Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.07.2007, RV/1242-W/05

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Vorliegens von Aufzeichnungsmängeln

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 entschieden:

Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidungen vom teilweise Folge gegeben.

Bezüglich Höhe und Berechnung der Abgaben wird auf diese Berufungsvorentscheidungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) führte im Berufungszeitraum als Einzelunternehmer eine Tabak-Trafik und unter der Bezeichnung "XY" ein Fitnessstudio. Den Gewinn aus diesen Betrieben ermittelte er gemäß § 4 Abs. 1 EStG.

Im Jahr 2004 fand beim Bw eine Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1999 bis 2001 umfassende abgabenbehördliche Prüfung statt, deren Feststellungen Eingang in die angefochtenen Bescheide fanden. Nach Erlassung teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidungen, in deren Gefolge dem Bw die zur Berufung ergangene Stellungnahme des Betriebsprüfers übermittelt wurde, sind noch folgende Punkte strittig:

Tz. 12 Betriebsprüfungsbericht (BP-Bericht) :

Unter dieser Tz. trifft der Prüfer grundsätzliche Feststellungen zur Führung der Bücher in den Betrieben des Bw.

Zu beiden Betrieben:

- Hilfsaufzeichnungen zur Inventur nicht aufbewahrt:

Der Bw bringt dazu in der Berufung vor, dass zwar Hilfsaufzeichnungen zur Inventur erstellt worden seien, bei diesen habe es sich jedoch lediglich um Gleichschriften zu der "schön geschriebenen Inventur" gehandelt. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Gleichschriften, sondern nur von Hilfsaufzeichnungen, welche der korrekten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dienten.

Der Prüfer weist in seiner zur Berufung ergangenen Stellungnahme darauf hin, dass Hilfsaufzeichnungen die Grundlage der Inventur darstellten und aufbewahrungspflichtig seien.

Zum Betrieb "XY":

- Mängel bei den Inventuren (fehlende Produkte):

Die Berufung führt dazu aus, es könne der Vermutung der Behörde, dass eingekaufte Produkte unbedingt in der Inventur enthalten sein müssten, nicht gefolgt werden. Gegen die Darstellung der Betriebsprüfung, die Inventur enthalte geringere Bestände als laut rechnerisch ermittelten Bestandslisten vorhanden sein müssten, sei festzustellen, dass eine Inventur eine körperliche Bestandsaufnahme sei und daher dieser richtige Wert übernommen werde. Die Ermittlung laut Losungslisten habe nur Kontrollzwecken gedient. Erklärbar wären die geringeren Bestände dadurch, dass es Verderb, Eigenverbrauch und Einladungen in nicht geringfügigem Ausmaß gegeben habe.

In seiner Stellungnahme weist der Prüfer darauf hin, dass Losungslisten die Grundlage für die Losungsermittlung darstellten. Wenn in den Losungslisten, welche auf Bestandsverrechnung beruhten, per Jahresende in der Inventur nicht berücksichtigte Werte ausgewiesen seien, so sei die Buchführung nicht ordnungsgemäß.

- Von sieben Sorten Elektrolytgetränken wurden lediglich vier buchhalterisch geführt:

Der Bw bringt dazu vor, zwar sieben Sorten solcher Getränke eingekauft zu haben, wegen gleicher Verkaufspreise für alle Getränke aber nur vier buchhalterisch geführt zu haben. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, sortenreine Eingangs- und Ausgangsaufzeichnungen zu führen. Ferner sei die Aufzeichnung weggeschütteter Elektrolytgetränke in der Praxis nicht durchführbar, zumal der Bw neben dem Fitnessstudio auch noch eine Trafik führe. Verdorbene Getränke würden von Mitarbeitern entfernt, wobei jederzeit Zeugen namhaft gemacht werden könnten.

Der Prüfer führt in seiner Stellungnahme aus, dass der Umsatz der Elektrolytgetränke mittels Bestandsverrechnung ermittelt werde. Der Endbestand des jeweiligen Getränks werde am folgenden Tag als Anfangsbestand übernommen, und das für lediglich vier Sorten. Aus den Losungsaufzeichnungen gehe daher nicht hervor, dass insgesamt sieben Sorten angeboten wurden.

- Unstimmigkeiten bei den Kennzahlen (Rohaufschlägen):

Die Berufung bringt dazu vor, dass der Prüfer in einem Vermerk für das Jahr 2000 zu niedrige Rohaufschläge bei Bier und Wein festgestellt habe. Die Betriebsprüfung werde ersucht, die bisher nicht mitgeteilten Zahlen zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich sei jedoch darzulegen, dass die höheren Wareneinkäufe bei Sportbekleidung im Verhältnis zu den Umsatzerlösen dadurch entstanden seien, dass die Trainer Sportbekleidung aus dem Einkauf benutzen konnten. Was die Küchenumsätze betreffe, so hätte die Betriebsprüfung Eigenverbrauch und Einladungen bei den Kalkulationen berücksichtigen müssen.

In seiner Stellungnahme erläutert der Prüfer die festgestellten Unstimmigkeiten.

Bei der Sportbekleidung sei der Wareneinsatz jeweils erheblich über dem Verkaufswert gelegen. Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch seien nicht vorgelegt worden.


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Wareneinsatz
Erlöse
Rohaufschlag
Sportbekleidung 1999
17.745,00
8.838,00
-50 %
Sportbekleidung 2000
16.396,00
7.717,00
-53 %
Wareneinsatz
Erlöse
Rohaufschlag
Küche 1999
32.127,00
129,00
-100 %
Küche 2000
7.187,00
4.465,00
-38 %
Wareneinsatz
Erlöse
Rohaufschlag
Bier, Wein 1999
25.191,00
48.838,00
94 %
Bier, Wein 2000
14.152,00
15.301,00
8 %
Rohaufschlag 1999
Rohaufschlag 2000
Sportnahrung, Kosmetik
140 %
96 %
Kaffe, Tee
1.041 %
1.341 %

- Ausbuchung von Verbindlichkeiten per 31.12. über das Privatkonto

In der Berufung wird dazu vorgebracht, dass die Ausbuchung, deren Höhe die Betriebsprüfung nicht bekannt gegeben habe, zu Recht erfolgt sei, da der Bw bei den einzelnen Lieferanten Rücksprache über die Höhe der Verbindlichkeit gehalten habe. Die Differenzen, die sich laut Buchhaltung ergaben, seien glaublich vom Bw aus seinem Privatvermögen bezahlt worden.

Der Prüfer erläutert in seiner Stellungnahme, dass die Ausbuchungen in Höhe von 8.108,36 S im Jahr 2000 und von 23.247,20 S im Jahr 2001 auf dem Privatkonto ersichtlich seien. Im Sinne einer ordnungsgemäßen Buchführung seien privat beglichene Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Zahlung als Privateinlage zu erfassen.

- Nichtaufbewahrung der Hilfsaufzeichnungen zur Losungsermittlung:

Der Bw wendet gegen diese Feststellung ein, die Losungsermittlung durch Zählen nach Abzug eines Wechselgeldes "vermittelt" zu haben. Die von der Behörde vermuteten Stricherllisten würden sowohl Verkauf als auch Eigenverbrauch und Schwund beinhalten und würden daher kein dienliches Mittel zur Losungsermittlung darstellen. Die Stricherllisten dienten nur dem ungefähren Bestandsvergleich, da er bedingt durch seinen zweiten Betrieb keine genaue Kontrolle durchführen könne.

In der Stellungnahme weist der Prüfer erneut auf die für einzelne Umsatzbereiche geführten Bestandslisten, aus denen durch Vergleich von Anfangs- und Endbestand auf die Tageslosung hochgerechnet werde. Aufzeichnungen über das Zählen des Kassastandes und Rückrechnung auf die Tageslosung seien nicht vorgelegt worden.

- Auffälligkeiten bei einer Analyse der "verkauften Einheiten" bzgl. Rundungen und Wiederholungen

Zu dieser Feststellung verweist der Bw erneut darauf, dass die Losungslisten nicht die Grundlage für die Losungsermittlung gebildet hätten, da diese durch Zählen ermittelt worden sei. Die Behörde habe auch nicht die Anzahl der Wiederholungen angeführt.

Der Prüfer weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Rundungen und Wiederholungen bei den Losungsaufzeichnungen mit dem Steuerberater vor Prüfungsabschluss besprochen worden seien. Der Stellungnahme sind Stichproben für die Monate Jänner, Juli und September 2000 beigelegt.

- Fehlende Umsätze bei Bier-, Soda- und Toastverkäufen

Der Bw bringt dazu vor, dass Mitarbeiter die Umsätze zwar erfasst, aber nicht in die richtige Spalte eingetragen hätten. Er sei auch bereit, Zeugen zu nennen.

Der Prüfer hält dem in seiner Stellungnahme entgegen, dass im Hinblick auf die durch Bestandsverrechnung erfolgende Losungsermittlung fehlende Angaben in den Aufzeichnungen auch fehlende Umsätze bedeuten würden.

Zur Tabak-Trafik:

- Nichtaufbewahrung der Hilfsaufzeichnungen zu den Eigenverbrauchswerten:

Der Bw erklärt in der Berufung, für den Eigenverbrauch keine Aufzeichnungen geführt, sondern diesen wie in der Verwaltungspraxis üblich im Schätzungswege ermittelt zu haben. Die von der Betriebsprüfung festgestellten Eigenverbrauchswerte seien wesentlich überhöht.

Der Prüfer hält dem in der Stellungnahme entgegen, dass die Eigenverbrauchserhöhung bei den Zigaretten auf den im Zuge der Betriebsbesichtigung gemachten Angaben des Bw (3-4 Pkg. tgl.) beruhe.

Die aus diesem Grund unter Tz 23 vorgenommene schätzungsweise Erhöhung des Eigenverbrauches wurde in der Berufungsvorentscheidung wieder rückgängig gemacht.

- Starke Schwankung der Kennzahlen bei den Nebenprodukten (65 %/121 %/60 %):

In der Berufung wird dazu vorgebracht, dass bei einer Trafik der Rohaufschlag bei den Nebenartikeln durchschnittlich zwischen 50 % und 75 % liege.

Der Prüfer weist in der Stellungnahme darauf hin, dass sich die Rohaufschläge aus den vom Bw erklärten Angaben ergeben würden.

Tz. 19 und 24 BP-Bericht :

Auf Grund der festgestellten Mängel nahm die Betriebsprüfung bei beiden Betrieben Umsatzzuschätzungen vor.

Griffweise Umsatzhinzurechnung beim Betrieb "XY":


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1999
2000
Netto
100.000,00
150.000,00
+ 20% USt
20.000,00
30.000,00
brutto
120.000,00
180.000,00

Der Bw wendet gegen diese Zuschätzung ein, dass dies eine Umsatzerhöhung um 50 % bedeute, was den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entsprechen könne, da hiedurch ja auch ein entsprechender Wareneinkauf notwendig gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente könne lediglich eine Umsatzhinzurechnung von 15.000,00 S für das Jahr 1999 und von 20.000,00 S für das Jahr 2000 akzeptiert werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der gastronomische Bereich aus acht Sitzplätzen und null Stehplätzen bestehe. Auch entspreche das Produktangebot nicht jenem eines üblichen gastronomischen Betriebes. Es sei daher nicht anzunehmen, dass die von der Behörde vermuteten Umsätze erzielt werden könnten.

Der Prüfer hielt dem in seiner Stellungnahme entgegen, dass auf Grund der Vielzahl an Mängeln die Umsatzerhöhung gerechtfertigt erscheine. Damit seien nicht nur die Mängel im gastronomischen Bereich, sondern auch jene bei den Verkäufen von Sportnahrung abgegolten.

Das Finanzamt reduzierte die Umsatzzuschätzung in den Berufungsvorentscheidungen auf die Hälfte, also auf netto 50.000,00 S für das Jahr 1999 und netto 75.000,00 S für das Jahr 2000.

Sicherheitszuschläge beim Betrieb Tabak-Trafik:


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1999
2000
2001
netto
20.000,00
5.000,00
20.000,00
+ 20% USt
4.000,00
1.000,00
4.000,00
brutto
24.000,00
6.000,00
24.000,00

In der Berufung wird vorgebracht, dass die Berechnung der Nebenartikelerlöse bzw. des Nebenartikeleinsatzes nicht nachvollzogen werden könne und um Bekanntgabe der entsprechenden Zahlen ersucht werde.

Der Prüfer führt dazu in seiner Stellungnahme aus, dass er den Wareneinsatz der Nebenartikel auf Basis der Angaben in den Inventuren sowie des Kontos 4110 "Einkauf Nebenartikel" unter Berücksichtigung des Eigenverbrauchs ermittelt habe. Die Erlöse der Nebenartikel seien am Konto 8030 (Zigarettenerlöse) miterfasst gewesen und durch Abzug der Zigarettenerlöse (unter Berücksichtigung des Eigenverbrauchs) errechnet worden. Eine Berechnung wurde der Stellungnahme beigelegt (Bl. 54 E-Akt).

Tz. 15 und 25 BP-Bericht :

Der Bw habe im Jahr 1999 auf dem Konto "Werbung" zwei Hotelrechnungen verbucht. Eine Buchung über netto 3.733,75 S und 4.964,55 S betreffe einen Hrn. H, die zweite über netto 7.615,83 S, zu der kein Beleg vorhanden gewesen sei, enthalte den Text "P".

Mangels Zuordnung zum Betrieb könnten diese Beträge nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden bzw. seien die darauf entfallenden Vorsteuern nicht abzugsfähig.

In der Berufung wird dazu vorgebracht, dass H der Präsident der N-I sei. Dieser habe sich fünf Tage in D aufgehalten, um Werbung für eine Veranstaltung am zu machen. Diese Veranstaltung hätte auch einen großen Werbeeffekt für die "XY" des Bw. Aus diesem Grund beantrage der Bw die Einvernahme des H als Zeugen.

Der Prüfer wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass aus den Angaben des Bw kein Werbeeffekt erkennbar sei.

Tz. 16 und 26 BP-Bericht :

Der Bw habe im Jahr 2000 auf dem Konto "Schadensfälle" einen Betrag in Höhe von 78.782,00 S verbucht. Diese Buchung betreffe verschiedene im Zeitraum August bis Oktober 2000 von der Fa. Y aus Deutschland bezogene Produkte. Den Angaben des Bw zufolge hätten die gelieferten Produkte bei Wettkämpfen verbotene Inhaltsstoffe (Spurenelemente) enthalten.

Der Bw habe aber weder für die "Verschmutzung" der Produkte noch über die Art der Entsorgung einen Nachweis erbracht. Es sei daher nicht erwiesen, dass die Produkte nicht doch einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt wurden, zumal sich das Einnahmeverbot ja nur auf Teilnehmer an Wettkämpfen beschränkt habe.

Da die Verunreinigung und der Verbleib der Produkte - bis auf 60 Stück Eiweißdosen á 750 g, die der Bw als Preis für die Finalisten eines Wettkampfes gespendet habe - nicht geklärt worden seien, sei zumindest eine private Verwendung durch den Bw zu unterstellen.

Die Betriebsprüfung nahm daher folgende Erhöhung des 20 %-igen Eigenverbrauchs vor:


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verbuchter Schadensfall
78.782,00
- Spende an Finalisten
-10.075,80
Eigenverbrauch
68.706,20
+ 20% USt
13.741,24
brutto
82.447,44

In der Berufung wendet der Bw ein, dass das Produkt "AS" den Wirkstoff Nandralon enthalten habe. Dieses Produkt sei nach dem Ankauf durch den Bw verboten worden. Die Polizei in Bayern habe den schwunghaften illegalen Handel mit hochdosierten möglicherweise apothekenpflichtigen Fitnessprodukten aufgedeckt. Der Bw sei daher nicht berechtigt gewesen, dieses Produkt weiter zu vertreiben. Verwiesen werde dazu auf einen der Berufung beigelegten Artikel im "Spiegel" vom .

Der Bw habe versucht, die restlichen, nicht als Spende verwendeten Produkte an die Fa. S zu verkaufen, was aber wegen des Verbots des Produktes gescheitert sei. Ein Mitarbeiter aus der Zentrale der Fa. S in Linz habe die Produkte dann zurückgesendet. Der Mitarbeiter sowie ein Geschäftsführer würden als Zeugen angeführt. Die Zurechnung zum Eigenverbrauch sei daher nicht gerechtfertigt.

In seiner Stellungnahme führt der Prüfer näher aus, dass der Bw in der Zeit von 18. August bis vom deutschen Unternehmen "Y GmbH - AS Fitness Products" Sportnahrung eingekauft habe. Die letzte Zahlung sei am überwiesen worden. Weiters weist der Prüfer darauf hin, dass laut dem der Berufung beigelegten Artikel im "Spiegel" vom lediglich von der Fa. AS Fitness Products verkaufte Kautabletten mit dem Namen "Speed Creatin" mit dem Dopingmittel Nandrolon kontaminiert gewesen seien. Insgesamt seien nur 6 von 50 der von diesem Unternehmen vertriebenen Produkte vom Kontaminierungsverdacht betroffen gewesen. Ob der Bw, der eine Vielzahl verschiedener Produkte eingekauft habe, auch solche Produkte erworben habe, sei unbekannt. Warum der gesamte Einkauf als Schadensfall ausgebucht worden sei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Während des Prüfungsverfahrens sei eine Bestätigung der N-A vorgelegt worden, wonach der Bw für die Finalisten bei der Wahl zum VS im Juli 2000 60 Eiweißdosen als Preis gespendet habe.

Tz. 22 und 25 BP-Bericht :

Die Betriebsprüfung traf hier die Feststellung, dass im Jahr 1999 im Betrieb "Tabak-Trafik" verbuchte Einkäufe von Süßwaren und Wein in Höhe von netto 1.577,00 S und 22.451,67 S den nichtabzugsfähigen Repräsentationsausgaben zuzuordnen sowie die darauf entfallenden Vorsteuern nicht abzugsfähig seien.

Der Bw bringt dazu vor, dass die im Jahr 1999 angekauften Süßwaren in der Trafik für Kunden zur freien Entnahme stünden. Der Wein sei an Vertreter, Gendarmerie, Post und Bank verschenkt worden. Festgestellt werde, dass es sich dabei um den Ankauf für mehrere Jahre handle. Der Ankauf sei daher nicht für den Privatbedarf getätigt worden, sondern um bei Geschäftsabschlüssen mit Vertretern bessere Konditionen zu erwirken.

Tz. 20a BP-Bericht :

Unter dieser Tz. rechnete der Prüfer nicht erklärte Veranstaltungsumsätze in folgender Höhe hinzu:


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1999
2000
netto
151.475,00
558.900,00
+ 20% USt
30.295,00
111.780,00
 brutto
181.770,00
670.680,00

Aus den im Arbeitsbogen dokumentierten Feststellungen des Prüfers ergibt sich, dass der Bw zwar Ausgaben im Zusammenhang mit einer Veranstaltung vom und einer weiteren vom geltend gemacht, aber keine Einnahmen hieraus erklärt habe (Bl. 70, 71 Arbeitsbogen).

Die Hinzurechnung des Jahres 1999 betrifft die am abgehaltene Veranstaltung "X" (Bl. 79 Arbeitsbogen), deren Ausrichtung der Bw auf Grund eines mit PP Promotions abgeschlossenen Lizenzvertrages gegen Zahlung einer Lizenzgebühr von netto 50.000,00 S (Bl. 95 Arbeitsbogen) übernommen hat. Der Vertrag bestimmt u.a. Folgendes:

"Herr [Bw] kann die Veranstaltung werblich vermarkten und erhält sämtliche Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Sponsoren, Tombola und dergleichen, bis auf folgende Ausnahmen: Die Firma PP Promotions hat das Recht, für die drei Hauptsponsoren ...... 3 Transparente auf der Bühne aufzuhängen, weiters die Vermarktung von zwei Siegerschleifen ...". "Außerdem übernimmt die Firma PP Promotions die Kosten für das Programmheft, Herr [Bw] kann 8 Seiten selbst vermarkten ......".

Die Hinzurechnung des Jahres 2000 betrifft die Veranstaltung Z.

Im Zuge der Prüfung wurde bekannt, dass der Bw Eintrittsgelder in Höhe von 52.170,00 S für die Veranstaltung vom (Bl. 84 Arbeitsbogen) und von 142.680,00 S für die Veranstaltung vom (Bl. 92 Arbeitsbogen) kassiert hatte. Die Hinzurechnung dieser Beträge ist auch nicht strittig. Der Prüfer rechnete weiters die Differenz zwischen den Eintrittsgeldern und den für die jeweilige Veranstaltung geltend gemachten Ausgaben hinzu, um damit die fehlenden Tombola- und Sponsoreinnahmen zu erfassen (Bl. 71 Arbeitsbogen).

In der Berufung wird gegen diese Hinzurechnung vorgebracht, dass eventuelle Sponsoreinnamen für die drei Hauptsponsoren der Veranstaltung vom PP Promotions zugegangen seien. Es sei eine Vermutung der Behörde, dass eine Tombola stattgefunden habe. Da 287 Karten verkauft worden seien, hätten überdies bei einem angenommenen Lospreis von 10,00 S maximal 5.000,00 S aus Lospreisen erzielt werden können. Außerdem habe auch die Gemeinde die Lustbarkeitsabgabe nachgelassen, weil aus der Veranstaltung ein Verlust entstanden sei. Der Bw werde sich um eine Bestätigung der Gemeinde bemühen.

Für die Veranstaltung vom sei der Kartenverkauf u.a. über die Fa. L durchgeführt worden. Da diese in Konkurs gegangen sei, wären aus diesem Verkauf keine Einnahmen angefallen. Der Verlust, den der Bw erlitten habe, könne nicht durch Zuschätzungen ausgeglichen werden. Auf Grund des Verlustes habe die Gemeinde, wie ein der Berufung beigelegtes Schreiben belege, keine Lustbarkeitsabgabe vorgeschrieben. Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren habe der Bw nachweislich nicht erhalten. Da die Nichtdurchführung einer Tombola für den Bw nicht beweisbar sei, wäre eine Zuschätzung von 25.000,00 S akzeptabel.

In seiner Stellungnahme führt der Prüfer aus, dass es sich bei den Hinzurechnungen um keinen willkürlichen Akt gehandelt habe. Aus der Lizenzvereinbarung gehe hervor, dass dem Bw die Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Sponsoren, Tombola und werblicher Vermarktung zugestanden wären. Bezüglich des Nachlasses der Lustbarkeitsabgabe sei zu erwähnen, dass es bei Veranstaltungen mit hohem öffentlichen und medialen Interesse häufig und unabhängig vom Vorliegen eines Gewinnes oder eines Verlustes aus der Veranstaltung zu einem solchen Nachlass komme.

Tz. 20b BP-Bericht :

Unter dieser Tz. rechnete der Prüfer Veranstaltungsaufwendungen in folgender Höhe hinzu:


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1999
2000
netto
19.942,67
167.547,75
+ 20% USt
3.988,53
33.509,55
 brutto
23.931,20
201.057,30

Die Hinzurechnung für das Jahr 1999 setzt sich zusammen aus einer Zahlung in Höhe von netto 5.000,00 S für die Miete einer Sporthalle aus Anlass der Veranstaltung "FM" vom , aus einer Zahlung von 1.500,00 S an eine Fa. "J" aus Anlass der Veranstaltung "s" vom , sowie aus Ausgaben in Höhe von 13.442,67 S (für Showbekleidung, Pokale, Werbefunk im Lokalradio; Bl. 121 Arbeitsbogen) aus Anlass der Veranstaltung vom (M). Veranstalter der M sei die N-A gewesen. Dieser seien auch die Einnahmen zuzurechnen. In einem Schreiben vom (Bl. 102 Arbeitsbogen) erklärt die N-A, dass der Bw Beauftragter des Verbandes gewesen sei, und dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben die N-A getragen habe.

In der Berufung bringt der Bw vor, dass die Veranstaltung vom Fr. Sv abgehalten habe. Diese betreibe Modegeschäfte. Der Bw habe die Miete von 5.000,00 S deshalb entrichtet, weil anlässlich der Veranstaltung Werbung für sein Studio betrieben worden sei. Auch hätten Aerobic Damen an der Modeschau teilgenommen. Der Werbeeffekt für das Fitnessstudio des Bw sei daher gegeben. Die Zahlung über 1.500,00 S habe ein Transparent betroffen. Die Veranstaltung vom sei in der Veranstaltungshalle neben dem Fitnessstudio des Bw abgehalten worden. Der Bw habe die Ausgaben übernommen, da anlässlich der Veranstaltung Werbung für sein Fitnessstudio betrieben worden sei.

Der Prüfer hält dem in der Stellungnahme entgegen, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die strittigen Zahlungen der Werbung gedient hätten. Bezüglich der Veranstaltung vom sei anzunehmen, dass der Bw die Kosten mit der N-A verrechnet habe.

Die Hinzurechnung für das Jahr 2000 setzt sich zusammen aus Ausgaben in Höhe von 89.047,75 S für Werbung (Bl. 128 Arbeitsbogen), von 53.500,00 S für Leihmieten (Bl. 150 Arbeitsbogen) und von 25.000,00 S für eine Lizenz (Bl. 153 Arbeitsbogen). Sämtliche dieser Ausgaben seien einer Veranstaltung vom , für die der Bw keine Einnahmen erzielt habe, zuzuordnen (Bl. 70 Arbeitsbogen).

In der Berufung wird dazu vorgebracht, dass die Lizenzzahlung über 25.000,00 S an die Fa. PP Promotions bezahlt worden sei und nicht der Veranstaltung vom zuzuordnen wäre. Es bestehe somit Betriebsausgabenbegriff. Aus einer der Berufung beigelegten Bestätigung der NC gehe hervor, dass aus dieser Produktion keine Einnahmen erzielt worden seien. Es sei jedoch anzunehmen, dass dieser Aufwand durch die Rechnung eindeutig Werbecharakter habe. Bezüglich der restlichen Ausgaben werde die Finanzbehörde ersucht, ein Detail vorzulegen, da eine Zuordnung zur Veranstaltung vom nicht korrekt sei.

Der Prüfer erläutert dazu in der Stellungnahme, dass diese Ausgaben die aus dem Konto "6600 Werbung 2000" ersichtlichen Ausgaben vom 14. April bis (das sind Ausgaben für Plakatwerbung, Pokale, Verpflegung und Nächtigung von Athleten, Radiowerbung sowie die Zahlung an die NC über 44.250,00 S) sowie die aus dem Konto "7040 Leihmieten 2000" ersichtlichen Ausgaben (für Werbeprojektoren, Ton- und Lichtanlage Bühne) betreffen.

Über Ersuchen des UFS übermittelte PP mit Schreiben vom 9. und einen Flugzettel betreffend die Veranstaltung vom und teilte mit, dass der Bw nur im Jahr 1999 Lizenznehmer zur Durchführung der MF gewesen sei und hiefür die vereinbarte Gebühr von 50.000,00 S bezahlt habe. Die Eintrittsgelder sowie Tombola- und Sponsoreinnahmen habe der Bw kassiert. Nur die auf dem Flugzettel genannten Firmen "F&F" und "TA" hätten nichts mit dem Bw zu tun gehabt. Der Bw habe im Rahmen der Veranstaltung eine Tombola organisiert, für welche die Zuschauer Lose kaufen konnten.

Der Flugzettel nennt als Veranstalter die "XY" und enthält neben den bereits erwähnten Firmen 8 weitere Firmenanzeigen sowie den Hinweis auf eine Tombola.

Die N-A teilte über Ersuchen des UFS mit, dass der Bw für seine Tätigkeit bei der Veranstaltung am keine Vergütung erhalten habe. Sämtliche Ausgaben habe die N-A getragen. Als Veranstalter der "U2000" vom sei der Bw aufgetreten, der Weltverband sei nur durchführendes Organ für den sportlichen Bewerb gewesen.

Die Schreiben des PP und der N-A wurden dem Bw mit Vorhalt vom zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde der Bw ersucht, sämtliche Vereinbarungen bezüglich der Durchführung der "U2000" vorzulegen, ebenso Vereinbarungen über den Kartenverkauf durch die Fa. L und über die Anmeldung von Ansprüchen aus dem Kartenverkauf im Konkurs.

Der Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (vgl. ).

Die Betriebsprüfung hat eine Reihe von Feststellungen getroffen, die für das Bestehen einer Schätzungsberechtigung von Bedeutung sind.

1.1. Die Betriebsprüfung hat - dokumentiert auch durch entsprechende Vermerke im Arbeitsbogen (Bl. 163, 203) und wiederholt in der der zur Berufung ergangenen Stellungnahme - zu beiden vom Bw geführten Betrieben festgestellt, dass Hilfsaufzeichnungen für die Inventur nicht aufbewahrt worden seien. Der Berufungseinwand, bei diesen Hilfsaufzeichnungen habe es sich um Gleichschriften zu der schön geschriebenen Inventur gehandelt, widerlegt diese Feststellung nicht. Auch die allgemeine Erörterung, dass nicht Gleichschriften, sondern nur Hilfsaufzeichnungen, welche zur Ermittlung der korrekten Besteuerungsgrundlagen dienten, aufbewahrungspflichtig seien, gibt nicht zu erkennen, dass der Bw entgegen der von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellung solche Hilfsaufzeichnungen aufbewahrt hätte.

Gemäß § 132 Abs. 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege aufzubewahren. Zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege sind Schriftstücke, die die wesentlichen Merkmale von Geschäftsfällen enthalten und als Grundlage für die Eintragung dienen. Dazu zählen auch Uraufzeichnungen für die Inventur (Ritz, BAO Kommentar³, § 132 Tz 5). Die Nichtaufbewahrung dieser Aufzeichnungen begründet einen Inventurmangel, der zur Schätzung berechtigt (). Eine Inventur ist ein wesentlicher Bestandteil einer ordnungsmäßigen Buchführung. Fehlt sie oder ist sie mangelhaft, so ist die Annahme berechtigt, dass nicht alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfasst wurden ().

Die Nichtaufbewahrung der Hilfsaufzeichnungen für die Inventur durch den Bw stellt daher einen zur Schätzung berechtigenden Mangel dar.

1.2. Der Prüfer stellte ferner fest, dass im Betrieb "XY" Produkte in den Inventuren fehlen würden. Den Ausführungen in der zur Berufung ergangenen Stellungnahme zufolge gelangte der Prüfer zu dieser Feststellung durch Abstimmung der aus den Losungslisten ersichtlichen Bestände mit den Inventurwerten.

Der Bw ermittelte die Losungen im Wege einer auf Losungslisten geführten Bestandsverrechnung (Beispiele enthält der Arbeitsbogen der Betriebsprüfung, Bl. 42-46). Dabei wurden in jeweils eine Spalte Anfangsstand, Zugang, Schwund und Endbestand, als Differenz zwischen Anfangs- und Endbestand der Verkauf, der Verkaufspreis, sowie als Ergebnis der Multiplikation von Verkauf und Verkaufspreis die Losung eingetragen. Die Losungslisten hatten damit nicht, wie in der Berufung vorgetragen, bloß Kontrollfunktion, sondern dienten der Ermittlung der Tageslosungen und waren damit Grundlage der Ertragsverbuchung.

Da die Losungslisten den jeweiligen Endbestand ausweisen, müssten sich die aus den Losungslisten zum Jahresende ersichtlichen Bestände in der Inventur zum Jahresende wiederfinden. Die Betriebsprüfung stellte dagegen fest, dass die Inventurwerte niedriger sind als die aus den Losungslisten ermittelten Jahresendbestände.

Der Bw hat kein der Aufklärung dieser Differenz dienliches Vorbringen erstattet. Abgesehen davon, dass der im Konjunktiv gehaltene Berufungseinwand, die geringen Bestände "wären" durch Verderb, Eigenverbrauch und Einladungen in nicht geringfügigem Ausmaß erklärbar, lediglich die theoretische Möglichkeit einer Rückführung der Differenzbestände auf die geschilderten Vorfälle aufzeigt, ist dieser Einwand auch nicht schlüssig. Wenn nämlich Produkte in den Losungslisten per Jahresende noch als Bestand aufscheinen, waren sie zu diesem Zeitpunkt eben noch vorhanden und konnten folglich nicht Gegenstand eines Verderbs oder Eigenverbrauchs gewesen sein. Dass die Losungslisten unrichtige Bestände und damit verbunden unrichtige Losungsermittlungen enthielten, die Aufzeichnungen des Bw daher aus diesem Grund mit einer zur Schätzung berechtigenden Mangelhaftigkeit belastet wären, behauptet der Bw nicht einmal. Auf den Einwand des Bw, die Losungslisten hätten nur Kontrollzwecken gedient und die Losung wäre "durch Zählen nach Abzug eines Wechselgeldes" ermittelt worden, wird im Folgenden noch eingegangen.

Die Bestandsdifferenzen zwischen dem Ergebnis der Inventur und der laufenden Buchführung sind damit unaufgeklärt geblieben. Die Betriebsprüfung hat aus diesem Umstand, der einen schweren Inventurmangel darstellt (Stoll, BAO Kommentar Band II, S. 1928), zu Recht gefolgert, dass die Bestände nur unvollständig in der Inventur erfasst wurden. Die unvollständige Erfassung der Bestände ist bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aber als zur Schätzung berechtigende sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO zu werten ().

1.3. Eine weitere Feststellung des Prüfers betrifft die Aufzeichnung der Erlöse aus dem Verkauf von Elektrolytgetränken im Betrieb "XY".

Gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 BAO sollen die Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen u.a. richtig vorgenommen werden. Eintragungen sind richtig, wenn damit keine unwahren, irreführenden oder undeutlichen Angaben gemacht werden (Ritz, BAO Kommentar³, § 131 Tz 9).

Es ist unstrittig, dass der Bw in seinem Fitnessstudio sieben Sorten an Elektrolytgetränken im Getränkeangebot hatte (z.B. Inventur 1999, Bl. 62 Arbeitsbogen), die aus seinen Erlösaufzeichnungen ersichtlichen Verkäufe sich aber auf lediglich vier dieser Getränkesorten beziehen. Die Eintragungen in die als Grundaufzeichnung für die Ertragsverbuchung geführten Losungslisten sind damit, auch wenn sie dem Vorbringen des Bw folgend den Verkauf sämtlicher sieben Sorten umfasst hätten, jedenfalls unwahr und irreführend und belasten die Bücher des Bw insoweit mit formeller Mangelhaftigkeit. Dieser Mangel ist geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, erschwert es die Diskrepanz zwischen der eingekauften bzw. in der Inventur enthaltenen und der in den Losungslisten ausgewiesenen Sortenanzahl doch, einen nachvollziehbaren Bezug zwischen eingekaufter und verkaufter Ware herzustellen und auf diese Weise die auf einer Bestandsverrechnung beruhende Losungsermittlung auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen (so findet sich etwa auf der Inventur 1999 - Bl. 62 Arbeitsbogen - ein Vermerk des Prüfers, dass in den Losungslisten - Bl. 67 Arbeitsbogen - nur vier Sorten mit wesentlich geringeren Beständen als in der Inventur angeführt seien).

Der Einwand des Bw, wegen gleicher Verkaufspreise seien nur vier Getränkesorten buchhalterisch geführt worden, vermag diese Zweifel nicht zu beseitigen, und bietet im Übrigen auch keine glaubwürdige und schlüssige Erklärung für diese behauptete Vorgangsweise, zumal der Bw auch nicht einsichtig gemacht hat, warum die Losungsaufzeichnung wegen des Vorliegens gleicher Verkaufspreise gerade auf vier der sieben Getränkesorten beschränkt wurde.

1.4. Den von der Betriebsprüfung bemängelten Unstimmigkeiten bei den Rohaufschlägen, insbesondere der Darstellung in der Stellungnahme des Prüfers mit erheblich unter dem jeweiligen Wareneinkauf liegenden Erlösen bei Sportbekleidung und Küche, hat der Bw nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Die Behauptung, Trainer hätten Sportbekleidung aus dem Wareneinkauf benützen können, bleibt ebenso allgemein gehalten, durch keine konkreten Angaben untermauert, wie der Einwand, die Betriebsprüfung hätte Eigenverbrauchswerte und Einladungen bei ihrer Kalkulation berücksichtigen müssen. Der Bw hat nicht einmal behauptungsweise dargetan, mit welchen konkreten Beträgen die genannten Vorgänge in die Ermittlung der Rohaufschläge einzubeziehen wären.

Das Vorbringen des Bw ist daher nicht geeignet, plausibel zu machen, warum in zwei Jahren sowohl bei der Sportbekleidung als auch bei der Küche den jeweiligen Wareneinsatz bei weitem nicht erreichende Erlöse - beispielsweise stand im Jahr 1999 einem Küchenerlös von 129,00 S ein Wareneinsatz von 32.127,00 S gegenüber - zu verzeichnen waren. Dem Bw ist es auch nicht gelungen, die von der Betriebsprüfung aufgezeigten Rohaufschlagsschwankungen - so veränderte sich etwa der Rohaufschlag bei Bier und Wein von 94 % im Jahr 1999 auf 8 % im Jahr 2000 - zu entkräften.

Die Unstimmigkeiten bei den Rohaufschlägen geben zu Bedenken gegen die Richtigkeit der verbuchten Erlöse Anlass und waren daher aufklärungsbedürftig. Der Bw hat keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermocht, weshalb gemäß § 184 Abs. 2 BAO ein Grund für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorliegt.

1.5. Eine zur Schätzung berechtigende sachliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn nicht alle Geschäftsvorfälle (einschließlich der Entnahmen und Einlagen) vollständig und richtig aufgezeichnet wurden; bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist auch eine unvollständige oder unrichtige Erfassung der Bestände als sachliche Unrichtigkeit zu werten (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz 6).

Entnahmen und Einlagen sind gemäß § 4 Abs. 1 EStG alle nicht betrieblich veranlassten Wertänderungen. Gegenstand einer Entnahme können auch Verbindlichkeiten sein (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz 55). Der Wegfall einer betrieblichen Verbindlichkeit stellt grundsätzlich einen betrieblichen Vorgang dar und erhöht daher als Betriebseinnahme den Gewinn, es sei denn, dass dafür private Gründe vorlagen (Doralt, EStG7, § 4 Tz 225). Wird eine Betriebsschuld aus außerbetrieblichen (privaten) Gründen erlassen, liegt eine Einlage vor (Doralt/Mayr, EStG6, § 6 Tz 342).

Dass in den Jahren 2000 und 2001 außerbetriebliche Gründe für die Ausbuchung betrieblicher Verbindlichkeiten in Höhe von rund 8.100,00 S und 23.200,00 S ausschlaggebend gewesen wären, hat der Bw nicht dargetan. Warum der Umstand, dass mit den Lieferanten Rücksprache über die Höhe der Verbindlichkeiten gehalten wurde, eine Ausbuchung über das Privatkonto rechtfertigen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Bw in den fraglichen Jahren diese Verbindlichkeiten aus seinem Privatvermögen beglichen und insoweit eine Einlage getätigt hätte, lässt sich seinem Vorbringen ebenfalls nicht konkret entnehmen, zumal in der Berufung lediglich davon die Rede ist, nicht näher bezifferte Differenzbeträge wären "glaublich" aus dem Privatvermögen des Bw bezahlt worden.

Das Berufungsvorbringen ist zudem widersprüchlich. Wenn der Bw nämlich erklärt, die Ausbuchung der Verbindlichkeiten beruhe auf einer Rücksprache bei den Lieferanten über die Höhe der Verbindlichkeit, so kann dies nur bedeuten, dass die Verbindlichkeiten zu hoch angesetzt und deshalb ausgebucht wurden. War dies aber der Fall, so können keine aus dem Privatvermögen zu bezahlende Differenzbeträge verbleiben.

Da der Bw letztlich keine außerbetrieblichen Gründe für die Ausbuchung der Verbindlichkeiten glaubhaft gemacht hat, war deren Ausbuchung über das Privatkonto unrichtig, weshalb ein zur Schätzung berechtigender sachlicher Mangel vorliegt.

1.6. Es wurde bereits unter Pkt. 1.2. festgestellt, dass der Bw die Losungen im Wege einer auf Losungslisten geführten Bestandsverrechnung ermittelte, und dass die Losungslisten daher nicht bloß Kontrollfunktion hatten, sondern der Ermittlung der Tageslosungen dienten.

Der Bw führte auch ein Kassabuch (Bl. 31 Arbeitsbogen; Kassabuch für 1. bis ), in welches er - neben den Ausgaben - zwar die Tageslosung eintrug; der tägliche Kassenstand ist darin aber nicht vermerkt. Da das Kassabuch eine Bestandsfeststellung nicht enthält, stellt es keine geeignete Grundlage für die in § 131 Abs. 1 Z 2 BAO geforderte tägliche Erfassung der Bareingänge dar (vgl. ).

Die Eintragung der Tageslosungen erfolgte auf Grundlage der Losungslisten. Nun wurden aber, wie beispielsweise aus der Losungsliste für den 3. und (Bl. 42 und 44 Arbeitsbogen) zu ersehen ist, nicht für sämtliche der dort geführten Produkte die Bestände aufgezeichnet. Für die unter der Bezeichnung "Pro 80 Eiweiss" genannten Produkte wurde vielmehr lediglich die verkaufte Anzahl (z.B. 4, 9, 5) eingetragen. Die Feststellung des Prüfers über die Nichtaufbewahrung der Hilfsaufzeichnungen zur Losungsermittlung bezieht sich, wie auch aus dessen handschriftlichen Vermerken auf den genannten Losungslisten zu erschließen ist, darauf, dass die verkaufte Anzahl dieser Produkte nicht nachvollzogen werden kann. Da aber aus der verkauften Anzahl durch Multiplikation mit dem Verkaufspreis auf die Losung hochgerechnet wurde, fehlt es insoweit an Uraufzeichnungen über die Tageslosung. Die Nichtaufbewahrung solcher Uraufzeichnungen stellt einen zur Schätzung berechtigenden Mangel dar (vgl. ).

In der Berufung wird nichts vorgebracht, das die Feststellung der Betriebsprüfung widerlegen könnte. Wie die Losungsermittlung durch "Zählen nach Abzug eines Wechselgeldes" vor sich gegangen sein soll, hat der Bw nicht verständlich dargelegt. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Kassabuch keine Bestandsfeststellung enthält. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Prüfers, dass Aufzeichnungen über das Zählen des Kassenstandes nicht vorgelegt worden seien, blieben ebenfalls unwidersprochen und unwiderlegt. Inwiefern das weitere zur gegenständlichen Prüfungsfeststellung erstattete Berufungsvorbringen, die "Stricherllisten" hätten nur dazu gedient, um "ungefähr" die Bestände vergleichen zu können, da der Bw bedingt durch seinen zweiten Betrieb keine genaue Kontrolle habe durchführen können, dem Standpunkt des Bw dienlich sein könnte, kann nicht nachvollzogen werden.

1.7. Der Bw gesteht in der Berufung selbst zu, dass Mitarbeiter Umsätze von Bier, Soda und Toast nicht in der richtigen Spalte erfasst hätten. Die diesbezüglichen Eintragungen in die Losungslisten sind daher unrichtig. Da die Losungslisten die Grundlage für die Ermittlung der Tageslosungen bildeten - dass die Losungen auf andere Weise ordnungsgemäß ermittelt worden wären, hat der Bw nicht dargetan, insbesondere ist, wie bereits ausgeführt, nicht verständlich, wie die behauptet Losungsermittlung "durch Zählen nach Abzug eines Wechselgeldes" eine ordnungsgemäß Erfassung der Bareingänge bewirkt haben könnte -, liegt auch insoweit eine Mangelhaftigkeit der Losungsermittlung und damit ein weiterer zur Schätzung berechtigender Buchführungsmangel vor; die Losung wurde ja durch Multiplikation der verkauften Einheit mit dem entsprechenden Verkaufspreis errechnet, weshalb die errechnete Losung unrichtig sein muss, wenn beispielsweise Bier unter einer falschen Spalte eingetragen und daher mit dem Preis für ein anderes Produkt hochgerechnet wird.

Da die Schätzungsberechtigung nicht davon abhängig ist, ob Mängel der Bücher oder Aufzeichnungen auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen sind (), ist es nicht von Bedeutung, ob Mitarbeiter für die unrichtigen Eintragungen verantwortlich waren. Im Hinblick auf die vom Bw einbekannte Unrichtigkeit der Eintragungen ist es auch nicht notwendig, diesen Umstand durch eine Befragung von Zeugen erneut bestätigen zu lassen.

1.8. Der Bw hat zugestanden, keine Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch geführt zu haben. Es ist aber für eine ordnungsgemäße Buchführung unerlässlich, dass über Privatentnahmen eindeutige Aufzeichnungen vorliegen. Dies gilt auch für den Eigenverbrauch. Dass der Bw die Führung solcher Aufzeichnungen unterlassen hat, stellt daher ebenfalls einen zur Schätzung berechtigenden Mangel dar (vgl. ).

1.9. Der Betriebsprüfer hat schließlich starke Schwankungen der Rohaufschläge bei den Nebenartikeln der Tabak-Trafik festgestellt. Der Stellungnahme zur Berufung ist eine Berechnung der Rohaufschläge beigelegt (Bl. 54/2001 E-Akt). Ausgehend vom Wareneinsatz und den verbuchten Erlösen ermittelte der Prüfer für die Nebenartikel Rohaufschläge von 65 % für das Jahr 1999, 121% für das Jahr 2000 und 60 % für das Jahr 2001.

Der Bw hat es unterlassen, sich mit dieser Feststellung konkret auseinanderzusetzen und Gründe für die Schwankungen darzulegen. Der - im Übrigen unbelegt gebliebene - Einwand, bei einer Tabak-Trafik bewege sich der Rohaufschlag für Nebenprodukte zwischen 50 % und 75 %, trägt zur Aufklärung dieser auffallenden Abweichungen nichts bei.

Da der Bw ausreichende Aufklärungen unterlassen hat, liegt auch insoweit gemäß § 184 Abs. 2 BAO ein Grund für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor.

1.10. Der Prüfer verweist ferner zu Recht auf die Auffälligkeiten, welche eine Analyse der im Betrieb "XY" verkauften Einheiten zeigt. Wenn etwa im Juli 2000 beim Verkauf von Soda 6x die Menge 10 vorkommt, davon an 3 Tagen hintereinander, im September 2000 an 29 Tagen hintereinander kein Sodaverkauf aufscheint, im Juli 2000 an nur 3 Tagen der Verkauf von Bier, dazu die verkauften Einheiten häufig auf null enden, so sind diese Umstände jedenfalls in Summe geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen hervorzurufen. Diese Auffälligkeiten sind aber angesichts der vorstehend behandelten Mängel ohnehin nur mehr von ergänzender, nicht mehr ausschlaggebender Bedeutung für die Feststellung, dass die vom Bw geführten Bücher eine zuverlässige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht ermöglichen.

1.11. Die dargelegten formellen und sachlichen Mängel begründen in hinreichender Weise die Berechtigung bzw. Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln.

Was die Höhe der Zuschätzung beim Betrieb "XY" betrifft, so ist zunächst zu bemerken, dass der Berufungseinwand, die vom Prüfer zugeschätzten Beträge würden eine 50 %-ige Umsatzerhöhung bedeuten, nicht berechtigt ist. Die festgestellten Mängel betreffen den gastronomischen Bereich und den Verkauf von Sportnahrung. Der Bw hat in den von der Zuschätzung betroffenen Jahren 2000 und 2001 folgende Erlöse aus diesen Bereichen verbucht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1999
2000
Sportnahrung 20%
120.853,32
187.917,49
Speisen
129,31
4.464,90
alkoholfreie Getr.
28.886,51
122.699,02
Kaffe, Tee
120.919,55
95.377,63
Bier, Wein
48.838,32
15.300,82
Sportnahrung 10%
309.704,95
95.090,72
Bekleidung
8.838,32
7.716,66
Getränke 10%
3.456,37
1.122,72
Gesamt
641.626,65
529.689,96

Der prozentuelle Anteil der ursprünglich zugeschätzten Beträge von 100.000,00 S (1999) und 150.000,00 S (2000) am jeweiligen Gesamterlös beträgt rd. 15,6 % und 28,3 %. Bei der Vielzahl und Schwere der festgestellten Buchführungsmängel, die darauf schließen lassen, dass ein Teil der Erlöse nicht erfasst worden ist, können bereits Zuschläge in dieser Größenordnung nicht als überhöht erkannt werden. Umso weniger bewirken die auf Grund einer Halbierung der zugerechneten Beträge in den Berufungsvorentscheidungen vorgenommenen Zuschätzungen in Höhe von 50.000,00 S für das Jahr 1999, was einem prozentuellen Anteil an den verbuchten Gesamterlösen dieses Jahres von rd. 7,8 % entspricht, und von 75.000,00 S für das Jahr 2000, was einem prozentuellen Anteil an den verbuchten Gesamterlösen dieses Jahres von rd. 14,2 % entspricht, eine "Überschätzung".

Dass hinsichtlich der Höhe der Zuschätzung differenziert wurde und diese für das Jahr 2000 höher ausgefallen ist, steht im Hinblick darauf, dass in diesem Jahr die Ausgangsbasis, nämlich der oben berechnete Gesamterlös von rd. 529.700,00 S, geringer ist als im Jahr 1999, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ).

Die Zurechnung derselben Beträge zu Umsatz und Gewinn ist berechtigt, weil nur bei den Erlösen, nicht jedoch auch beim Wareneinsatz Korrekturen erforderlich waren. Die griffweise Zuschätzung soll in erster Linie die auf Grund der festgestellten Mängel bestehende Unsicherheit über die Vollständigkeit der verbuchten Erlöse abdecken. Ein aliquoter Wareneinkauf war daher nicht zu berücksichtigen. Davon abgesehen wird mit der Halbierung der vom Prüfer vorgenommenen Zuschätzungen in den Berufungsvorentscheidungen den allgemein gehaltenen Einwendungen des Bw, die Zuschätzungen würden den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entsprechen bzw. die Anzahl der Sitz- und Stehplätze im gastronomischen Bereich sowie das dortige Produktangebot würden die vermuteten Umsätze nicht zulassen, ausreichend Rechnung getragen. Dass die Zuschätzungen beim Umsatz nicht höher ausfielen als bei der Gewinnermittlung, kann für den Bw nicht von Nachteil sein.

Zur Höhe der bei den Nebenartikeln der Tabak-Trafik verhängten Sicherheitszuschläge trägt der Bw nichts vor. Im Hinblick auf die für diesen Betrieb festgestellten Buchführungsmängel - Nichtaufbewahrung der Hilfsaufzeichnungen für die Inventur, auffallendes Schwanken der Rohaufschläge - sind Sicherheitszuschläge in Höhe von 20.000,00 S für die Jahre 1999 und 2001 sowie von 5.000,00 S für das Jahr 2000, das sind rd. 4,7 %, 1,3 % und 6 % der verbuchten Erlöse aus dem Verkauf von Nebenartikeln, nicht überhöht. Dass hinsichtlich des Ausmaßes der Sicherheitszuschläge nach der Höhe der festgestellten Rohaufschläge (65 % für 1999, 121 % für 2000 und 60 % für 2001) differenziert wurde, kann ebenfalls nicht als unschlüssig erkannt werden.

Dem Berufungsbegehren, bezüglich der Nebenartikel Wareneinsatz und Erlösermittlung bekanntzugeben, hat der Prüfer in seiner Stellungnahme entsprochen (Bl. 54/2001 E-Akt). Der Bw hat sich dazu nicht weiter geäußert.

2. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Unter den Begriff der "Bewirtung" fallen nicht nur das Verabreichen bzw. Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken, sondern auch die Kosten für die Unterkunftsgewährung an Geschäftsfreunde ().

Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit nicht aus (z.B. ).

Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen. Es ist damit ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat ().

Der Umstand, dass eine Unterkunftsgewährung allenfalls der Werbung diente, ist nach dem Gesagten nachzuweisen. Einen solchen Nachweis hat der Bw nicht erbracht, er hat insbesondere nicht dargetan, anlässlich der Unterkunftsgewährung eine auf seine Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten zu haben.

Dass die Beherbergung "Entgeltscharakter" in Bezug auf eine anlässlich der fraglichen Veranstaltung zu erbringenden Werbeleistung (durch die N-I?) gehabt hätte, lässt sich dem allgemein gehaltenen Vorbringen des Bw, eine bestimmte Veranstaltung, für welche der von ihm beherbergte Gast anlässlich seines Aufenthalts Werbung gemacht habe, hätte einen großen Werbeeffekt für das Fitnessstudio des Bw gehabt, ebenfalls nicht entnehmen.

Auf Grund der den Bw treffenden Nachweispflicht wäre es dessen Sache gewesen, von sich aus konkret darzutun, inwiefern die Übernahme der Nächtigungskosten für den Präsidenten der N-I Gegenleistung für eine zu erbringende Werbeleistung war bzw. welchen Inhalt eine solche Werbeleistung gehabt und auf welcher vertraglichen Grundlage diese beruht hätte. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, durch Zeugenbefragung das Bestehen und den Inhalt einer solchen Vereinbarung zu ergründen, zumal eine Behörde zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen nicht verpflichtet ist;auch hat es der Bw unterlassen, seinen Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme durch Angabe der Anschrift des Zeugen zu konkretisieren, weshalb auch aus diesem Grund keine Verpflichtung besteht, diesem Antrag nachzukommen ().

Den Versuch, eine betriebliche Veranlassung für die Bezahlung der weiteren Hotelrechnung mit dem Buchungstext "P" darzutun, hat der Bw nicht einmal unternommen.

Die in Rede stehenden Ausgaben können daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Die auf diese Beträge entfallenden Vorsteuern sind gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG nicht abzugsfähig.

3. Der Bw hat im Jahr 2000 einen Wareneinkauf in Höhe von 78.782,00 S als Schadensfall verbucht und damit als Betriebsausgabe geltend gemacht.

Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Doralt, EStG7, § 4 Tz 269). Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus ().

Der Bw hat den vermeintlichen Schadensfall weder nachgewiesen, noch reicht sein Vorbringen für dessen Glaubhaftmachung aus. So ist es schon nicht richtig, wenn in der Berufung davon gesprochen wird, dass das Produkt "AS" den Wirkstoff Nandrolon enthalten habe, weil es ein derartiges Produkt nicht gab. Es wurde lediglich bei einem bestimmten von der Fa. "Y GmbH AS Fitness Products" vertriebenen Produkt, nämlich, wie dem der Berufung beigelegten Zeitungsbericht zu entnehmen ist, Speed-Creatin-Kautabletten, Spuren der verbotenen Dopingsubstanz Nandrolon festgestellt (vgl. auch www.dn, www.ad).

Ein Nachweis dafür, dass auch der Bw solche Kautabletten erworben hätte, wurde nicht erbracht. In der im Arbeitsbogen einliegenden Rechnung (Bl. 138 bis 142 Arbeitsbogen) über insgesamt 5.670,80 DM bzw. umgerechnet 40.694,35 S scheint dieses Produkt jedenfalls nicht auf. Warum daher der Einkauf des Bw wegen der bei einem anderen Produkt der Verkäuferfirma festgestellten Dopingsubstanz für den Bw zu einem Schadensfall geführt haben soll, ist nicht nachzuvollziehen. Insbesondere ist es unerklärlich, warum wegen der vermuteten Kontaminierung von Kautabletten in besagter Rechnung enthaltene T-Shirts, Mixbecher und "Big Bags" als Schadensfall verbucht wurden.

Der Bw hat damit weder nachgewiesen noch schlüssig dargelegt, dass dem Verkauf der von der Fa. Y eingekauften Produkte ein Verbot entgegengestanden wäre.

Was schließlich die behauptete Rücksendung durch die Fa. S betrifft, so ist zum einen nicht erklärlich, warum der Bw über keinerlei Belege für die Rücksendung von Waren im Wert von immerhin rd. 68.000,00 S verfügt, zum anderen ist es unergründlich, warum die Waren zwar wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Verkaufsverbotes zurückgesendet worden wären, der Bw gegenüber dem Verkäufer aber keinen Schadenersatz bzw. keine Rückerstattung des Kaufpreises begehrt hätte.

Dass der Bw nicht einsichtig gemacht hat, warum die Fa. S überhaupt die Rücksendung vom Bw eingekaufter Produkte durchgeführt haben soll, insbesondere wo doch der Bw versucht hätte, dieser die Produkte trotz eines bestehenden Verkaufsverbotes zu verkaufen, sei nur nebenbei erwähnt. Es wäre jedenfalls Sache des Bw gewesen, selbst seiner Nachweispflicht durch die Beibringung aussagekräftiger Beweise über die vermeintliche Rücksendung zu entsprechen. Dass er sich stattdessen auf nicht näher bezeichnete Zeugen beruft, hebt die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ebenfalls nicht. Darauf, dass keine Verpflichtung besteht, einem nicht durch die Angabe der Anschrift des Zeugen konkretisierten Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme nachzukommen, wurde bereits hingewiesen.

Da der Bw den Eintritt des behaupteten Schadensfalles weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, er den Verbleib der fraglichen Produkte letztlich nicht aufgeklärt hat, ist davon auszugehen, dass diese Produkte verkauft wurden und die Erlöse aus dem Verkauf keinen Eingang in die Bücher des Bw gefunden haben. Dass die Betriebsprüfung einen Erlös in Höhe des Eigenverbrauchswertes berücksichtigt hat, kann daher nicht als unschlüssig oder überhöht erkannt werden.

4. Zu den Ausgaben für Wein als Geschenke an Vertreter und verschiedene Institutionen sowie für Süßwaren zur freien Entnahme durch Kunden ist zu bemerken, dass solche nicht in einer Bewirtung bestehende Aufmerksamkeiten wem gegenüber immer typische Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 Satz 1 EStG sind, die sich einem Abzug von den Einkünften in jedem Fall entziehen (vgl. ). Die auf diese Ausgaben entfallenden Vorsteuern sind gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG nicht abzugsfähig.

5.1. Der Bw ist als Organisator von Bb Wettkämpfen aufgetreten. Ersichtlich ist dies u.a. auch aus einer im Arbeitsbogen einliegenden Rechnung (Bl. 160), auf der eine Reihe von Veranstaltungen aufgelistet ist, als deren offizieller Veranstalter die XY des Bw bezeichnet wird.

Durch die Erhebungen der Betriebsprüfung ist hervorgekommen, dass der Bw die Veranstaltungen vom ("X") und vom ("UF") auf eigene Rechnung durchgeführt hat. Bestätigt wird dies auch durch die vom UFS eingeholten Auskünfte des PP und der N-A.

Der Bw hat den Feststellungen der Betriebsprüfung zufolge zwar die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben, nicht jedoch daraus resultierende Einnahmen aufgezeichnet. Dass der Bw Eintrittsgelder für den Besuch der besagten Veranstaltungen in Höhe von 52.170,00 S (1999) und 142.680,00 S (2000) kassiert, aber nicht verbucht bzw. in seinen Steuererklärungen verschwiegen hat, ist eine unstrittige Feststellung der Betriebsprüfung. Der Umstand, dass der Bw Geschäftsvorfälle steuerlich unerfasst gelassen hat, stellt aber einen zur Schätzung berechtigenden bzw. verpflichtenden sachlichen Mangel dar.

Erweisen sich Aufzeichnungen als mangelhaft, so ist wahrscheinlich, dass nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, § 184 Tz 18 und die dort zitierte Judikatur). Die Annahme, dass der Bw neben den als unverbucht nachgewiesenen Eintrittsgeldern weitere aus der Veranstaltung der Wettkämpfe vom und vom resultierende Einnahmen nicht aufgezeichnet hat, wird zudem durch eine Reihe von Faktoren bestärkt.

So erweist sich die Behauptung des Bw, weder Tombola- noch Werbeeinahmen aus der Durchführung der Veranstaltungen erzielt zu haben, angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse als nicht haltbar. Bereits aus der mit PP abgeschlossenen Lizenzvereinbarung geht unmissverständlich hervor, dass der Bw Anspruch auf die Einnahmen aus der Tombola und, von den drei Hauptsponsoren abgesehen, aus der werblichen Vermarktung hatte. Dass eine Tombola anlässlich des Wettkampfes vom tatsächlich stattgefunden hat, ist durch die Auskunft des PP bzw. das von diesem übermittelte Flugblatt belegt. Auf dem Flugblatt findet sich aber nicht nur ein Hinweis auf die Tombola. Das Flugblatt enthält vielmehr auch eine Reihe von Firmenanzeigen (z.B .Sp, X-Banken), und es ist im Einklang mit der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die betreffenden Firmen für die Aufnahme dieser Anzeigen auch ein Entgelt entrichtet haben.

Dass der Bw die Veranstaltung vom nicht ebenfalls entsprechend vermarktet hätte, ist unglaubwürdig. Auf der Homepage des vom Bw geführten Fitnessstudios (www.f/presse) wird berichtet, dass die "U2000" nicht nur ein sportlicher, sondern auch ein organisatorischer Erfolg gewesen wäre. Es ist dort u.a. davon die Rede, dass der VIP-Raum von der Fa K ausgestattet wurde, nach der Pause eine Modeschau stattgefunden hat und Sportwagen verschiedener Marken präsentiert wurden. Auch hier kann im Einklang mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Veranstalter den betreffenden Firmen eine Präsenz bei diesem Großereignis nicht unentgeltlich ermöglicht hat. Der Bw hat ferner für dieses Ereignis Werbeprojektoren angemietet (Rechnung Bl. 94 Arbeitsbogen), und es ist nicht anzunehmen, dass er das getan hätte, wenn kein Bedarf nach solchen Projektoren bestanden bzw. der Bw keine Einnahmen aus mit diesen Projektoren durchgeführten Werbeanzeigen erhalten hätte. In den Pressemeldungen wird außerdem die Zuschaueranzahl mit 700 angegeben, während aus der Abrechnung der Lustbarkeitsabgabe nur 406 (Bl. 92 Arbeitsbogen) hervorgehen. Dem Verlangen des UFS, Nachweise über den behaupteten Einnahmenausfall aus dem Kartenverkauf wegen des Konkurses der Fa. L beizubringen, ist der Bw nicht nachgekommen. Er hat es auch unterlassen, die Durchführung der "U2000" betreffende Vereinbarungen vorzulegen.

Es ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Bw anlässlich der Durchführung der Veranstaltungen vom und nicht nur die von der Betriebsprüfung festgestellten Eintrittsgelder, sondern weitere Einnahmen, insbesondere solche aus der Abhaltung einer Tombola und aus der werblichen Vermarktung, erzielt hat.

Damit besteht die Berechtigung bzw. Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen auch in Bezug auf die vom Bw ausgeübte Tätigkeit als Veranstalter von Bb wettkämpfen im Schätzungswege zu ermitteln.

Was die Höhe der Zuschätzung betrifft, so kann in der Vorgangsweise der Betriebsprüfung, diese nach Art eines Sicherheitszuschlages zumindest in Höhe der Differenz zwischen den festgestellten Eintrittsgeldern und den mit den Veranstaltungen verbundenen Ausgaben zu bemessen, mangels anderer Anhaltspunkte nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal der Bw auch nicht dargetan hat, in welcher anderen Höhe sich die Tombola- und Werbeeinnahmen bewegt hätten, und das der Berufung beigelegte Schreiben an den Bürgermeister keinen Nachweis dafür, dass die Veranstaltung vom für den Bw mit einem Verlust geendet hätte, bietet. Im Übrigen hat der Bw als derjenige, der durch das Unterlassen einer Erfassung der Einnahmen aus den Veranstaltungen zur Schätzung Anlass gab und der an einer Aufklärung des Sachverhalts nicht in entsprechender Weise mitgewirkt hat, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit zu vertreten.

5.2. Streit besteht schließlich darüber, ob die unter Tz. 20b BP-Bericht genannten Ausgaben in Höhe von 19.942,67 S (für das Jahr 1999) und 167.547,75 S (für das Jahr 2000) als Betriebsausgaben bzw. die darauf entfallenden Umsatzsteuern als Vorsteuern abzugsfähig sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Doralt, EStG7, § 4 Tz 269, 270).

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen u.a. Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben (Z 3) und freiwillige Zuwendungen (Z 4) bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Der Bw hat vorgebracht, die Miete von 5.000,00 S für die Anmietung einer Sporthalle bezahlt zu haben, weil anlässlich einer von der Inhaberin eines Modegeschäfts durchgeführten Modeschau, bei der auch Aerobic Damen teilgenommen hätten, Werbung für sein Fitnessstudio gemacht worden sei, und die Zahlung von 1.500,00 S - laut der im Arbeitsbogen einliegenden Rechnung (Bl. 74) ein Sponsorbeitrag für die Veranstaltung "s" am - habe eine Transparentwerbung betroffen.

Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen hat der Bw weder dargetan, worin die behaupteten Werbeleistungen konkret bestanden hätten, noch auf welcher vertraglichen Vereinbarung solche Leistungen beruhten. Damit muss aber davon ausgegangen werden, dass diesen "Sponsorzahlungen" keine Leistungen mit einem nachvollziehbaren Werbeeffekt für das Fitnessstudio des Bw gegenüberstanden.

Der Bw hat weiters Ausgaben im Zusammenhang mit Bb Veranstaltungen, nämlich die M vom und die "Mt" vom , die er nicht auf eigene Rechnung organisiert hat und die daher für ihn nicht mit Einnahmen verbunden waren, als Betriebsausgaben seines Fitnessstudios verbucht.

Die betriebliche Veranlassung für den - nach den Feststellungen der Betriebsprüfung für Showbekleidung, Pokale und Werbefunk im Radio aus Anlass der M am - verausgabten Betrag von 13.442,67 S begründet der Bw damit, dass anlässlich dieser Veranstaltung Werbung für sein Fitnessstudio betrieben worden sei. Auch dieses Vorbringen bleibt allgemein gehalten. Der Bw hat weder den konkreten Inhalt von Werbeleistungen dargetan, noch vertragliche Grundlagen, nach denen beurteilt werden könnte, ob anlässlich dieser Veranstaltung Leistungen mit Werbeeffekt für das Fitnessstudio des Bw als Gegenleistung für die erwähnten Zahlungen erbracht worden wären, genannt. Auch der Hinweis in der Stellungnahme des Prüfers, es sei nicht erkennbar, inwiefern die strittigen Zahlungen der Werbung gedient hätten, hat den Bw nicht zur Konkretisierung seines Vorbringens bzw. zur Beibringung entsprechender Nachweise veranlasst.

Was die für das Jahr 2000 strittigen Ausgaben in Höhe von 167.547,75 S betrifft, so hat der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme, dem Berufungseinwand folgend, eine Aufgliederung dieses Betrages vorgenommen. Der Bw hat sich dazu nicht weiter geäußert, weshalb die Feststellung der Betriebsprüfung, dass sich diese Ausgaben auf die Veranstaltung vom bezogen haben, unwiderlegt geblieben ist. Für eine Zuordnung zu dieser Veranstaltung sprechen im Übrigen bereits die Art der Ausgaben - Plakatwerbung, Pokale, Verpflegung und Nächtigung von Athleten, Radiowerbung, Werbeprojektoren, Ton- und Lichtanlage Bühne, Produktion und Übertragung "Mf" - und deren Verbuchung in zeitlichter Nähe (vom 14. April bis ) zur fraglichen Veranstaltung.

Der Bw hat lediglich zur Zahlung von 44.250,00 S an die NC für Produktion und Übertragung der MF2000 (Bl 90 Arbeitsbogen) konkret Stellung bezogen und begründet den Betriebsausgabenabzug damit, dass der Aufwand durch die Rechnung eindeutig Werbecharakter habe. Zu den weiteren auf dem Konto "Werbung" verbuchten Ausgaben für Plakatwerbung, Pokale, Verpflegung und Nächtigung von Athleten, Radiowerbung sowie den auf dem Konto "Leihmieten" verbuchten Zahlungen von 13.500,00 S für die Miete von Werbeprojektoren und von 40.000,00 S die Miete einer Ton- und Lichtanlage für die Bühne hat der Bw nichts vorgebracht.

Damit hat der Bw aber auch in diesem Punkt nicht dargetan, inwieweit die Ausgaben durch den Betrieb seines Fitnessstudios veranlasst gewesen wären. Die bloße Erklärung, die Zahlung an die NC habe durch die Rechnung eindeutig Werbecharakter, reicht für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer Veranlassung durch den Betrieb des Fitnessstudios ebenso wenig aus, wie die bloße Verbuchung von Ausgaben auf dem Konto "Werbung". Dass anlässlich der Veranstaltung vom Werbung für das Fitnessstudio betrieben worden wäre, behauptet der Bw nicht einmal.

Die Zahlung von 25.000,00 S (Bl. 153 Arbeitsbogen) hat nach dem Vorbringen des Bw nicht die Veranstaltung vom betroffen. Es habe sich um eine Lizenzzahlung an PP gehandelt, weshalb Betriebsausgabenbegriff bestehe. Mit dieser Erklärung, die zudem im Widerspruch zu der unwiderlegt gebliebenen Auskunft des PP, der Bw sei nur im Jahr 1999 Lizenznehmer gewesen, steht, wird aber ein betrieblicher Grund für die Zahlung ebenfalls nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

Aus den dargelegten Gründen können weder die für das Jahr 1999 strittigen Ausgaben von insgesamt 19.942,67 S noch die für das Jahr 2000 strittigen Ausgaben von insgesamt 167.547,75 S als Betriebsausgaben anerkannt werden. Diese Ausgaben stellen allenfalls freiwillige (Sponsor-) Zuwendungen dar, deren Abzugsfähigkeit aber gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 ausgeschlossen ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 können die auf diese Ausgaben entfallenden Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Schätzung
Aufzeichnungsmängel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at