Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.07.2005, RV/2401-W/02

Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit strittiger fremdunüblicher Verpachtung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 21. und gegen die Bescheide des Finanzamtes Horn vom 17. und betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert, indem die Vorläufigkeit der Festsetzung der Umsatzsteuer der Streitjahre entfällt. Weiters wird zwecks Umrechnung der Abgabenfestsetzungen in Euro ausgesprochen: Die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 wird mit 0,00 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wird mit 0,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) erklärte in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 (ESt-Akt Bl 12f/1997) keine Umsätze und Vorsteuern iHv 20.447,61 öS. Er erklärte in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1998 (ESt-Akt Bl 23f/1998) keine Umsätze und Vorsteuern iHv 26.823,46 öS. In den Beilagen (ESt-Akt Bl 5ff/1997, 18ff/1998) zu den Steuererklärungen führte er aus, dass aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation der Pächterin - XGmbH. - von dieser im Jahr 1997 bzw im Jahr 1998 kein Pachtschilling zu bekommen gewesen sei.

Das Finanzamt erließ einen gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufigen, mit datierten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997 mit einem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen von Null, keiner Vorsteuer und einer Abgaben(bzw Gutschrifts)festsetzung von Null (ESt-Akt Bl 18a-b/1997)

Weiters erließ das Finanzamt einen gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufigen, mit datierten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 mit einem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen von Null, keiner Vorsteuer und einer Abgaben(bzw Gutschrifts)festsetzung von Null (ESt-Akt Bl 26a-b/1998).

Mit Schreiben vom (ESt-Akt Bl 19/1997) bzw vom (ESt-Akt Bl 27/1998; Eingangsstempel jeweils ) erhob der Bw die gegenständlichen Berufungen gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 und gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 unter Anfechtung der Festsetzung der Umsatzsteuer mit Null und mit dem Begehren nach Anerkennung der in der Umsatzsteuererklärungen geltend gemachten Vorsteuern.

Das Finanzamt richtete an den Bw ein mit datiertes Ersuchen um Ergänzung (ESt-Akt Bl 30f/1998), worin (u.a. hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 und 1998) ausgeführt wird: In der Steuererklärungen 1997 und 1998 wurden keine Betriebseinnahmen (Umsatzerlöse - Pachterlöse) erklärt. Als Grund wird die schlechte wirtschaftliche Situation der XGmbH angeführt. Die entsprechenden Mietaufwendungen wurden jedoch als Betriebsausgaben in der Einnahmen-Ausgabenrechnung abgesetzt - eine Weiterverrechnung des Mietwaufwandes wie in den Vorjahren ist jedoch unterblieben.Welche Einbringungsmaßnahmen wurden in den Jahren 1997, 1998 bis laufend unternommen um den ausstehenden Pachtschilling dieser Jahre zu erhalten? Nach ha. Unterlagen wurde über die XGmbH mit das Konkursverfahren eröffnet. Wurden die ausstehenden Pachtforderungen der Jahre 1997 und 1998 als Konkursforderungen angemeldet? Der diesbezügliche Schriftverkehr (einschließlich der Anmeldung der Konkursforderungen) möge in Kopie zur Einsichtnahme vorgelegt werden.

Der Bw antwortete mit Telefax vom : Ich war in den Jahren 1997 bis 1999 mit 49% an der XGmbH beteiligt und ersuche deshalb meine Bezüge als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" zu betrachten. (Anm: die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide sind laut Aktenlage nicht mehr anhängig.)Nachdem eine schriftliche Pachtvereinbarung mit der XGmbH bestand, war eine zusätzliche Weiterverrechnung des Mietaufwandes nicht erforderlich.Im Zeitraum bis Konkurseröffnung wurde die XGmbH (Geschäftsführer: HerrA) mehrfach bezüglich des offenen Pachtschillings gemahnt. Die offenen Pachtforderungen habe ich nicht zum Konkursverfahren angemeldet, weil mir die schlechte finanzielle Situation der XGmbH hinlänglich bekannt war. Die Gesellschaft war dermaßen überschuldet, daß meine Familie sogar private Mittel für Konkurs-Verfahrenskosten aufbringen mußte.

Das Finanzamt erließ abändernde, mit datierte und am zugestellte Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 (ESt-Akt Bl 24f/1997) und 1998 (ESt-Akt Bl 42f/1998) ohne betragmäßige Änderungen; die Abänderung der angefochtenen Bescheide ist nur darin zu erblicken, dass die Umsatzsteuerfestsetzungen nicht mehr vorläufig erfolgten. Die Begründung für die Nichtanerkennung der Vorsteuern war, dass der Bw an der XGmbH wesentlich beteiligt sei, sodass der Fremdvergleich angewendet werden müsse. Da der diesbezügliche Schriftverkehr betreffend Einbringungsmaßnahmen des Pachtschillings der Jahre 1997 und 1998 nicht vorgelegt und die offenen Pachtforderungen dieser Jahre nicht zum Konkursverfahren angemeldet worden seien, liege Fremdunüblichkeit vor.

Mit Schreiben vom (Eingangsstempel ; ESt-Akt Bl 44) beantragte der Bw die Vorlage der Berufungen vom 21. bzw. gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 an die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend wurde auf die eingereichten Erklärungen und auf das Schreiben vom verwiesen sowie ausgeführt: In den Jahren 1997 und 1998 habe ich meine Besteuerungsgrundlagen gem. § 4 (3) EStG 1988 ermittelt. Nachdem keine Pachtzahlung vereinnahmt wurde, war auch keine Umsatzsteuer abzuführen. Vorsteuerbeträge ergaben sich im Wesentlich aus den laufenden Mietzahlungen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig ist unstrittig, dass der Bw aus der gegenständlichen Verpachtung in den Streitjahren keine Einnahmen erzielte. Ob der Bw allfällige Entgelte umsatzsteuerlich nach dem Ist-Prinzip (nach vereinnahmten Entgelten) gemäß § 17 UStG 1994 - was vom Prinzip her dem vom Bw vorgebrachten § 4 Abs 3 EStG 1988 entspricht - zu versteuern gehabt hätte, ist jedoch nicht entscheidend. Die Entscheidung, ob die Entgelte nach dem Ist-Prinzip oder dem Soll-Prinzip (nach vereinbarten Pachtbeträgen) zu versteuern gewesen wären, würde sich erst dann stellen, wenn die gegenständliche Verpachtung steuerlich überhaupt anerkannt würde. Dies ist jedoch nicht der Fall:

Vereinbarungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft müssen für ihre steuerliche Anerkennung denselben Kriterien wie Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entsprechen (vgl , RS2, , RS1). Eines dieser Kriterien ist die Fremdüblichkeit, dessen Nichterfüllung die steuerliche Nichtanerkennung zur Folge hat, und dessen Nichterfüllung das Finanzamt vorbringt.

Der Bw hat in den Streitjahren die Nichtzahlung der Pacht durch die XGmbH, an der er beteiligt war, in fremdunüblicher Weise hingenommen, wie aus der Nichtanmeldung der Forderungen im Konkursverfahren und aus der Nichtvorlage des vom Finanzamt angeforderten Schriftverkehrs betreffend Einbringungsmaßnahmen des Pachtschillings in den Jahren 1997 und 1998 zu schließen ist.

Die strittige Verpachtung ist daher in den Streitjahren steuerlich nicht anzuerkennen, zählt nicht zum umsatzsteuerlichen Unternehmen des Bw und vermittelt somit gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Da durch die Erlassung der Berufungsentscheidung die Wirkungen der Berufungsvorentscheidungen vom - das heißt: die endgültigen statt vorläufigen Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre - wegfallen, und kein Grund für eine vorläufige Festsetzung gemäß § 200 Abs 1 BAO ersichtlich ist, erfolgt auch mit der vorliegenden Berufungsentscheidung eine endgültige Festsetzung (=Entfall der Vorläufigkeit). Infolge der zwischenzeitlichen Euro-Einführung werden auch die festgesetzten Abgabenbeträge von 0 öS auf 0 € umgerechnet.

Ergeht auch an Finanzamt YzuStNrZ

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gesellschaft
nahestehend
Gesellschafter
Fremdüblichkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at