Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.12.2012, RV/3771-W/10

Irrtümliche Zurücknahme einer Berufung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vertreten durch die WTH Veltzé, Mares & Partner KG, Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, 1200 Wien, Leithastraße 25, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Gegenstandsloserklärung der Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2006 bis 2008 sowie Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom erhob die berufungswerbende KG (Bw.) gegen die nach einer durchgeführten Betriebsprüfung erlassenen Bescheide vom betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2008 sowie gegen die Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide 2006 bis 2008 Berufung.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Bw. aufgetragen, die Mängel der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften zu beheben (Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, Begründung)

Mit Eingabe vom wurde die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften 2006 bis 2008 zurückgezogen.

Aktenkundig ist nachstehender Aktenvermerk vom , verfasst von der Finanzamtsvertreterin Dr. X : Tel. mit Mag. Stb: Betr. USt keine Änderung/steuerl. Auswirkung durch BP. Daher neuer Mängelbehebungsauftrag betr. Sachbescheide USt nötig od. Rückziehung der Berufung gegen USt 06-08 ohne Verf39?. Rückziehung kommt.

In einer weiteren Eingabe vom wurde die Berufung gegen die Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2008 zurückgezogen. Diese Eingabe enthält den Zusatz: "Wie mit Fr. Dr. X telefonisch besprochen, wurden die Sachbescheide nicht geändert."

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde die Berufung vom gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2006 bis 2008 und die Sachbescheide Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2006 bis 2008 gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Berufungen mit Schreiben vom bzw. zurückgenommen wurden.

In der Berufung vom gegen den Bescheid betreffend Gegenstandsloserklärung der Berufungen vom wurde vorgebracht, dass im Schreiben vom das Wort "Wiederaufnahme" bei den Bescheiden über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2006 bis 2008 irrtümlicherweise vergessen worden sei. Der richtige Text müsse lauten: "Namens und auftrags unserer obangeführten Mandantschaft ziehen wir die Berufung gegen die Sachbescheide für Umsatzsteuer 2006 bis 2008 und die Wiederaufnahme des Verfahrens Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2006 bis 2008 vom zurück. Die Berufung gegen die Sachbescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2006 bis 2008 bleibt aufrecht."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 256 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde, wenn eine Berufung zurückgenommen wurde, diese mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären.

Die vorliegende Berufung richtet sich gegen die Gegenstandsloserklärung der Berufung betreffend die Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2008. Als Begründung wird vorgebracht, dass die Zurücknahme der Berufung auf das irrtümliche Vergessen der Bezeichnung "Wiederaufnahme" bei den Bescheiden über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO zurückzuführen sei. Damit bringt die Bw. zum Ausdruck, dass sie in der Eingabe vom nicht die Feststellungsbescheide, sondern die Bescheide, mit denen das Finanzamt die Wiederaufnahme der Feststellungsverfahren 2006 bis 2008 verfügt hat, zurücknehmen wollte.

Festzuhalten ist, dass die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2006 bis 2008 bereits mit Eingabe vom zurückgezogen wurde und daher die Erklärung, dass im Schreiben vom die Zurücknahme der Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2006 bis 2008 beabsichtigt gewesen sei, nicht nachvollziehbar ist.

Dass die steuerliche Vertretung mit der Eingabe vom ausschließlich die Berufung gegen die Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer, nicht aber die Berufung gegen die Feststellungsbescheide zurücknehmen wollte, scheint zwar auf Grund des von der Finanzamtsvertreterin verfassten Aktenvermerkes vom über das Telefonat bezüglich der steuerlichen Auswirkungen bei der Umsatzsteuer eher zuzutreffen, ist aber der gegenständlichen Berufung nicht zu entnehmen.

Für die Beurteilung von Parteianträgen kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufällige verbale Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Das Verfahrensrecht ist vom Grundsatz beherrscht, dass es in der Interpretation von Parteienerklärungen auf das Erklärte ankommt und nicht auf die der Erklärung zugrunde liegenden Motive.

Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. ). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. ). Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Allerdings kann nach der Judikatur () auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen als erstattet zu fingieren (vgl. ). Voraussetzung dafür, dass überhaupt im Sinne des Rechtsschutzgedankens Interpretationen oder klarstellenden Erhebungen nahe getreten werden kann, ist jedoch das Vorhandensein einer Eingabe, welche einen zweifelhaften Inhalt aufweist ().

Eine solche Eingabe mit einem undeutlichen bzw. zweifelhaften Inhalt liegt im gg. Fall nicht vor: mit der - von einem Wirtschaftstreuhänder verfassten - Eingabe vom wurde klar und zweifelsfrei die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide und die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO zurückgezogen. Infolge dieser eindeutig gefassten Prozesserklärung ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates das Anbringen vom auch keiner Auslegung zugänglich.

Dem Vorbringen, dass "das Wort Wiederaufnahme irrtümlicherweise .... vergessen wurde" wird entgegengehalten:

Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (zB ).

Im Erkenntnis vom , Zl. 93/13/0213, hat der VwGH ausgesprochen, dass eine Umdeutung des Urkundeninhaltes nicht in Betracht kommt, wenn sich die von einem befugten Parteienvertreter verfasste Berufung in völliger Klarheit und Deutlichkeit ausschließlich gegen die Gewerbesteuerbescheide 1985 bis 1989 richtet.

Die Erwähnung der Einbringung der Berufung durch einen befugten Parteienvertreter lässt den Schluss zu, dass der Gerichtshof die sich aus deren fachlicher Vorbildung ergebende Verantwortung und die diesen Personenstand betreffende Sorgfaltspflicht bei der Verfassung von Anbringen hervorstreichen will (vgl. UFSW, GZ RV/3860-W/10 vom ).

Auch im vorliegenden Fall besteht für eine Umdeutung kein Anlass. Abgesehen davon, dass das in Rede stehende Anbringen von einem Wirtschaftstreuhänder eingebracht wurde und die Behauptung, dass die Zurücknahme der Berufung gegen die die Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO beabsichtigt gewesen sei, im Anbringen auch nicht ansatzweise zum Ausdruck kommt, wurde die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Feststellung von Einkünften 2006 bis 2008 bereits mit Eingabe vom zurückgezogen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Wien, am

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