer fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgabenabgaben ein Verfall der Ware oder ihrer Umschließung überhaupt nicht in Betracht komme, weil nach § 17 Abs. 2 FinStrG nur auf Verfall erkannt werden könne und damit auch die Gegenstände bzw. Waren beschlagnahmt werden könnten, wenn ein Finanzvergehen vorliege, für das das Finanzstrafgesetz dem Verfall ausdrücklich (zwingend) vorschreibe. Mangels Vorsatz sei die Beschlagnahme der genannten Waren nicht rechtmäßig. Aus diesem Grund sei die Beschlagnahme der Gegenstände aufzuheben und die Gegenstände an den Beschwerdeführer herauszugeben. 3. Unverhältnismäßigkeitsklausel Im Sinne der Unverhältnismäßigkeitsklausel des § 17 Abs. 6 FinStrG seien sowohl die objektiven (Bedeutung der Tat) als auch die subjektiven (den Täter treffenden Vorwurf) Verhältnisse des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Ein Absehen vom Verfall sei somit bei Vorliegen besonderer Missverhältnisse in objektiver oder subjektiver Hinsicht erlaubt. Der Verfall stehe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf dann außer Verhältnis, wenn zwischen der Verfallsstrafe und dem objektiven und subjektiven Umständen der Tat, gemessen an einem durchschnittlich gelagerten Fall eines mit Verfallsstrafe bedrohten Finanzdeliktes, ein Missverhältnis bestehe. Im vorliegenden Fall würden sowohl die objektiven als auch die subjektiven Verhältnisse in Betracht kommen. In objektiver Hinsicht (Bedeutung der Tat) sei festzuhalten, dass die hinterzogenen Abgaben lediglich rund € 1.000,00 betragen würden, der Wertgegenstand jedoch CHF 8.500,00. Auch unter Heranziehung der Höchststrafe sei dieses Missverhältnis nach wie vor eklatant und daher der Verfall aus objektiven Verhältnissen nicht gerechtfertigt. Von einer Beschlagnahme wäre daher abzusehen und die Gegenstände an den Beschwerdeführer heraus zu geben. Aus subjektiver Hinsicht (den Täter treffender Vorwurf) sei auszuführen, dass - wie bereits oben ausgeführt - dem Beschwerdeführer kein Vorsatz (auch nicht dolus eventualis) - vorwerfbar sei. Es sei hervorzuheben, dass die Uhr ein beabsichtigtes Geschenk der Ehefrau darstelle und somit eine starke Nahebeziehung zu der Uhr gegeben sei und daher selbst bei der Annahme von dolus eventualis die Verfallsstrafe im groben Missverhältnis zur allfälligen Schuld des Täters stehe. Auch unter Heranziehung der Unverhältnismäßigkeitsklausel gemäß § 17 Abs. 6 FinStrG sei von einem Verfall abzusehen und die Beschlagnahme aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände an den Beschwerdeführer herauszugeben.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist.
Nach dieser Bestimmung ist die Finanzstrafbehörde unter der Voraussetzung, dass der Verdacht eines Finanzvergehens vorliegt, der Gegenstand vom Verfall bedroht ist oder als Beweismittel in Betracht kommt und die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls oder des Beweismittels geboten ist, zur Setzung dieser Amtshandlung verpflichtet (). Es steht der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Ermessen zu, sie muss diese Gegenstände beschlagnahmen, wobei für die Beschlagnahme ein auf konkrete Umstände sich gründender Verdacht ausreicht. Die Tat muss also keineswegs erwiesen sein, zumal es sich bei der Beschlagnahme um eine Art vorläufiges Verfahren zur Entziehung der Gewahrsame an einer Sache handelt ().
Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Der Beschwerdeführer hat nach den Ermittlungen des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz am die gegenständliche Uhr im Wert von CHF 8.500,00 in Samnaun (Schweiz) gekauft und am selben Tag anlässlich seiner Einreise über das Flimjoch in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht, ohne diese zu gestellen und einem Zollverfahren zuzuführen. Nach diesen vom Beschwerdeführer unbestrittenen Feststellungen besteht jedenfalls der Verdacht, dass er dadurch den objektiven Tatbestand des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Auf der subjektiven Tatseite ist für die Verwirklichung des Finanzvergehens nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Es genügt, dass sich der Vorsatz des Täters darauf richtet, dass die Ware dem Zollverfahren entzogen wird. Eine detaillierte Kenntnis der zollrechtlichen Bestimmungen ist für das Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins hinsichtlich der Vereitelung eines Zollverfahrens nicht erforderlich.
Aus der Tatbeschreibung, aufgenommen am im Zollamt Innsbruck Zollstelle Landeck Außenstelle Ischgl, Zahl Y, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Zollkontrolle auf dem Flimjoch am zunächst angab, nur eine Spielzeugseilbahn für seinen Sohn gekauft habe. Erst nach Aufforderung, den Rucksack zu leeren, wurde die leere Uhrschachtel vorgefunden. Die gegenständliche Uhr wurde vom Beschwerdeführer am Arm getragen.
Schon aus diesem Geschehensablauf, wonach der Beschwerdeführer den Erwerb der Uhr in der Schweiz im Zuge der Zollkontrolle vorerst nicht bekannt gegeben hat, lässt sich auf vorsätzliches Handeln schließen. Für den Vorsatzverdacht spricht generell, dass es als Allgemeingut angesehen werden kann, dass Gegenstände über einem bestimmten Wert - die gegenständliche Armbanduhr repräsentiert einen Wert von CHF 8.500,00 - anlässlich der Verbringung in das Zollgebiet einem Zollverfahren zuzuführen sind. Auch dem Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt. Ebenso kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass das Verbringen einer Ware aus der Schweiz nach Österreich eine Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet darstellt.
In der Beschwerdeschrift wird bestritten, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe. Wenn vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe über das Unrecht als Ganzes geirrt, weil er sich überhaupt nicht bewusst gewesen sei, dass er ein Delikt begehen würde bzw. dass sein Verhalten verboten wäre, so ist dazu zu bemerken, dass auch dem Beschwerdeführer als holländischem Staatsbürger zumindest die grundlegenden Vorschriften über die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union bekannt sind. Auch wenn er der deutschen Sprache nur im beschränkten Umfang mächtig ist und allfällige Hinweisschilder mangels sprachlichem Verständnis keinen aufklärenden Charakter für den Beschwerdeführer gehabt hätten, kann ihn das von der seiner finanzstrafrechtliche Verantwortung nicht befreien, weil die Zollvorschriften der Europäischen Union kein österreichisches Spezifikum darstellen, sondern auch für holländische Staatsbürger von Bedeutung sind und im Wesentlichen als bekannt vorausgesetzt werden können. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die oben angeführte Tatbeschreibung zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sehr gutes Deutsch sprachen. Der Hinweis auf einen Verbotsirrtum kann den Beschwerdeführer daher nicht entlasten. Vielmehr besteht auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zumindest bedingt vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt und damit auch die subjektive Tatseite des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Wenn in der Beschwerdeschrift weiters vorgebracht wird, die gegenständlichen beschlagnahmten Gegenstände würden im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen, so ist auf § 17 Abs. 3 FinStrG zu verweisen: diese Bestimmung regelt jene Voraussetzungen, unter denen im Verfallsverfahren das Eigentum dritter Personen zu berücksichtigen ist, wobei es zuerst darauf ankommt, dass derjenige Dritte, der den Verfall abwenden will, sein Eigentum an dem vom Verfall bedrohten Gegenstand eindeutig nachweisen kann. "Nachweisen" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit einer entscheidungserheblichen Tatsache herbeizuführen, wofür erforderlich ist, dass die entscheidende Behörde vom Vorliegen der entscheidungsrelevanten Tatsache überzeugt ist. Bezogen auf den vom § 17 Abs. 3 FinStrG geforderten Eigentumsnachweis muss also die Gewissheit der Behörde über alle Umstände vorliegen, die für die Erfüllung des Tatbestandes des Eigentumserwerbes erforderlich sind (vgl. mwN).
Im vorliegenden Fall wurde jedoch von der Ehegattin des Beschwerdeführers, welche nach dem Beschwerdevorbringen Eigentümerin der gegenständlichen Waren sei, kein derartiges Vorbringen erstattet und es wurde auch in keiner Weise ein Nachweis über die Eigentumsverhältnisse geführt, sodass im derzeitigen Verfahrensstadium jedenfalls davon auszugehen ist, dass die beschlagnahmten Waren verfallsbedroht sind und die Beschlagnahme daher auch unter diesen Gesichtspunkten zu Recht erfolgte. Wenn vorgebracht wird, es sei beabsichtigt gewesen, dass der Beschwerdeführer die Uhr erst zu seinem Geburtstag am geschenkt bekommen sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass er die Uhr bereits zum Tatzeitpunkt am Arm getragen hat. Ein Nachweis, dass die Uhr tatsächlich nur geliehen worden sei, wurde nicht geführt. Zudem ist darauf zu verweisen, dass dann, wenn andere Personen ihr Eigentum an den Gegenständen nachweisen, auf Verfall dann zu erkennen ist, wenn diesen Personen vorzuwerfen ist, dass sie zumindest in auffallender Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, dass mit diesen Gegenständen das Finanzvergehen begangen wurde (§ 17 Abs. 3 lit. a FinStrG). Falls die Gattin tatsächlich Eigentümerin der Gegenstände gewesen sein sollte, kann im Finanzstrafverfahren eine Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 lit. a FinStrG erforderlich sein, sodass die Waren auch unter diesem Aspekt als verfallsbedroht anzusehen sind.
Wenn in der Beschwerdeschrift auf die Bestimmung des § 17 Abs. 6 FinStrG verwiesen wird, so ist dazu zu bemerken, dass über die Unverhältnismäßigkeit des Verfalls der Ware erst in der das Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens und Kenntnis aller Tatumstände abgesprochen werden kann und nicht schon im Beschlagnahmeverfahren ().
Schließlich ist zu bemerken, dass die Beschlagnahme immer dann geboten ist, wenn zu befürchten ist, der Gegenstand werde ohne Beschlagnahme im Strafverfahren nicht mehr greifbar sein, obwohl er zur Sicherung des Verfalls oder des Beweises benötigt wird. Da es sich im vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer um eine im Ausland wohnhafte Person handelt und die beschlagnahmten Gegenstände bei einer Verbringung an dessen Wohnort für das gegenständliche Finanzstrafverfahren nicht mehr greifbar wären, ist die Beschlagnahme der verfallsbedrohten Gegenstände als geboten anzusehen.
Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der gegenständlichen Waren vor, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 17 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 17 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verdacht subjektive Tatseite Vorsatz Beschlagnahme Eigentum Unverhältnismäßigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at