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Sonstiger Bescheid, UFSL vom 02.02.2012, RV/0051-L/11

Vertretungsbefugnis eines berufsmäßigen Parteienvertreters (Steuerberater)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0051-L/11-RS1
Schreitet ein bevollmächtigter Vertreter ein, der nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist, so gilt § 85 Abs. 2 sinngemäß (Mängelbehebungsauftrag, Zurücknahme-bescheid). Dies gilt jedoch nicht, soweit Wirtschaftstreuhänder auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung beruft (vgl. § 88 Abs. 9 WTBG). Daher ist es rechtswidrig, an einen solchen Parteienvertreter einen Mängelbehebungsauftrag (zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde) zu richten, weil dadurch dem Vertreter nicht auch die Möglichkeit eröffnet wird, sich auf die vom Vertretenen erteilte Bevollmächtigung zu berufen (vgl. Ritz, BAO4, § 85 Tz. 20).
RV/0051-L/11-RS2
Bestehen – etwa aus der Aktenlage – konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, so hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Ein Auftrag zur Vorlage der Urkunde kann ein zielführender Erhebungsschritt sein.
RV/0051-L/11-RS3
§ 98a Abs. 5 WTBG und die Richtlinie 2005/60/EG haben den Zweck, insbesondere Geldwäscherei hintanzuhalten. Bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die noch dazu in Großbritannien, dem Sitz der Gesellschaft kein Büro unterhält und deren Geschäftsführer Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien hat, liegt es auf der Hand, dass eine sorgfältige Prüfung der Vertretungsbefugnisse stattzufinden hat.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung eingebracht von der Steuerberatungskanzlei, für die X-Ltd., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz, vertreten durch Mag. Alexandra Fürlinger, vom betreffend Körperschaftsteuer 2008 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2011 und Folgejahre entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Aus einer Niederschrift des Finanzamtes anlässlich einer Neuaufnahme vom geht hervor, die X- LTD ist Komplementärin der X- LTD & Co KG, deren Haupttätigkeit die Zimmervermietung zum Zwecke der Ausübung der Prostitution ist.

Das Finanzamt hat mit Bescheiden vom die Körperschaftsteuer 2008 mit 1.092,00 € und die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2011 und Folgejahre mit 1.750,00 € festgesetzt. Die Bescheide waren an die X- LTD mit Empfänger Steuerberatungskanzlei adressiert.

Die gegenständliche Berufung hat die Steuerberatungskanzlei für die X- Ltd. eingebracht. Darin wird insbesondere das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht bestritten.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass Frau P. im Antrag auf Eintragung einer LTD & Co KG, eingebracht beim Landesgericht St. Pölten am , als Vertreterin der X- Ltd. aufgetreten ist. Frau P wird auch in einem an das Landesgericht St. Pölten gerichteten Schreiben betreffend Musterzeichnung, unterfertigt in V. am als "einzelvertretungsbefugter Vorstand/Director der X- LTD" bezeichnet. Der öffentliche Notar RV. in V. bestätigte am die Echtheit der Unterschrift der Frau P als "laut eigenen Angaben einzelvertretungsbefugter Vorstand/Director der X- LTD."

In einer Vorhaltsbeantwortung an das Finanzamt vom wurde ausgeführt, Geschäftsführer der X- Ltd. sei "Herr E. mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien."

Dazu wurden Herrn Mag. S., der für die einschreitende Steuerberatungskanzlei zeichnete, mit Auskunftsersuchen vom folgende Fragen gestellt:

"1) Wer hat Frau P als einzelvertretungsbefugter Vorstand/Director der N. LTD eine Vollmacht erteilt und ist diese wirksam bzw. gültig. Die Vorlage dieser Vollmacht wäre zweckdienlich.

2) Sie bzw. Ihre Steuerberatungskanzlei schreiten in den gegenständlichen Berufungsverfahren als bevollmächtigte Parteienvertreter der Berufungswerberin ein. Aus der geschilderten Aktenlage ergeben sich jedoch konkrete Zweifel darüber, ob Sie als Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt sind, für die Berufungswerberin einzuschreiten. Sie werden daher aufgefordert nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, wer Sie zur steuerlichen Vertretung der X- Ltd bevollmächtigt hat. Weiters mögen Sie nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass diese vollmachtgebende Person berechtigt ist, für die X- Ltd. einzuschreiten."

Dazu teilte nach Rücksprache mit Frau Pl. die einschreitende Steuerberatungskanzlei mit Anbringen vom Folgendes mit:

"In der Beilage übermittle ich Ihnen die Vollmacht, welche Frau Pl. berechtigt, Geschäfte im Namen der Gesellschaft abzuschließen und diese zu vertreten. Weiters übermittle ich Ihnen die Vollmacht unserer Kanzlei, welche von Frau Pl. unterfertigt wurde. Bei der Unterfertigung unserer Vollmacht hat Sie mir eine Generalvollmacht vorgelegt und glaubwürdig Auskünfte über die Gesellschaft gegeben. Auf dieser Grundlage haben wir die Vertretung der Gesellschaft übernommen."

Die einschreitende Steuerberatungskanzlei hat eine Ablichtung eines in englischer Sprache abgefasstes Schriftstück "GENERAL POWER OF ATTORNEY" und die Ablichtung einer undatierten Generalvollmacht, die mit unleserlicher Unterschrift unterfertigt ist, vorgelegt. Unter der unleserlichen Unterschrift ist "E., Geschäftsführer, geb. " angeführt. Mit dieser Generalvollmacht wird Frau P umfassend bevollmächtigt für die X- Ltd. tätig zu werden. Weiters wurde eine offenbar von P unterfertigte Vollmacht datiert mit vorgelegt. Schließlich wurde eine Ablichtung aus einem Ausweis der P vorgelegt.

Zur Zulässigkeit der Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Eine Berufung ist unzulässig bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters.

Nach § 83 Abs. 1 und 2 BAO können die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 BAO von Amts wegen zu veranlassen.

Schreitet eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft (§§ 65 ff WTBG) als Bevollmächtigte ein, so kann sich der zivilrechtlich zur Vertretung der Gesellschaft Befugte auf die der Gesellschaft erteilte Bevollmächtigung berufen. Bestehen - etwa aus der Aktenlage - konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, so hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Ein Auftrag zur Vorlage der Urkunde kann ein zielführender Erhebungsschritt sein.

Schreitet ein bevollmächtigter Vertreter ein, der nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist, so gilt § 85 Abs 2 BAO sinngemäß (Mängelbehebungsauftrag, Zurücknahme-bescheid). Dies gilt jedoch nicht, soweit Wirtschaftstreuhänder auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung beruft (vgl § 88 Abs 9 WTBG). Daher ist es rechtswidrig, an einen solchen Parteienvertreter einen Mängelbehebungsauftrag (zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde) zu richten, weil dadurch dem Vertreter nicht auch die Möglichkeit eröffnet wird, sich auf die vom Vertretenen erteilte Bevollmächtigung zu berufen (vgl. Ritz, BAO4, § 85 Tz. 20).

Aus diesem Grund war die Erlassung eines Auskunftsersuchens an den für die Steuerberatungskanzlei zeichnenden Steuerberater ein zulässiger Ermittlungsschritt.

Im Jahr 2006 wurde in Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierten Personen" (PEP) ein 6. Abschnitt "Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" in die Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie (WT-ARL) eingeführt. Mit dem BGBl I Nr 39/2010 wurden diese Bestimmungen in das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) übernommen (§§ 98a bis 98j) und der 6. Abschnitt der WT-ARL entsprechend angepasst. Zusammengefasst ergeben sich aus diesen Vorschriften insbesondere Sorgfalts-, Melde- und Aufbewahrungspflichten ("Sonderpflichten") von Berufsberechtigten iZm der Geldwäscheprävention.

Die hierbei anzuwendende Sorgfalt wird in § 98b Abs 1 WTBG bzw. § 33 Abs. 2 der Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie 2003 - WT-ARL 2003 (ehemals § 34 Abs. 3 Z 3 WT-ARL 2003) näher spezifiziert und umfasst die Pflicht, die Identität des Auftraggebers oder des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen oder bei Handeln des Auftraggebers als Vertreter eines Dritten die Vertretungsbefugnis des Vertreters zu überprüfen.

Für Fälle, in denen ein Verdacht auf Geldwäsche oder Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten bestehen, ist zu beachten, dass gemäß § 98a Abs 5 WTBG diese Erhebungen - ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen oder Befreiungen - jedenfalls vorzunehmen sind.

Hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabs ist festzuhalten, dass keine detektivischen Nachforschungspflichten bestehen.

Im gegenständlichen Fall bestehen bis auf eine unleserliche Unterschrift auf einem undatierten Generalvollmachtsformular keine Hinweise darüber, dass Frau P tatsächlich von dem gesetzlichen Vertreter, Herrn E. bevollmächtigt wurde. Ein Mindestmaß an Sorgfalt durch den steuerlichen Vertreter hätte darin bestanden, die Identität des Herrn E. festzustellen, zumal weder offenbar eine Unterschriftsprobe noch der genaue Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters bekannt sind. Unzureichend ist jedenfalls, wenn eine undatierte, mit einer unleserlichen Unterschrift versehende Vollmacht vorgelegt wird und die bevollmächtigte Person "glaubwürdig Auskünfte über die Gesellschaft" gibt. Die zitierten Berufsvorschriften und die Richtlinie 2005/60/EG haben den Zweck, insbesondere Geldwäscherei hintanzuhalten. Bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die noch dazu in Großbritannien, dem Sitz der Gesellschaft kein Büro unterhält und deren Geschäftsführer Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien hat, liegt es auf der Hand, dass eine sorgfältige Prüfung der Vertretungsbefugnisse stattzufinden hat. Insbesondere ist die X- Ltd als Gesellschafterin bei einem Bordellbetrieb in einer Branche tätig, bei dem im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG erhöhte Sorgfalt angebracht ist. Kann in einem derartigen Fall nicht durch eine lückenlose Dokumentation die Wirksamkeit einer Bevollmächtigung nachvollzogen werden, liegt es nahe, dass ein Mangel in der Vertretungsmacht vorliegt. Aus diesem Grund geht der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die einschreitende Steuerberatungskanzlei ohne rechtswirksame Vollmacht für die X- Ltd. eingeschritten ist. Die gegenständliche Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide nicht rechtswirksam ergangen, da aus den angeführten Gründen die Empfängerin der Bescheide, die Steuerberatungskanzlei keine wirksame Zustellvollmacht der X-Ltd. hatte.

Gemäß § 284 Abs. 3 BAO kann ungeachtet eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von dieser abgesehen werden, wenn die Berufung zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall ist auf Grund der Zurückweisung der Berufung eine mündliche Berufungsverhandlung nicht zweckmäßig, zumal dem für die Einschreiterin auftretenden Steuerberater ausreichend Gelegenheit gegeben wurde seine Legitimation darzulegen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 98b Abs. 1 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 98a Abs. 5 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 88 Abs. 9 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 3/2012, 117

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at