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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.12.2012, RV/2467-W/12

Normverbrauchsabgabepflicht für ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Oktober 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Aufgrund einer dem Finanzamt übermittelten Anzeige, dass vor einem Haus in B, Cstraße, seit circa 5 Jahren 2 Kraftfahrzeuge mit Leipziger Kennzeichen geparkt werden, und 2 Fotos vom von einem BMW bzw. vom von einem Nissan mit deutschem Kennzeichen, wurde als Fahrzeughalterin des Nissan die Berufungswerberin (Bw.) festgestellt. Fahrzeughalter des BMW ist ihr Ehegatte.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Bw. unter Hinweis auf kraftfahrrechtliche und steuerrechtliche Bestimmungen aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die Normverbrauchsabgabe ihres Fahrzeuges entrichtet wurde oder geeignete Unterlagen (Fahrzeugpapiere, Service-, Tankrechnungen, Fahrtenbuch etc.) vorzulegen, um die Vermutung, dass das Fahrzeug im Inland ein dauernder Standort zuzuordnen sei, zu widerlegen. Weiters sei auch mitzuteilen, wer - bei gleichzeitiger Vorlage des Kaufvertrages - Eigentümer des Fahrzeuges ist, und ob auch ein Kraftfahrzeug mit inländischem Kennzeichen auf ihren Namen zugelassen wird.

Mit Schreiben vom wurde bekannt gegeben, dass die Bw. gemeinsam mit ihrem Ehegatten in B, Cstraße 39, einen Aufenthaltsort in Österreich habe, jedoch nicht den Hauptwohnsitz. Der Hauptwohnsitz befinde sich in der Bundesrepublik Deutschland, 04219 Leipzig, Estraße 40, an dem die betreuungsbedürftige Mutter des Ehegatten wohnhaft sei.

Die Bw. verfüge über ein Kraftfahrzeug der Marke Nissan mit dem Kennzeichen L-123, das am zugelassen worden sei. Es werden von der Bw. und ihrem Ehegatten fast an allen Wochenenden sowie in den Urlauben Fahrten nach Deutschland (Leipzig) gemacht, um Wochenbesorgungen zu erledigen und sonst nach dem Rechten zu sehen, wobei eines der beiden von den Ehegatten gehaltenen Fahrzeuge zumeist am Hauptwohnsitz in Deutschland verbleibt. Unter der Annahme des dauernden Verbleibes eines Fahrzeuges in Deutschland und des Umstandes, dass das zweite Fahrzeug an zumindest 100 bis 120 Tagen im Jahr ebenfalls in Deutschland sei (Wochenenden und Urlaube), ergebe sich die Tatsache, dass zusammen genommen beide Fahrzeuge deutlich mehr als die Hälfte am Zulassungsstandort verwendet und betrieben werden. In Zukunft werde zudem beabsichtigt, ein Fahrzeug dauernd in Deutschland zu belassen und den Betreuungsaufwand (Heimfahrten) beizubehalten, aber die Fahrzeuge nicht mehr "alternierend" zu verwenden, d.h. mit einem Fahrzeug z.B. nach Leipzig zu fahren, es dann dort zu lassen und mit dem anderen Fahrzeug am Montag wieder retour nach Österreich zu fahren. Diese Vorgangsweise sei in der Vergangenheit gewählt worden, um ein Fahrzeug nicht mit einer hohen Kilometeranzahl zu belasten und es somit zusätzlich zu entwerten.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Bw. aufgefordert, den Zulassungsschein des Nissan sowie etwaige Service- und Tankrechnungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges vorzulegen.

Mit Schreiben vom erfolgte die Vorlage des Zulassungsscheines sowie einiger Kontoauszüge des Girokontos des Ehegatten, woraus Tankrechnungen (wie COP-SB-Tankstelle Röhrsdorf 09247/Sachsen vom iHv € 91,00, Star Station Johanngeorgen 08349/Sachsen vom iHv € 39,00, Agip Tribuswinkel (Österreich) vom iHv 78.02, Shell Hamburg vom iHv € 87,18) bekannt gegeben werden. Etwaige Servicearbeiten werden vom Ehegatten aufgrund seiner diesbezüglichen Fachausbildungen in den Jahren 1994 und 1995 selbst durchgeführt, was beiliegende Urkunden (wie Bestätigungen über Bremsendienstprüfungslehrgang vom , Lehrgang Elektrik/Elektronik 1 vom , Elektriklehrgang "R/AE" vom , Grundlehrgang Tracer vom , Lehrgang Eaton-Getriebe vom ) beweisen sollen. Es werde nochmals festgehalten, dass die beiden Fahrzeuge alternierend sich in Österreich (B ) und in Deutschland befinden und daher kein Fahrzeug dauernd sowie ununterbrochen mehr als 2 Monate in Österreich verwendet und abgestellt werde, wonach eine kraftfahrrechtliche Zulassungspflicht in Österreich keinesfalls gegeben sein könne.

Mit Bescheid vom für den Zeitraum Oktober 2011 wurde für den Personenkraftwagen Nissan Europe mit deutschem Kennzeichen Normverbrauchsabgabe in Höhe von 476,35 € (NoVA-Satz von 10 %) festgesetzt. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: "Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt u.a. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach § 1 Abs. 7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sind unter anderem insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz, Wohnsitz der übrigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen. Am stärksten zählt nach der Judikatur bei verheirateten Personen die gemeinsame Ehewohnung. Da Ihre gemeinsame Ehewohnung in Österreich liegt und Sie und Ihr Mann in Österreich erwerbstätig sind, liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, weshalb sich auch der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland befindet. Durch Ihre Argumentation, die Fahrzeuge würden lediglich alternierend in Österreich verwendet, und würden sich somit nicht dauerhaft in Österreich befinden, konnte die Standortvermutung des Fahrzeuges nicht widerlegt werden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in Österreich und auch die täglichen Fahrten werden von hier aus angetreten, weshalb ein dauernder Standort des Fahrzeuges in Deutschland nicht gegeben sein kann. Die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG beginnt nicht dadurch neu zu laufen, dass das Fahrzeug das Inland verlässt. Da Sie Ihren Hauptwohnsitz im Inland haben und mit Ihrem Schreiben vom sowie vom keine geeigneten Gegenbeweis erbracht haben, ist das Kfz als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen und wäre nach dem KFG zuzulassen gewesen, weshalb NoVA-Pflicht gegeben ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NoVAG entsteht die Steuerschuld im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung im Inland, nach der Aktenlage somit jedenfalls mit Oktober 2011, weshalb auch die Bemessungsgrundlage dementsprechend berechnet wurde. Zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe ist folgendes anzuführen: Gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG bestimmt sich in allen Fällen, in denen die Steuerschuld nicht auf Grund einer inländischen Lieferung entsteht (zB Eigenimport), die Bemessungsgrundlage nach dem gemeinen Wert ohne Umsatzsteuer- und ohne NoVA-Komponente. Der gemeine Wert ist nach § 10 BewG 1955 zu ermitteln und wird demnach durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Nach der Verwaltungspraxis wird die Bemessungsgrundlage der NoVA unter Heranziehung des Mittelwertes der Eurotax-Notierungen ermittelt. Diese Methode hat der Verwaltungsgerichtshof als gemeinschaftsrechtlich zulässig erachtet (). Da trotz Aufforderung der Kaufvertrag des Fahrzeuges nicht vorgelegt wurde, war die Bemessungsgrundlage entsprechend obiger Ausführung anhand der Eurotax-Notierung zu ermitteln. Mangels Vorliegen der Verbrauchs- und Emissionswerte des gegenständlichen Fahrzeuges ist eine Berechnung der Werte gemäß § 6a/3 Z 1 und 2 NoVAG vorzunehmen."

Die dagegen mit Schreiben vom eingebrachte Berufung wurde wie folgt begründet: "Ich habe bereits in meiner Stellungnahme vom sowie im ergänzenden Bericht vom eindeutig ausgeführt, dass die Anschrift Cstraße 39, B, wohl einzige Meldeanschrift innerhalb des Wirkungsbereiches des österreichischen Meldegesetzes im Bundesgebiet in Österreich ist, aber nicht mittelfristig bzw. dauerhaft Mittelpunkt der Lebensinteressen und Lebensbeziehungen. Diese liegen eindeutig im Ausland, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland, 04219 Leipzig, E straße 40, zur Untermauerung darf ich auf die einschlägige, nachstehende Judikatur verweisen: Artikel 6 Abs. 3 B-VG normiert, dass der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet ist, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 (MeldeG) ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Diese beiden Hauptwohnsitzdefinitionen gehen zwar auf miteinander in Zusammenhang stehende Gesetzesbeschlüsse zurück (das Bundesverfassungsgesetz vom , BGBl. Nr. 504 einerseits bzw. das Hauptwohnsitzgesetz BGBl. Nr. 505/1994 andererseits), sie decken sich jedoch nicht völlig. Während § 1 Abs. 7 MeldeG eine "Unterkunft" voraussetzt, enthält Artikel 6 Abs. 3 B-VG diese Einschränkung nicht und sieht die Begründung eines Hauptwohnsitzes überall "dort", vor, wo der faktische Lebensmittelpunkt besteht. Da man annehmen muss, dass mit dieser abweichenden Formulierung auch eine inhaltliche Divergenz verbunden ist (Thienel, "Meldung und Hauptwohnsitz", JRP 1999, Seite 217; die Frage offen lassend Schick/Wiederin, "Landesbürgerschaft, Gemeindemitgliedschaft und Bundesverfassung - Überlegungen zum Wohnsitzbegriff des B-VG, ÖJZ 1998, FN 17; vergleiche nunmehr auch die ErläutRV zu BGBl. I Nr. 28/2001 betreffend einen neu geschaffenen § 19a MeldeG, 424 BlgNR 21 GP 25), stellt sich die Frage, welcher Hauptwohnsitzbegriff dem StbG zugrunde liegt. Angesichts dessen, dass das im Wesentlichen am in Kraft getretene Hauptwohnsitzgesetz neben der erwähnten Definition des Hauptwohnsitzes im MeldeG unter einem auch - mit Artikel VII Z 2 - den Begriff des Hauptwohnsitzes in das StbG (anstelle des bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen "ordentlichen Wohnsitzes") einführte, läge der Schluss nahe, dass der Hauptwohnsitzbegriff des StbG jenem des MeldeG entspricht, so dass es zur Erfüllung der staatsbürgerschaftsrechtlichen "Wohnsitzfristen" jeweils auch einer aufrechten "Unterkunft" (im Sinne des § 1 Abs. 1 MeldeG) bedürfte. Wie Thienel (a.a.O., Seiten 136f, insbesondere FN 50) vor allem mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen - während in der Regierungsvorlage zum Hauptwohnsitzgesetz (1334 BlgNR 18. GP) die insbesondere auf wahlrechtliche Gesetze Bezug nehmende Artikel 11 bis VI hinsichtlich des Begriffs "Hauptwohnsitz" jeweils einen Verweis auf § 1 Abs. 7 MeldeG vorsahen, wurde dieser Verweis durch den Ausschuss als "entbehrlich" beseitigt, "da nunmehr die Definition des Hauptwohnsitzes in das B-VG Aufnahme gefunden hat" - jedoch überzeugend dargelegt hat, kommt dem engeren Hauptwohnsitzbegriff des MeldeG hingegen nur für das Melderecht Bedeutung zu, weshalb dem Ausdruck "Hauptwohnsitz" im Besonderen im Rahmen des Staatsbürgerschaftsrechtes das sich aus dem B-VG ergebende Verständnis zugrunde gelegt werden muss. Dass der einmal an einem Ort begründete Hauptwohnsitz nicht durch jegliche Abwesenheit von diesem Ort wieder verloren geht, versteht sich von selbst. In diesem Sinn halten die insoweit auch für den Hautwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz (1334 BlgNR 18. GP 13) fest, dass ein bestehender Hauptwohnsitz diese Qualifikation nicht bloß auf Grund einer vorübergehenden Tätigkeit des Betroffenen anderswo, etwa im Ausland, verliert, sofern der "Mittelpunktcharakter" des Hauptwohnsitzes erhalten bleibt (vergleiche das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/01/0030 oder das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg.Nr. 15.016).

Im eigentlichen Sinn handelt es sich dabei wie in meinen zuvor begangenen Stellungnahmen und gemäß oben angeführte Erkenntnis ausgeführt, daher um eine sogenannte Wohnsitzverteilung auf 2 Staaten innerhalb der Europäischen Union (Österreich und Deutschland). Die Gesamtbetrachtung im Hinblick auf den Mittelpunkt unserer Lebensbeziehungen aus beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen trifft daher ausschließlich für den Aspekt der beruflichen Beziehungen für den Standort Österreich/B. zu. Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Beziehungen (Eigentum vs. Mietwohnung), der sozialen Beziehungen (Mutter - betreuungsbedürftig) und der gesellschaftlichen Beziehungen (Verwandte, Freundeskreis, Schulkollegen, Mitgliedschaft in Vereinen etc.) liegt eindeutig in 04219 Leipzig, Estraße 40. Dem zufolge ist die Bescheid begründende Annahme des Hauptwohnsitzes Cstraße 39, B, falsch. Richtig ist vielmehr, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in Leipzig, der dauernde Standort eines Fahrzeuges (alternierend, wie im vorherigen Schreiben bereits ausgeführt) ist Leipzig und die entsprechenden Fahrten werden von diesem Standort aus angetreten. Die entsprechende Steuerleistung bzw. Steuerschuld wurde mit dem Erwerb des Fahrzeuges erbracht. Keines der Fahrzeuge wurde dementsprechend nach Österreich ausgeführt."

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe für ein Fahrzeug der Marke Nissan, das laut Fahrzeugschein der deutschen Zulassungsbehörde am auf die Bw. (eine deutsche Staatsbürgerin) zugelassen wurde und mit deutschem Kennzeichen in Österreich in Verwendung ist.

Nach § 1 Z 3 NoVAG (idF AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010 ab ) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Nach § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden. Haben hingegen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen ihren dauernden Standort im Inland, so dürfen diese ohne Zulassung gemäß § 37 KFG nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet im Inland verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist sind der ausländische Zulassungsschein und die ausländischen Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Diese gesetzliche Vermutung des dauernden Standortes im Inland erlaubt einen Gegenbeweis durch den Einbringer bzw. Verwender.

Gelingt der Gegenbeweis, ist davon auszugehen, dass trotz Vorliegens eines inländischen Hauptwohnsitzes der Standort des Fahrzeuges nicht im Bundesgebiet ist und die Bestimmungen des § 79 KFG anzuwenden sind.

Gelingt der Gegenbeweis nicht, so ist die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG nur während eines Monates (in begründeten Ausnahmefällen zwei) ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Für den Gegenbeweis sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie Erkenntnis vom , 2008/15/0276) Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie Art und Weise der Verwendung notwendig, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem Ort im Ausland zugeordnet werden muss oder nicht.

Einzelne Sachverhalte sind dabei Indizien, zu denen - die im Ausland gefahrenen Kilometer - der Mittelpunkt der Lebensinteressen () und - die Verwendungsdauer des Fahrzeuges im Inland bzw Ausland (-I/03 zum "Überwiegen" bei 5 von 7 Tagen im Ausland; zu siebzig Tagen im Ausland, die für den Gegenbeweis nicht ausreichen) gehört.

Es wäre an der Bw. gelegen, Aufzeichnungen jedweder Art über den regelmäßigen Ort und die Art und Weise der Verwendung ihres Fahrzeuges beizubringen. Ohne Offenlegung der Fahrleistung und des Ortes der Verwendung (überwiegende Nutzung in Österreich oder Deutschland) und entsprechender diesbezüglicher Nachweisführung ist eine Beurteilung dahingehend, dass der Standort des Fahrzeuges nicht im Inland ist, nicht möglich.

Eine offensichtliche Schätzung der Verwendungsdauer von 100 bis 120 Tagen ist jedenfalls nicht ausreichend.

Obwohl das Finanzamt die Bw. mit Ergänzungsersuchen vom zur Nachweisführung zur Standortfrage aufgefordert hat, ist sie weder in den Schreiben vom noch vom substantiiert entgegengetreten.

Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass die Bw. in B, Cstraße 39/5, im Zentralen Melderegister seit einen Nebenwohnsitz begründet hat und von 14.7. bis als Arbeiterin bei einem Dienstgeber in B beschäftigt war und seit bei einem Dienstgeber in 1040 Wien beschäftigt ist. Dem Akteninhalt ist auch eine Fotoaufnahme eines Nissan mit Kennzeichen L-123 vom Oktober 2011 zu entnehmen.

Streitgegenständlich ist zu klären, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der Hauptwohnsitz im Sinn des § 82 Abs. 8 KFG im Inland gelegen ist. Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne der österreichischen Rechtsordnung stellt auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab. Von besonderer Bedeutung sind dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa Grund- und Hausbesitz, emotionale Bindungen an Hab und Gut oder der gemeinsame Familienwohnsitz (siehe zum Beispiel ).

Nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Der Verwaltungsgerichtshof habe hiezu in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. , mwN; vom , 2008/13/0156). dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestünden, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebe, dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden sein werde.

Wenn daher streitgegenständlich feststeht, dass die Bw, die zwar in Deutschland zumindest an Wochenenden ihre Schwiegermutter besucht, aber in Österreich ihre Arbeitsstelle hat und mit ihrem Ehegatten eine gemeinsame Wohnung bewohnt, so stellt der Wohnsitz im Inland den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse dar. Es gehört nämlich zum allgemeinen Erfahrungsgut des Lebens, dass Eheleute, die zusammen wohnen, einen gemeinsamen Haushalt führen. Auf Grund der aufrechten Ehe sei daher davon auszugehen, dass die Bw. gemeinsam mit ihrem Ehegatten einen Hauptwohnsitz in Österreich innehat.

Auch wenn die Bw. an der Adresse in B seit melderechtlich ein Nebenwohnsitz vorliegt, ist zu bemerken, dass es zur Bestimmung des Hauptwohnsitzes nicht darauf ankommt, ob eine Person unter einer bestimmten Anschrift tatsächlich aufrecht gemeldet ist. Dies besagt nämlich lediglich, dass die Person gegenüber der Meldebehörde eine bestimmte Wohnung als ihren Wohnsitz oder Hauptwohnung angegeben hat, dies muss aber keineswegs bedeuten, dass sie dort auch tatsächlich ihren Hauptwohnsitz begründet bzw. inne hat (), zumal erfahrungsgemäß die Angaben gegenüber der Meldebehörde nicht näher überprüft werden. Der amtlichen Wohnsitzmeldung kommt daher nur Indizwirkung zu, vermag aber die Beurteilung der tatsächlichen Lebensumstände nicht zu ersetzen.

Kann trotz inländischem Hauptwohnsitz mittels geeigneter Beweismittel, z.B. durch ein Fahrtenbuch, nicht nachgewiesen werden, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs gelegen ist, tritt die Zulassungspflicht und damit die NoVA-Pflicht in Österreich ein.

Die Berechnung bzw. Höhe der Normverbrauchsabgabe blieb unbestritten.

Die Berufung war daher aus den aufgezeigten Gründen abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at