Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.05.2008, RV/0416-W/08

Abweisung der Aussetzung der Einhebung mangels Erfolgsaussichten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AG, vertreten durch ER, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass die Verweigerung der Aussetzung seitens des Finanzamtes damit begründet werde, dass die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine.

Demgegenüber gebe die Bw. abermals zu bedenken, dass die Beibehaltung der Meinung der Finanzbehörde erster Instanz die für die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen gesetzlich normierte Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG klar ignorieren würde. Dies könne nicht rechtens sein.

Überdies sei die Einbringlichkeit der Abgabenbeträge keineswegs gefährdet, da die Genossenschafter persönlich dafür hafteten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/14/0138) ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt.

Bereits im angefochtenen Bescheid wurde unter Hinweis auf die Berufungsvorentscheidung vom betreffend Umsatzsteuer 2001 bis 2006 - auf deren Ausführungen ebenfalls verwiesen wird - ausgeführt, dass Beiträge von Genossenschaftsmitgliedern zu den Errichtungskosten einer Kanal- und Kläranlage unechte Mitgliedsbeiträge darstellen, die mit den zukünftig von der Genossenschaft zu beziehenden Leistungen in direktem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Diese unterliegen somit nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ; ; ) der Umsatzsteuer.

Da die Bw. somit eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht, kann die Berufung als offenkundig erfolglos angesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
offenkundig erfolglos
Judikatur der Höchstgerichte
Beiträge von Genossenschaftsmitglieder
Errichtungskosten einer Kanal- und Kläranlage

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at