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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.12.2012, RV/1447-W/11

Fehlende Antragslegitimation für § 33 ErbStG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, Adr., vertreten durch Mag. Johannes Bügler, 1140 Wien, Baumgartenstraße 82, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Zurückweisung eines Erstattungsantrages mangels Aktivlegitimation entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert: Der Antrag vom auf Refundierung der mit Bescheid vom zu St. Nr. 123 durch Y. bezahlten Schenkungssteuer in Höhe von 259.610 ATS (= 18.866,59 €) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am stellte die Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw. genannt, einen Antrag auf Refundierung der mit Bescheid vom zur StNr. 123 durch Y. bezahlten Schenkungssteuer in der Höhe des in der Berufung richtiggestellten Betrages von 259.610 ATS. Sie sei die Alleinerbin nach ihrem Mann Z. Dieser habe an Y. diverse Gelder geschenkt, wofür der obengenannte Schenkungssteuerbescheid erlassen worden sei. Y. habe die Schenkungssteuer bezahlt. Nach dem Urteil des OLG Wien vom , GZ, sei der gegenständliche Schenkungsvertrag nichtig und Y. habe den Betrag für die geleistete Schenkungssteuer zurückbehalten und nur den Restbetrag des geschenkten Vermögens an die Bw. zurückgeführt. Dies mit der Begründung, dass sie sich den Schenkungssteuerbetrag selbst vom Finanzamt zurückholen müsse.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Begehren mit der Begründung zurück, dass die Eingabe nicht zulässig sei, weil nur derjenige einen Antrag auf Erstattung stellen kann, der die Steuer als Abgabenschuldner entrichtet habe oder derjenige, der die Abgabe für den Abgabenschuldner entrichtet habe.

Gegen diese Berufungserledigung wurde Berufung eingebracht und vorgebracht, dass nach § 13 Abs. 1 ErbStG auch der Geschenkgeber Steuerschuldner ist und die Bw. als Universalrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Mannes in dessen Rechtsposition eingetreten ist und dadurch zur Antragstellung legitimiert wäre.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung unter Hinweis auf VwGH-Judikatur als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde ohne weiteres Vorbringen der Vorlageantrag gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Urteil des LG für ZRS Wien vom , GZ1, wurde der am abgeschlossene Schenkungsvertrag über Antiquitäten und die am durchgeführte Schenkung von 3 Sparbüchern zwischen dem Geschenkgeber Z. und dem Geschenknehmer Y. für nichtig erklärt, weil der Geschenkgeber zu diesen Zeitpunkten nicht fähig war, die Tragweite seiner Handlungen zu erkennen. Das mit einer Berufung befasste OLG Wien bestätigte am das Urteil (GZ2).

Der Schenkungsvertrag vom wurde dem Finanzamt angezeigt und wurde am ein Schenkungssteuerbescheid an Y. erlassen, der die Schenkungssteuer in Höhe von 259.610 ATS in Folge entrichtete. Der Geschenkgeber verstarb am und wurde der erbl. Witwe, der Bw., am der Nachlass als Alleinerbin eingeantwortet.

Der Antrag auf Refundierung der von Y. bezahlten Schenkungssteuer wird vom UFS als Antrag nach § 33 ErbStG 1955 gewertet.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Bw. als Universalzukzessorin des verstorbenen Geschenkgebers berechtigt ist, einen solchen Antrag auf Erstattung der Schenkungssteuer zu stellen.

Grundsätzlich gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über (). Damit gehen auch verfahrensrechtliche Positionen über, wie z.B. das Antragsrecht auf Wiederaufnahme nach § 303 BAO oder Abänderung nach § 295a BAO oder auch das Recht auf Erstattung der Schenkungssteuer nach § 33 ErbStG 1955. Der Erstattungsanspruch wäre allenfalls mit Beschluss des OLG am entstanden.

§ 33 ErbStG 1955 in der für diesen Zeitpunkt gültigen Fassung vor der teilweisen Aufhebung durch den VfGH (BGBl. 26/2005 ab ) lautet: "Die Steuer ist zu erstatten, a) wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden musste; b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden musste, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt."

Zur Antragstellung im Sinne des § 33 ErbStG 1955 ist nur legitimiert, wer Schuldner der Steuer gewesen ist. Selbst derjenige, aus dessen Vermögen der Schuldner der Steuer den zur Bezahlung erforderlichen Betrag tatsächlich entnommen hat, ist dabei nicht zur Antragstellung berechtigt ( 1557-1559/69).

Zu einem Erstattungsantrag ist also - und zwar auch dann, wenn das Gesetz die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung mehreren Personen zur ungeteilten Hand auferlegt - nur der Abgabenschuldner berechtigt, der die Abgabe entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 13, Rz 6 unter Zitierung von VwGH Judikatur: Slg. 2990/F; Slg 3826/F; ; ). Aus dieser ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass nur der Geschenknehmer Y., der die Schenkungssteuer auch nach Angaben der Bw. abgestattet hat, grundsätzlich zu einer Antragstellung legitimiert war.

Der Einwand der Bw., ihr verstorbener Ehemann sei als Geschenkgeber Gesamtschuldner im Sinne des § 13 Abs. 1 ErbStG 1955 gewesen und sei sie als seine Rechtsnachfolgerin daher zur Antragstellung legitimiert, kann aber auch deswegen nicht zum Erfolg führen, weil mit der Entrichtung der Steuer durch einen der Gesamtschuldner die Abgabenschuld erlischt und das Gesamtschuldverhältnis damit sein Ende findet ().

Die Bw. als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Mannes, der von der Abgabenbehörde unbestrittenermaßen nicht zur Entrichtung der Gebührenschuld herangezogen worden war, war somit zur Stellung eines Erstattungsantrages nicht berechtigt, sodass das Finanzamt den von der Bw. gestellten Antrag zu Recht zurückgewiesen hat.

Hinsichtlich des betragsmäßigen Umfanges des Erstattungsantrages war der Spruch des angefochtenen Bescheides zu berichtigen.

Graz, am

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