Familienbeihilfenanspruch lediglich bei einer Ausbildungsintensität von 30 Wochenstunden.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kindergeld bezüglich März 2010 - Februar 2011 entschieden:
Der Berufung wird betreffend den Zeitraum März 2010 bis Juli 2010 Folge gegeben. Der Bescheid wird diesbezüglich aufgehoben.
Die Berufung wird betreffend den Zeitraum August 2010 bis Februar 2011 abgewiesen. Der Bescheid bleibt diesbezüglich unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe iSd § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgestz 1967 (FLAG) idgF vorliegen.
Die Berufungswerberin (Bw.) wurde im Zuge eines Vorhalteverfahens aufgefordert, folgende Nachweise betreffend ihren Sohn vorzulegen: Schulnachricht/Jahreszeugnis vom SJ 08/08 und Tätigkeitsnachweis von 7/09-9/10 (z.B. Schulnachricht/Jahreszeugnis) Bestätigung des Arbeitsamtes über "als arbeitssuchend" vorgemerkte Kinder etc Prüfungsdekret oder Nachweis über abgelegte Prüfungen vom SJ 10/11
Der berufungsgegenständliche Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wurde vom Finanzamt (FA) begründet wie folgt:
"Der Rückforderungsbetrag beträgt
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der Beihilfe | Summe in €
|
FB |
€ 1.985,10 |
KG |
€ 700,00 |
Rückforderungsbetrag gesamt: |
€ 2.685,90 |
- gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988" Da die Bw. trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe, müsse angenommen werden, dass im berufungsgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw. bestehe.
Gegen diesen Rückforderungsbescheid legte die Bw. Berufung ein und begründete diese wie folgt: Im berufungsgegenständlichen Zeitraum sei ihr Sohn in die Schule gegangen und habe nicht gearbeitet.
Die Bw. legte eine Liste vor, was ihr Sohn von 2009 bis 2011 getan habe inkl. den Belegen: Fachschule für Informationstechnik 2009/2010 Deutschkurs bis HTL Schule1 Wifi Einrichtung2 bis
Das FA erließ eine teilweise stattgebende BVE mit folgender Begründung:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (24. Lebensjahr ab Juli 2011) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer welche die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt (zumindest 20 Wochenstunden), sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Der Sohn der Bw. habe bis Juli 2010 die Fachschule für Informationstechnik an der SchuleHTL1 (Adresse der Schule ist aktenkundig) besucht. Lt. Jahreszeugnis vom habe der Sohn der Bw. die 1. Klasse nicht positiv abgeschlossen und sei in der Folge zum Aufstieg in die 2. Klasse nicht berechtigt gewesen, und es sei wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer ein weiterer Schulbesuch nicht mehr möglich gewesen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei wegen des Schulbesuchs noch bis Juli 2010 vorhanden gewesen, weshalb der Berufung von März bis Juli 2010 stattgegeben worden sei.
Von August bis September 2010 lägen, außer der Einladung zur Einschreibung an der HTL BezirkNN für , keine Nachweise für eine Ausbildung vor. Der von Oktober 2010 bis Juli 2011 absolvierte Lehrgang "Mediengestalter" am SchuleAA erfülle aber nicht die oben genannten Voraussetzungen des FLAG, um als Berufsausbildung anerkannt zu werden, weil der zweisemestrige Lehrgang nur vier Kursblöcke á vier Tage pro Semester umfasse. Umgerechnet ergäben diese 32 Lehreinheiten pro Monat etwa acht Stunden pro Woche, weshalb von einer Vollzeitausbildung jedenfalls nicht gesprochen werden könne, auch bei Berücksichtigung von zusätzlichen Lern-, Haus- und Vorbereitungszeiten. Die Berufung sei daher von August 2010 bis Februar 2011 abzuweisen gewesen.
Die Bw. beantragte die Vorlage der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn) an die Abgabenbehörde 2. Instanz und führte ergänzend aus wie folgt:
Die Ausbildung ihres Sohnes erfolge in Blöcken zu 4 Tagen je 8 Stunden ca. ein Mal im Monat; daneben müsse er noch ca. 10 Wochenstunden zu Hause lernen. Zusammen ergäbe das einen Zeitaufwand von ca 20 Stunden/Woche.
Weiters wäre es auch durch die besondere Zeiteinteilung des Kurses ihrem Sohn nicht möglich gewesen, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Er hätte sich alle paar Wochen beurlauben lassen müssen, was kein Dienstgeber ermöglicht hätte.
Die Bw. beantrage daher nochmals den Bescheid aufzuheben und die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bis zu gewähren. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Bw. darüber hinaus die Familienbeihilfe bis Juni 2012 beantragte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (24. Lebensjahr ab Juli 2011) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, welche die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt (zumindest 20 Wochenstunden), sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Ad Berufung betreffend März 2010 bis Juli 2010:
Der Sohn der Bw. hat bis Juli 2010 die Fachschule für Informationstechnik an der SchuleHTL1 (Adresse der Schule ist aktenkundig) besucht. Lt. Jahreszeugnis vom hat der Sohn der Bw. die 1. Klasse nicht positiv abgeschlossen und ist in der Folge zum Aufstieg in die 2. Klasse nicht berechtigt gewesen, und es sei wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer ein weiterer Schulbesuch nicht mehr möglich gewesen.
Für den gegenständlichen Berufungszeitraum März bis Juli 2010 sind daher die o.a. Voraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfüllt.
Insgesamt ist der Berufung betreffend März 2010 bis Juli 2010 stattzugeben.
Ad Berufung betreffend August 2010 bis Februar 2011:
Grundsätzlich wird auf die diesbezügliche Begründung in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen: Von August bis September 2010 lagen, außer der Einladung zur Einschreibung an der HTL BezirkNN für , keine Nachweise für eine Ausbildung vor. Der von Oktober 2010 bis Juli 2011 absolvierte Lehrgang "Mediengestalter" am SchuleAA erfüllt aber nicht die oben genannten Voraussetzungen des FLAG, um als Berufsausbildung anerkannt zu werden, weil der zweisemestrige Lehrgang nur vier Kursblöcke á vier Tage pro Semester umfasst. Umgerechnet ergaben diese 32 Lehreinheiten pro Monat etwa acht Stunden pro Woche, weshalb von einer Vollzeitausbildung jedenfalls nicht gesprochen werden kann, auch bei Berücksichtigung von zusätzlichen Lern-, Haus- und Vorbereitungszeiten. Ad Zeitlicher Umfang der Ausbildung ist auszuführen wie folgt: Hier ist zu differenzieren zwischen Ausbildungsmaßnahmen, die im Rahmen einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung erfolgen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, die Vorbereitung auf die Prüfung(en) also im Wege des Selbststudiums erfolgt.
Beiden Ausbildungsmaßnahmen ist gemeinsam, dass sie die volle Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen müssen. Was hierunter zu verstehen ist, ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des VwGH diesbezüglich eine klare Aussage. Auch im Fall des Besuches einer Maturaschule führt der VwGH nur allgemein aus, das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (s zB ).
Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, wie etwa auch bei der Berufsreifeprüfung (s Rz 44), ist nach der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB -F/07; ; ), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. In -S 09, wird der zeitliche Aufwand für ein Vollzeitstudium mit 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben beziffert. Bei einer postgradualen Ausbildung zur klinischen Psychologin (s auch ABC der Berufsausbildung, Rz 45, "Psychologin") hat der UFS einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von "mehr als 30 Wochenstunden" als in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebig angesehen ().
Nach Ansicht des UFS liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG - analog zum Besuch einer AHS und BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt.
Dabei ist aber zu beachten, dass der VwGH seine ständige Rsp, wonach die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum FB zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist, auch auf die Berufsausbildung anwendet (): Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die FB sei, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 entnehmen lasse, der Monat. Das Bestehen des FB-Anspruches für ein Kind könne somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein.
Hieraus folgt, dass es bei einer geblockten Abhaltung eines Ausbildungskurses auf dessen Intensität pro Kalendermonat ankommt. Zu prüfen ist also, ob die behauptete Ausbildung während der Dauer der Blockveranstaltungen und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat.
Die erforderliche zeitliche Intensität muss auch dann vorliegen, wenn keine kursmäßige Vorbereitung auf eine Prüfung stattfindet (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 39).
Zusammenfassend liegt nach Ansicht des UFS eine Berufsausbildung iSd FLAG nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40)
Nach Ansicht des UFS erfüllt in gegenständlichem Berufungsfall der zeitliche Umfang der Ausbildung nicht die Voraussetzungen an den zeitlichen Umfang einer Ausbildung isd § 2 FLAG 1967 idgF (für den Familienbeihilfenbezug), da die Zeitintensität mindestens 30 Stunden pro Woche für Kurs und Vorbereitungszeit beanspruchen müsste, was jedoch gegenständlich wie oben ausgeführt nicht der Fall ist (32 Lerneinheiten pro Monat ergeben umgerechnet auf eine Woche 8 Lerneinheiten wöchentlich; laut Berufungsvorbringen zusätzlich 10 Vorbereitungs-/Lernstunden pro Woche ergibt nur insgesamt 18 Stunden Zeiteinsatz je Woche).
In gegenständlichem Zeitraum sind daher die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe aus angeführten Gründen nicht erfüllt, zumal die Ausbildung nicht die Voraussetzungen an den zeitlichen Umfang einer Ausbildung iSd § 2FLAG 1967 erfüllt.
Die Berufung betreffend August 2010 bis Februar 2011 ist daher aus angeführten Gründen abzuweisen.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at