Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.02.2011, RV/0997-W/10

Betriebliche Veranlassung von diversen Ausgaben: Einrichtungsgegenstände, Miete, Bewirtungsaufwand, Reisekosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch ECOVIS Austria Wp.- u. Stb.- Ges.m.b.H, 1060 Wien, Schmalzhofgasse 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblattzu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Herr Bw. (Berufungswerber, Bw.) erklärte im Kalenderjahr 2007 neben seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit die Erzielung von Einnahmen aus Versicherungsvermittlung als Versicherungsagent in Höhe von € 4.389,00 und Ausgaben betreffend den Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.100,51 woraus sich eine Verlust aus Gewerbebetrieb lt. Einkommensteuererklärung von €2.711,51 ergab. Über Ergänzungsvorhalt des Finanzamtes (FA) legte er diverese Ausgabenbelege vor (Kopien im FA-Akt).

Im bekämpften Bescheid anerkannte das FA einen Großteil der geltend gemachten Betriebsausgaben nicht an und ermittelte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von € 810,03 begründend wird ausgeführt, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit überwiegend gegenüber den Einkünften aus Gewerbebetrieb seien. In diesem Fall stehe ein Raumanteil bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht zu. Alle Kosten den Raumanteil betreffend seien deshalb ausgeschieden worden, Handy und Drucker von den GWG seien berücksichtigt worden.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wird eingewendet, dass der Bw. seine betriebliche Tätigkeit erst 2007 aufgenommen habe und 2008 bereits ein Umsatz von etwa € 18.000 erzielt worden sei. Der Tätigkeitsschwerpunkt liege nicht im Arbeitszimmer und die Räume befänden sich nicht im Wohnungsverband weshalb der dementsprechende Aufwand anzuerkennen sei.

In der Berufungsvorentscheidung vom setzte das FA die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € -183,81 an und begründete folgendermaßen:

Die Ausgaben für Büromiete und Einrichtung wurden angesetzt. Allerdings wurden Kosten für Schlafsofa und Kommode abgezogen, es handelt sich hiebei um nicht abzugsfähige Möbel, deren Anschaffung üblicherweise in der Privatsphäre liegt.

Der Reiseaufwand ist nicht nachvollziehbar und kann daher nicht angesetzt werden. Der beantragte Bewirtungsaufwand wurde um 40 % gekürzt, da in vielen Fällen nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand anzunehmen ist. Die Notwendigkeit bzw. der damit verbundene Geschäftsabschluss ist nicht dokumentiert. Außerdem fanden viele Gasthausbesuche an Wochenenden oder spät abends statt, somit ist die berufliche Veranlassung nicht glaubhaft. Geschenke in Form von Wein und Sekt sind gemäß § 20 EStG ebenfalls nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand. Es wurden zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von 2.900,43 Euro berücksichtigt, die Kürzung beträgt 998,66Euro.

Im Vorlageantrag wird unter Anschluss von Fotos dargestellt, dass Sofa und Kommode im abgemieteten Arbeitsraum stünden und die entsprechenden Aufwendungen daher abzugsfähig wären.

Die strittigen Reisekosten bestünden aus 10 Tagesdiäten a € 26,40 für Fahrten zu Firma nach S bzw. zu Kundenterminen in Wien sowie eine Hotelrechnung (€ 129) in X betreffend ein Seminar bei Firma.

Bei den Kosten für Wein und Sekt handle es sich nicht um Geschenke iSd § 20 EStG sondern um Kosten im Zuge der Büroeröffnung bzw. laufende Kundenbewirtung.

Über die Berufung wurde erwogen:

In den vom Bw. belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen sind Ausgaben für Wein und Sekt € 699,00 enthalten, welche entsprechend den Aussagen für die Büroeröffnungsfeier angefallen waren. Aus den Belegen ist erkennbar, dass diese völlig unterschiedliche Daten tragen


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Datum
Betrag
kein Beleg
25,49
141,00
177,60
56,40
74,40
109,40
114,80
699,09

Weiters findet sich in den geltend gemachten Betriebsausgaben eine belegmäßig nachgewiesene Position Eröffnung Büro M. div. mit € 69,65. Der dazugehörende Beleg vom beinhaltet diverse Lebensmittel und Getränke in Haushaltsmengen 1(!!) Baguette 250g, 6 Flaschen Sekt, 180g Caesars Salat usw.

Das Datum dieses Einkaufs bei M. für die Büroeröffnung ist nicht mit den Weineinkäufen für die Büroeröffnung in Deckung zu bringen entspricht aber etwa jenem Zeitpunkt in dem die Büromöbel geliefert wurden.

Da das Büro ab Ende Juli angemietet war, ist davon auszugehen, dass eine allfällige Eröffnungsfeier gegebenenfalls im Juli oder Anfang August stattgefunden haben müßte. Die Weineinkäufe lange vor oder aber nach diesem Zeitpunkt können daher nicht mit einer Eröffnungsfeier im Zusammenhang stehen und das diesbezügliche Vorbringen erweist sich als unrichtig. Die allenfalls stattgefundene Eröffnungsfeier war - wie aus dem Beleg ableitbar - derart klein gehalten, dass zusätzlich zu den bei M. gekauften Getränken keine weiteren Alkoholika notwendig waren.

Die Ausführungen, dass die Weine bei sonstigen Kundenbewirtungen im Büro Verwendung gefunden hätten ist ebenfalls nicht glaubwürdig. Bei Kundengesprächen werden überlicherweise und in erster Linie Kaffee oder alkoholfreie Getränke gereicht. Auffallend ist, dass für Kaffee oder alkoholfreie Getränke keine Ausgaben geltend gemacht werden. Ausschließliche Alkoholbewirtung mit Wein und/oder Sekt in einem vertrauens- und sicherheitsbezogenen Kundengespräch bei einem Versicherungsagenten (lt. Visitkarte: Unternehmensberatung, Unternehmensorganisation, Vermögensberatung, Kredit- und Finanzierungsberatung) erscheint aus der Sicht des UFS völlig unglaubwürdig. Vielmehr erscheint es so, dass im Büro offenbar keine häufigen Kundenkontakte abgewickelt wurden, oder aber bei derartigen Besprechungen keine Getränke gereicht wurden.

Eine betriebliche Veranlassung der entsprechende Aufwendungen kann daher nicht erkannt werden. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die eingekauften Weine für den Privatkonsum eingekauft worden waren.

Weiters wurden Bewirtungsaufwendungen von €1.514,13 (nach Kürzung um 50%) geltend gemacht. Keiner der vorgelegten Belege kann irgendwelchen Kundenkontakten zugeordent werden bzw. ist ersichtlich welche Geschäftsabschlüsse aus diesen Geschäftsessen resultiert haben könnten. Weiters fällt auf, dass folgende Bewirtungsrechnungen auf Samstag oder Sonntag (inkl. Palmsonntag) fallen.


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244,10
59,00
28,00
73,40
31,10
178,00
15,90
118,90
748,40
50%
374,20

Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dieser Teil der Bewirtungskosten privat veranlasst war. Hinsichtlich der restlichen Bewirtungsaufwendungen ist die Darstellung der betrieblichen Veranlassung äußerst mangelhaft. In zukünftigen Perioden wird die Darstellung der betrieblichen Veranlassung dieser Repräsentationsaufwendungen genauer zu erfolgen haben.

Hinsichtlich der im Rahmen der BVE nicht anerkannten Einrichtungsgegenstände (Funktionssofa, Kommode) ist aus den vorgelegten Fotos zu ersehen, dass diese Gegenstände tatsächlich in einem Büroraum aufgestellt sind. Es besteht kein Anlass zu bezweifeln, dass es sich dabei um den vom Bw. angemieteten Büroraum handeln könnte.

Bei den übrigen vom Bw. im Zuge der Einkommensteuererklärung angesetzten Betriebsausgaben ergab sich aus den vorgelegten Belegen und den diesbezüglich zwar nicht immer eindeutig nachvollziehbaren aber grundsätzlich glaubwürdigen Ausführungen des Bw., dass eine betriebliche Veranlassung der Ausgaben vorlag. Das trifft unter anderem auch auf die geltend gemachten Reisespesen zu, wobei dem FA zuzustimmen ist, dass die Dokumentation dieser Aufwendungen mangelhaft ist und in zukünftigen Perioden genauer und nachvollziehbarer zu erfolgen haben wird.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erbracht wird. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv mit einer betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Ein bloß mittelbarer Zusammenhang zum Betrieb genügt. Wird der mittelbare Zusammenhang jedoch von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, wird der Veranlassungszusammenhang unterbrochen. Unüblichkeit kann dabei ein Indiz für das Fehlen einer betrieblichen Veranlassung sein.

Die Ausgaben für den Weineinkauf sind wie oben dargestellt nicht der betrieblichen sondern der privaten Sphäre zuzuordnen, da das Vorbringen des Bw. nicht geeignet war, die betriebliche Veranlassung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. € 699,09 sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Erforderlich ist der Nachweis (§ 138 BAO) des Zutreffens der Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe - die Glaubhaftmachung reicht nicht (; ). Die Beweislast liegt beim StPfl, der den Aufwand geltend macht (). Der StPfl hat nachzuweisen, inwiefern die einzelnen Bewirtungen tatsächlich einem konkreten Werbezweck gedient haben (Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 20 [61]).

Wie oben ausgeführt hat der Bw. die betriebliche Veranlassung hinsichtlich des gesamten Aufwandes lediglich angedeutet, aber an keiner Stelle zu erkennen gegeben welche Kunden er zu den Geschäftsessen eingeladen hatte. Die diesbezüglichen Ausführungen des FA sind zutreffend, jedoch wird aufgrund des Umstandes, dass sich der Bw. im ersten Jahr seiner betrieblichen Tätigkeit befand davon ausgegangen, dass einerseits tatsächlich Geschäftsessen zur Anbahnung von Kontakten stattfanden und andererseits der Bw. möglicherweise nicht wusste, wie eine ordnungsgemäße Dokumentation von Ausgaben für Geschäftsessen zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Bewirtung an Wochenenden kommt jedoch zur mangelhaften/fehlenden Darstellung der betrieblichen Veranlassung der Ausgaben noch hinzu, dass an Samstagen und Sonntagen (z.B. Palmsonntag!) Kundengespräche mehr als unüblich sind, weshalb diesbezüglich ein Nachweis einer weitaus überwiegenden betrieblichen Veranlassung iSd der zitierten Bestimmung keinesfalls erkannt werden kann, weshalb der Abzug dieser Ausgaben von € 748,40 (50% 374,20) nicht anzuerkennen ist.

Die übrigen geltend gemachten Ausgaben von insgesamt € 6.027,22 sind als betrieblich veranlasst anzusehen und demgemäß abzugsfähig.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VwGH, 92/14/0028
VwGH, 98/13/0198
VwGH, 94/13/0259

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at