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Sonstiger Bescheid, UFSS vom 29.05.2008, RV/0399-S/07

Weitergeltung von Berufungen gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für Umsatzsteuerveranlagungsbescheide

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
§ 274 BAO idF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I 2002/97 ist auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und -veranlagungsbescheide nicht anwendbar.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der GmbH&CoKG, vertreten durch Prodinger & Partner WTH GmbH, 5700 Zell am See, Auerspergstraße 8, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch Mag. Bernhard Berauer, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für Dezember 2006 vom und den Vorlageantrag vom entschieden:

Die Berufung und der Vorlageantrag werden gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Bei der Bw, die ein Hotel betreibt, fand im März 2007 eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO statt, bei der es im Voranmeldungszeitraum Dezember 2006 zu einer Vorsteuerkorrektur im Ausmaß von € 20.089,38 kam, da ein Teil der geltend gemachten Baukosten und Einrichtungskosten für eine Wohnung des Sohnes der Gesellschafter der Bw dem privaten Bereich zuzuordnen waren.

Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am , diese Feststellungen beinhaltend, gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 einen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2006, der am von der Bw beeinsprucht wurde.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde am der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 wurde am elektronisch übermittelt.

Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2006 erging am und beinhaltete die Vorsteuerkorrekturen lt Betriebsprüfung.

Gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2006 wurde seitens der Bw am 16. November Berufung erhoben.

Hiezu wurde erwogen:

Ad § 273 Abs. 1 lit b BAO:

Nach § 273 Abs. 1 lit a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit) umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkung mehr entfalten kann ( und die dort zitierte Judikatur).

Berufungserledigungen hinsichtlich Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide würden, wenn sie nach Wirksamkeit des Jahresbescheides erlassen werden, keine Rechtswirkungen entfalten und somit ins Leere gehen (Ritz, TZ 14 zu § 273 BAO).

Im streitgegenständlichen Fall ist mit Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides 2006 der über den Voranmeldungszeitraum Dezember 2006 absprechende Festsetzungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, dh er existiert nicht mehr.

Damit ist die dagegen eingebrachte Berufung vom gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen, da sie gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid gerichtet ist. Eine Erledigung könnte keine Rechtswirkungen entfalten.

Dieses Schicksal teilt auch der Vorlageantrag vom .

Ad § 274 BAO:

Gemäß § 274 BAO gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt, die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet.

Wie bereits oben ausgeführt, scheidet der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gemäß § 21 Abs. 3 UStG bei Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungsjahresbescheides gemäß § 21 Abs. 4 UStG aus dem Rechtsbestand aus. Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist jedoch ein weiter gehender Bescheid (), woraus abzuleiten ist, dass es hier an der Zeitraumidentität und der damit verbundenen Sachidentität mangelt und der Jahresbescheid nicht an die Stelle eines einen anderen (kürzeren) Zeitraum betreffenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides treten kann.

Ein Bescheid bildet nur dann im Verhältnis zu einem anderen einen ändernden Bescheid iSd § 274 BAO, wenn er dieselbe Sache betrifft wie der geänderte Bescheid (vgl ).

Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist ein Erstbescheid, der als eigenständiger Bescheid neben die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide hinsichtlich der kürzeren Voranmeldungszeiträume mit der Rechtswirkung tritt, dass die Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden. Er tritt aber nicht an deren Stelle und kann insoweit die Bestimmung des § 274 BAO idF des AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, die eine Weitergeltung der Berufung gegen einen Bescheid auch gegen einen an dessen Stelle tretenden späteren Bescheid normiert, auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und weitergehende Umsatzsteuerveranlagungsbescheide nicht angewendet werden (siehe dazu Windsteig in SWK 13/S 435).

Daraus ist für den streitgegenständlichen Fall abzuleiten, dass eine Weitergeltung der Berufung vom , die gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 12/2006 eingebracht wurde, sich nicht gegen den Umsatzsteuerveranlagungsbescheid 2006 richten kann.

Im Übrigen wurde hier von der Bw eine eigenständige und somit entscheidungspflichtige Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 mit Schreiben vom eingebracht, über die in einem gesonderten Verfahren abzusprechen ist

Anzumerken ist, dass sich der Unabhängige Finanzsenat der jüngeren Entscheidungspraxis der Abgabenbehörde zweiter Instanz angeschlossen hat, nämlich den Entscheidungen vom , RV/0939-W/05, vom , RV/0342-L/05 sowie vom , RV/2706-W/07 und somit die dort zum Ausdruck gebrachte Ansicht vertritt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide
Umsatzsteuerveranlagungsbescheide
Berufung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAC-97396