Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 01.07.2005, RV/2040-L/02

Wirtschaftsenglisch- und Konfliktberaterkurs eines Assistenten der Geschäftsleitung eines international tätigen Unternehmens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:

Der Berufung teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im den angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der Berufungsvorentscheidung vom :

Entscheidungsgründe

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000, eingelangt am machte der Berufungswerber bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Werbungskosten in Höhe von gesamt S 63.738,83 für den Besuch eines Englischseminars (S 34.120,00) und eines Intensiverlehrganges für Konfliktberater (S 29.618,83) geltend.

Das Finanzamt vertrat im Vorhalt vom die Ansicht, dass Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen dann Werbungskosten seien, wenn aufgrund eines konkreten Nutzens für den Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen sei und ersuchte um entsprechenden Nachweis. Ein Konfliktberaterkurs verursache jedenfalls keine abzugsfähigen Werbungskosten.

Dazu erklärte der Berufungswerber im Schreiben vom , dass er in der A_GmbH, welche einen Großhandel mit "Stahl, Sanitär, Heizung" betreibe, die Position eines Assistenten der Geschäftsleitung bekleide und dort geschäftlichen Kontakt mit internationalen Firmen in Bezug auf Geschäftsanbahnung, Ein- beziehungsweise Verkauf und Distribution der Produkte pflege. Die Firma A_GmbH habe eine ausländische Tochtergesellschaft, weswegen zumindest gute Kenntnisse in der englischen Fachsprache für den Berufungswerber notwendig seien. Durch den Wechsel des Berufungswerbers vom B-Konzern zur Firma A_GmbH übe er nunmehr seine Tätigkeit in einer anderen Branche aus und stelle englisches Fachvokabular im technischen und wirtschaftlichen Bereich eine Notwendigkeit für seine neue Position als Assistent der Geschäftsleitung dar. Dabei obliege ihm auch die Personalführung und das Personalmanagement für 32 Personen. Die Anforderungen, welche an Personen in der Führungsebene, insbesonders bei der Personalführung gestellt würden, gingen weit über fachliche Kompetenz hinaus. Teamorientierte und personenbezogene Unternehmensführung sei ein wichtiger Baustein für ein erfolgreiches Unternehmen. Um als Vorgesetzter für 32 Mitarbeiter Motivation und Anreiz zur Effizienzsteigerung zu bieten, seien zwischenmenschliche Kenntnisse und Fähigkeiten in Konfliktsituationen, welche im Alltag ja unvermeidlich seien, nötig. Die Teilnahme am Konfliktberaterkurs sei daher für den Berufungswerber notwendig, um den Anforderungen seines Berufes genügen zu können.

Im Einkommensteuerbescheid 2000 datiert vom folgte das Finanzamt bei den oben beschriebenen beantragten Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht dem Begehren des Berufungswerbers und verrechnete ausschließlich den Pauschbetrag von S 1.800,00. Dies wurde damit begründet, dass der Berufungswerber in seiner Vorhaltsbeantwortung keinen konkreten Nachweis dafür erbracht habe, dass die Kosten für das Erwerben von Fremdsprachenkenntnissen und das Besuchen des Konfliktberaterkurses tatsächlich beruflich veranlasst waren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom datiert vom , in welcher das Anerkennen der geltend gemachten oben beschriebenen Ausgaben als Werbungskosten begehrt wird. Er habe bereits im oben dargestellten Antwortschreiben ausreichend die Gründe für deren berufliche Veranlassung ausreichend dargelegt und verweise auf diese. Den vom Berufungswerber ausgesuchten Englischkurs habe er deshalb besucht, weil es im Kleingruppentraining des professionellen Anbieters möglich gewesen sei auf die fachspezifischen Anforderungen für die Tätigkeit bei der Firma A_GmbH einzugehen. Ziel der Teilnahme am Konfliktberaterkurs sei es gewesen Konfliktprozesse in sozialen Systemen unter Entwicklung leistungs- und wachstumsfördernder zwischenmenschlicher Beziehungen zu begleiten. Die Fähigkeit Konfliktprozesse im Unternehmen, egal ob zwischen den Mitarbeitern oder im Verhältnis zur Geschäftsleitung, einer Lösung zuzuführen, sei eine notwendige Voraussetzung für die Position des Berufungswerbers als Personalverantwortlicher. Er habe dadurch seine beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse verbessert. Im Kurs habe er erlernt die Lösung von Konflikten mit der Steigerung zwischenmenschlicher Leistung zu verbinden. Zwischenmenschliche Leistungsförderung sei ein erklärtes Unternehmensziel für gewinnorientiertes Wirtschaften und biete dem Unternehmen einen großen Vorteil.

Beigefügt waren der Berufung die oben beschriebene Vorhaltsbeantwortung, Teilnahmebestätigungen, Kursprogramme und Diplome.

In der vom Veranstalter am , also demselben Datum wie jenem der Berufung, verfassten Teilnahmebestätigung für den Intensivkurs für Konfliktberater vom bis zum und vom bis beschreibt dieser den Grund des Besuches dieser Veranstaltung inhalts- und zum Teil wortgleich wie in Berufung selbst. Der Berufungswerber habe im Jahr 2000 die Position als Assistent der Geschäftsleitung übernommen und sei zugleich Personalverantwortlicher für mehr als 30 Dienstnehmer und mit der Personalführung und Personalmanagement betraut. Ziel des Seminars sei die Lösungsorientierte Begleitung von Konfliktprozessen in sozialen Systemen unter gleichzeitiger Entwicklung leistungs- und wachstumsfördernder zwischenmenschlicher Beziehungen gewesen. Die Seminare des Veranstalters würden sich vor allem an Manager in der Wirtschaft wenden. Die Anforderungen an die Menschenführung in dieser Position werde immer größer und die Fähigkeit Konfliktprozesse optimal zu steuern immer wichtiger. Dieses Seminar habe die berufliche Qualifikation der teilnehmenden Führungskräfte gesteigert. Es werde daher die ausschließliche berufliche Veranlassung der Teilnahme des Berufungswerbers bestätigt.

Im Ausbildungsvertrag des Veranstalters des Konfliktberaterseminars werden als Lehrplan der vom Berufungswerber im Jahr 2000 besuchten Bausteine 1 und 2 angegeben: Auffrischen ausgewählter Aspekte bekannter Kommunikationstheorien (Nachrichtenmodell, systemisches Modell, Gehirnmodell), Vergrößerung der Problemerfassungskapazität (punktgenaue Standortbestimmung im Problemlösungsprozess, bündige Problemanalyse, handlungsleitendes Erfassen von Problemkategorien), Entdecken aufbauender und entwertender Tendenzen im eigenen Gesprächsstil, Rückschlüsse auf situative Bedingungen, unbewusste Muster (Haltungen) und biographische Bezüge, Entwurf persönlicher Trainingsziele, Erweiterung des Problembewusstseins durch prozessuale Konfliktdiagnose (treffsichere Anwendung des Begriffsinventars), Win-Win orientierte Konflikttransformation, Diskussion ausgewählter Konflikttheorien und Konfliktmodelle (System- und Prozessmodelle, Konfliktverläufe, Interventionsrichtung und -zeitpunkt), Technik der praktischen Konfliktberatung (Selbstklärung, Kommunikationsklärung, Strukturklärung, Systemklärung).

Die Besuchbestätigung des "Crash Seminars in Englisch" ist am also drei Tage vor der gegenständlichen Berufung erstellt. Darin erklärt der Veranstalter, dass der Berufungswerber vom 17. bis 21. Juli dieses Seminar besucht habe und vertritt die Ansicht, dass die Teilnahme daran für den Berufungswerber beruflich veranlasst gewesen sei, "da er Englisch für die Kommunikation mit nicht deutsch sprechenden Geschäftspartnern" benötige. Die Seminarinhalte seien weitgehend auf die fachspezifischen Anforderung seiner Tätigkeit bei "C" abgestimmt gewesen.

Das Ziel dieses Kurses wurde in den Seminarunterlagen als das Steigern des aktiven Wortschatzes, die Verbesserung der Grammatik, die Verbesserung der flüssigen Kommunikationsfähigkeit im allgemeinen, im Bereich der Informationstechnologie und bezogen auf Erzeugnisse, die Steigerung des Selbstvertrauens bei Telefongesprächen, die Fähigkeit elektronischen Briefverkehr zu verstehen und zu verfassen und Übungen für englischsprachige Präsentationen beschrieben. Dazu würden die Teilnehmern entweder ausgesuchtes Lehrmaterial, Presseartikel oder eigenes Material verwenden, um ihren Wortschatz zu erweitern. Es werde dem Vortragenden obliegen festzustellen, ob es notwendig sei die grundlegende Grammatik, wie etwa den Gebrauch der Zeiten, zu wiederholen oder ob allenfalls Korrekturen ausreichen. Der Teilnehmer werde ermuntert werden so viel als möglich zu sprechen. Dabei würden, je nachdem, Fehler sofort oder um das Vertrauen des Teilnehmers in seine Fähigkeiten zu stärken oder im nachhinein korrigiert werden. Die behandelten Themen könnten allgemein wirtschaftlicher Natur sein, es könnten aber auch die Teilnehmer aufgefordert werden die Firma "D" und ihre Produkte gegenüber dem Lehrer als möglichen Kunden zu präsentieren. Der Vortragende werde überprüfen, wie weit die Teilnehmer mit den beim Telefonieren üblichen Wendungen vertraut seien und diese sofern notwendig wiederholen und im Rollenspiel üben. Unter Umständen würde von den Teilnehmern verlangt werden, bei Ihnen vorkommenden Schriftverkehr als Übungsmaterial bereit zu stellen und diese nach freien Zeiteinteilung im Seminar unter Aufsicht oder mit nachfolgender Kontrolle zu beantworten. Der Wortschatz und die bei Präsentationen üblichen Redewendungen würden anhand es Skriptums Englisch für Präsentationen erarbeitet werden und die Teilnehmer die Gelegenheit erhalten, selbst eine mit ihrer Arbeit in Zusammenhang stehenden Präsentation zu durchzuführen.

Weiter beigelegt waren noch allgemeine Werbeunterlagen des Anbieters des Sprachkurses für Fremdsprachenbildung in Unternehmen auf Basis zweimal wöchentlicher Sprachmeetings als "In-Company Training". Einen derartigen Kurs hat der Berufungswerber jedoch nicht besucht.

Mit Telefax vom übermittelte der Berufungswerber noch Auszüge deutscher Höchstgerichtsjudikatur zu Sprachkursen als Werbungskosten.

In der Berufungsvorentscheidung datiert vom zugestellt am folgte das Finanzamt Schärding der Argumentation des Berufungswerbers insoweit, als die Aufwendungen für den Besuch des oben geschilderten Englischkurses als Werbungskosten anerkannt wurden. Mit der Begründung, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinen Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, nicht abzugsfähig seien und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen seien, wurden die Aufwendungen für den Konfliktberaterkurs nicht als Werbungskosten anerkannt. Die darin erlernten Fähigkeiten, wie die Förderung zwischenmenschlicher Beziehungen, die Vergrößerung der Problemerfassungskapazität und des Problembewusstseins seien nämlich von allgemeinen Interesse.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom datiert vom brachte der Berufungswerber neuerlich vor, dass er den Konfliktberaterkurs aus rein beruflich motivierten Gründen besucht habe, da er eine leitende Funktion eines international tätigen Unternehmens und in diesem den Aufgabenbereich die Personalführung übernommen habe. Dies werde durch die bereits vorgelegten Bestätigungen belegt. Der Veranstalter biete diese Kurse vor allem für Manager der Führungsebene an und würde die Nachfrage nach derartigen Seminaren stetig steigen. Nach der Darstellung einer unverbindlichen Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen beschäftigte sich der Berufungswerber mit Teilen der österreichischen Höchstgerichtsjudikatur zum Thema der Fortbildungskosten und wiederholte dann wörtlich sein bisheriges Vorbringen und verwies auf die bereits vorgelegten Unterlagen. Das Kursziel eine lösungsorientierte Begleitung von Konfliktprozessen in sozialen Systemen zu erlernen, sei als Indiz für die berufliche Veranlassung zu werten, weil dies notwendige Voraussetzung für die nunmehrige berufliche Tätigkeit des Berufungswerbers sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach der nunmehr übereinstimmenden Ansicht der Lehre und Judikatur bedeutet die gesetzliche Formulierung in § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988: "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung oder Erhaltung der Einnahmen") keine Differenzierung zwischen dem Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG 1988 (finaler Werbungskostenbegriff - kausaler Betriebsausgabenbegriff). Dies spiegelt sich etwa auch in der vom Berufungswerber zitierten Judikatur wieder (siehe etwa : "Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche beziehungsweise berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen beziehungsweise beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vergleiche. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 16 EStG 1988 allgemein, Tz 2). Dies gebietet auch die verfassungskonforme Interpretation der §§ 4 Abs. 4 und 16 EStG: Eine Regelung, nach der Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen Steuerpflichtigen einkünftemindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG."). Jedoch ergibt sich gerade aus dieser Judikatur, dass der Begriff der Notwendigkeit im Sinne einer finalen Interpretation sowohl bei Betriebsausgaben als auch bei Werbungskosten dort eine Bedeutung hat, wo Ausgaben, die (auch) der Lebensführung dienen, von steuerlich abzugsfähigen abgegrenzt werden sollen.

Egal ob und inwieweit man die in § 20 EStG 1988 aufgezählten Regeln als deklarativ oder konstitutiv sieht, sind jedenfalls "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen" von der Abzugsfähigkeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ausgeschlossen. Dabei besteht insofern ein einheitliches Abzugsverbot als sich private und berufliche Veranlassung nicht trennen lassen (vergleiche zuletzt unter Hinweis auf die Vorjudikatur ). Bei der Unterscheidung zwischen beruflicher Veranlassung und Lebensführung ist dabei nach der ständigen Judikatur eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden (siehe zuletzt und dort zitierte Vorjudikatur: "Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.")

Bei Anwendung dieser Grundgedanken ergibt sich für Zeiträume vor dem Jahr 2000 entsprechend der Judikaturlinie, dass Sprachkurse nur dann als abzugsfähig sind, wenn diese ausschließlich auf den Beruf des Steuerpflichtigen abgestellte Kenntnisse vermitteln (vergleiche : " Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, Kosten eines Sprachkurses seien nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Kurs ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt, während keine abzugsfähigen Werbungskosten vorliegen, wenn der Sprachkurs inhaltlich eine allgemeine Sprachausbildung bietet, entspricht der zur Bestimmung der genannten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes vor seiner mit Wirksamkeit für das Jahr 2000 erfolgten Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [siehe hiezu das schon von der belangten Behörde zutreffend zitierte hg. Erkenntnis vom , 96/14/0055, mit den dort angeführten weiteren Nachweisen]. Dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Erweiterung und Vertiefung seiner im Zuge der Schulausbildung erworbenen Englischkenntnisse seiner beruflichen Tätigkeit zumal als Betriebsprüfer ausländischer Unternehmen förderlich ist und auch vom Dienstgeber im Rahmen gewährter Dienstfreistellungen zum Besuch entsprechender Kurse an der Verwaltungsakademie des Bundes gefördert und als wünschenswert angesehen wird, wie der Beschwerdeführer vorträgt, sei ihm eingeräumt. Dies ändert aber im Grunde der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nichts an der Zuordnung eines allgemeine Sprachkenntnisse vermittelnden Sprachkurses zum Bereich der Lebensführung.").

Mit dem BGBl. I Nr. 106/1999 wurde in den § 16 Abs. 1 EStG eine Z 10 (Gültigkeitszeitraum bis ) eingefügt ("Werbungskosten sind auch: ... 10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.") der für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit die Abzugsfähigkeit ausdrücklich anordnet, was die bis dahin notwendige Unterscheidung in Aus- und Fortbildung nicht mehr nötig macht. Nichts ändert diese Regelung jedoch an der notwendigen Abgrenzung der beruflichen beziehungsweise betrieblichen Aus- oder Fortbildung zur der privaten Lebensführung zuzuordnenden Wissensvermittlung, welche auf Persönlichkeitsbildung abzielt.

Das Erlernen und Üben beziehungsweise Verbessern der vorhandenen Kenntnisse einer Sprache, die im neuen beruflichen Umfeld genutzt werden soll, fällt nach der nun geltenden Rechtslage nicht unter Fortbildung (also dem verbessern der bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden; siehe etwa ) sondern dient dem Schaffen einer Grundlage für eine weitere Berufsausübung durch das Erlangen von Kenntnissen, die die Berufsausübung erst ermöglichen. Dies hindert das Zuordnen zu den abzugsfähigen Aufwendungen nach der geänderten Rechtslage jedoch nicht. Erst dann, wenn Wissensvermittlung in erster Linie der Persönlichkeitsbildung dient und in zweiter Linie auch dem Beruf zugute kommen und sich der Nutzen beziehungsweise Aufwand nicht getrennt beiden Bereichen zugeordnet werden kann, fallen die Aufwendungen eines derartigen Kurses unter das im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthaltene Abzugsverbot.

Zwar mag das Erlernen von Sprachen auch der Bildung der Persönlichkeit dienen, wenn aber ein Englischsprachkurs, der wie oben aus dem übermittelten Programm ersichtlich, zwar allgemeine Sprachkenntnisse vermittelt, jedoch soweit es die Fähigkeiten der Schüler zulassen, auf die berufliche Tätigkeit der Teilnehmer zugeschnitten sein soll (Bearbeitung von tatsächlicher Geschäftskorrespondenz, Darstellung der eigenen Firma und Präsentation) legt dies ebenso wie die berufliche Position des Berufungswerbers eine berufliche Notwendigkeit eines solchen Kurses nahe und rückt die private Verwendbarkeit der erworbenen Kenntnisse an die zweite Stelle.

So gesehen fällt der konkrete Sprachkurs des Berufungswerbers unter den Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 und war diesem Berufungspunkt wie in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung stattzugeben.

Gleichartige rechtliche Überlegungen sind auch hinsichtlich des vom Berufungswerber besuchten "Konfliktberaterkurses" anzustellen. Auch hier wird man aufgrund des vermittelten Wissens um die Struktur, den Ablauf und die Lösung von Konflikten eine Wissensvermehrung beim Berufungswerber nicht verneinen können. Aufgrund des auf Manager abgestellten Kursablaufes und der behandelten Szenarien kann auch ein Zusammenhang mit Fort- und Ausbildung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG nicht verneint werden.

Entscheidend ist aber auch hier die Abgrenzung vom primär der eigenen Persönlichkeit dienenden Bildung, wobei die neu erworbenen sozialen Fähigkeiten auch im jeweiligen Beruf (allenfalls zum Teil) angewandt werden können (wie zum Beispiel ein Hautpflegekurs einer Bankschalterangestellten, die vielleicht mit ihrem angenehmen Äußeren zusätzliche Kunden gewinnen kann), von jenen Fällen, wo Fähigkeiten erworben werden, die in erster Linie dem Beruf dienen, aber unter Umständen auch privat genützt werden können (wie zum Beispiel wenn eine Schreibkraft ihre Kenntnisse im Maschinenschreiben auch für ihre persönliche Korrespondenz verwenden kann).

Aus dem vorgelegten Kursprogramm kann geschlossen werden, dass der vom Rechtsmittelwerber absolvierte Intensivkurs für Konfliktberater für Teilnehmer geeignet ist, die ihre eigene Persönlichkeitsentwicklung in den Vordergrund stellen. Das allgemein gehaltene Programm ermöglicht Personen aus verschiedenen Berufen der Wirtschaft und auch gar nicht beruflich Tätigen daran teilzunehmen und wird darin der Teilnehmerkreis auch nicht abschließend eingeschränkt, sondern richten sich Kurse nach der Vorstellung des Veranstalters bloß vor allem an Manager in der Wirtschaft. Daraus ist mit Sicherheit zu schließen, dass es sich bei der besuchten Ausbildung um keine berufsspezifische Fortbildungsveranstaltung und um keine damit zusammenhängende Ausbildungsmaßnahme für einen Assistenten der Geschäftsleitung handelt.

Es ist aber, da der Umgang mit Konflikten und die Fähigkeit aus der Lösung des Konfliktes eine leistungsfördernde Atmosphäre zu schaffen, eine Fähigkeit ist, welche jedermann insbesonders im privaten Umfeld zugute kommt, die private Mitveranlassung so groß, dass von einer untergeordneten, einen gemischten Aufwand ausschließenden Bedeutung der privaten Veranlassung nicht gesprochen werden kann. Dieser Umstand steht der steuerlichen Abzugsfähigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, denn soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei durchzuführen, gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben und unterliegt dem Abzugsverbot (vergleiche etwa das Erkenntnis des und vom , 92/14/0173, sowie die oben dargestellten Überlegungen).

Im gegenständlichen Fall ist eine derartige Trennung nicht möglich, beziehungsweise wird sie vom Berufungswerber auch nicht behauptet. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll aber vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ein Ungleichbehandlung gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartigen Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen und war daher der vom Berufungswerber verwirklichte Sachverhalt dem § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zuzuordnen.

Dementsprechend war die Berufung in diesem Punkt wie in der Berufungsvorentscheidung abzuweisen.

Beilage : Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sprachkurs
Englisch
Wirtschaft
international
Tochtergesellschaft
Geschäftsleitung
Konfliktberatung
Werbungskosten
privat
Lebensführung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at