OGH vom 29.01.2002, 1Ob20/02a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****-AG ***** vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen EUR 40.825,11 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 89/01p-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 1 Cg 124/00i-8, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich können aus unrichtiger Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens der entscheidenden Richter Ersatzansprüche nach dem AHG nicht abgeleitet werden (JBl 1958, 237 = EvBl 1958/77). Eine haftungsbegründende "unvertretbare Beweiswürdigung" liegt nur bei Willkür vor, also wenn sich der Richter über wesentliche Verfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinweggesetzt hat (RZ 1978/130). Im vorliegenden Fall hat der Berufungssenat des Oberlandesgerichts Linz ausführlich und im Einklang mit den Denkgesetzen begründet, auf Grund welcher Erwägungen er zu den von der klagenden Partei beanstandeten Feststellungen gekommen ist. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin steht die Annahme, in der fraglichen Zeit sei keine weibliche Person in der betreffenden Landesgeschäftsstelle der klagenden Partei beschäftigt gewesen, nicht mit der (als erwiesen angenommenen) Tatsache im Widerspruch, beim Besuch des Versicherten in dieser Geschäftsstelle habe sich dort eine Dame aufgehalten und als für die Annahme von Schriftstücken befugt geriert, zumal feststeht, dass zu jener Zeit insoweit ein "irregulärer" Kundendienstbetrieb bestanden hat, als die bisher dort tätige Mitarbeiterin kurz vorher ausgeschieden und noch nicht ersetzt worden war.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Fundstelle(n):
KAAAC-97427