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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.05.2008, RV/2145-W/07

Werbungskosten einer Politikerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

In ihrem Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 machte die Berufungswerberin (Bw.) Werbungskosten im Gesamtbetrag von € 15.691 im Zusammenhang mit ihrer politischen Funktion als Stadträtin und Landtagsabgeordnete geltend. Konkret handelte es sich dabei um Aufwendungen für Büromaterial, Fachliteratur, Wahlwerbung, Informationsbeschaffung, Porti, Reparatur, Telefon, Spenden sowie um Reisespesen, Seminarbeiträge, Bewirtungskosten, Kilometergelder und Diäten sowie Aufwendungen für die politische Tätigkeit.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt, analog der Veranlagung für das Jahr 2004 (Aufteilung der Aufwendungen Stadtrat - Landtagsabgeordnete), die in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 beantragten Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildung, Reisekosten sowie der sonstigen Werbungskosten und Gewerkschaftsbeiträge mittels Aufstellung, Fahrtenbuch etc. sowie geeigneter Beträge nachzuweisen. Ergänzend teilte das Finanzamt mit, dass Klubbeiträge an politische Parteien unter der Kennzahl 724 zu erfassen seien, da die Kennzahl 717 lediglich Beiträge an Gewerkschaften, Berufsverbände und Interessensvertretungen beinhalte.

Mit Eingabe vom übermittelte die Bw. die Originalbelege zu den geltend gemachten Werbungskosten und teilte darüber hinaus mit, dass betreffend die Aufteilung der Aufwendungen als Stadträtin und als Landtagsabgeordnete in Anbetracht des beantragten Pauschales für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung (Politikerpauschale) die Aufwendungen der Gemeindevertretung in diesem Bereich überhaupt nicht erfasst worden seien.

Des Weiteren ersuchte die Bw. um Berücksichtigung der Kosten ihres Arbeitszimmers in der Höhe von € 816,06, welche im letzten Jahr nicht beantragt worden seien.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2005 mit € 85,19 fest. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Werbungskosten sowie die Fraktions- und Klubbeiträge nicht anerkannt werden konnten und analog zur Vorjahresveranlagung die Aufwendungen zu 15% als mit der Tätigkeit als Gemeindepolitikerin von X und zu 85% als mit der Tätigkeit beim Landtag in Zusammenhang stehend angesetzt wurden. Darüber hinaus übermittelte das Finanzamt der Bw. eine gesonderte Bescheidbegründung in welcher detailliert ausgeführt wurde, welche seitens der Bw. geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 nicht berücksichtigt wurden.

Dabei handelte es sich insbesondere um:

1) die auf dem Konto "07500 - Büromaterial" (KZ 719) geltend gemachten Aufwendungen für Büromaterial im Zusammenhang mit der Reise nach Pittsburgh.

2) die auf dem Konto "07635 - Seminarbeiträge" (KZ 722) geltend gemachten Aufwendungen für die Seminare "Politik als Unternehmen" sowie "Coaching für Mentaltraining", da sie keine Fortbildungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellten.

3) die auf dem Konto "07335 - Reisespesen" (KZ 721) geltend gemachten Kosten für eine Malariaimpfung, da diese weder als Reisespesen noch als Krankheitskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu werten seien.

4) auf dem Konto "07340 - Aufwand für politische Tätigkeit" (KZ 724) geltend gemachte Aufwendungen für ein Geschenk für die USA, Blumen für eine Ehrung sowie für ÖVP Frauen Hernstein, da diese Aufwendungen Repräsentationsaufwendungen darstellten.

5) ebenfalls auf dem Konto "07340 - Aufwand für politische Tätigkeit" (KZ 724) geltend gemachte Aufwendungen für den Kneippbund, für Globart (in der Höhe von € 16), einen nicht näher definierten Jahresbeitrag sowie den Mitgliedsbeitrag für den niederösterreichischen Presseverein, da Mitgliedsbeiträge nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien.

6) alle auf dem Konto "07150 - Werbung" (KZ 724) geltend gemachte Aufwendungen (ausgenommen jene für Portraitserien für die Gemeinderatswahl 2005, eine Veranstaltung mit Maria Rauch-Kallat sowie für Gemeinderatswahl-Aussendungen), zumal diese Repräsentationsaufwendungen darstellten.

7) alle auf dem Konto "07190 - Bewirtungskosten ohne Eigenanteil" (KZ 724) geltend gemachten Aufwendungen (ausgenommen die Presse(kontakt)gespräche), zumal die Bewirtungen nicht im Rahmen einer Wahlveranstaltung stattgefunden habe.

8) alle auf dem Konto " 07800 - Informationsbeschaffung" (KZ 724) geltend gemachten Aufwendungen (ausgenommen das Pressegespräch), da auch hier die Bewirtungen nicht im Rahmen einer Wahlveranstaltung stattgefunden haben.

9) die Kilometergelder (KZ 724) für Fahrten nach Y sowie Diäten, welche erst ab einer Entfernung von mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit anerkannt werden konnten, da als Mittelpunkt der Tätigkeit sowohl der Ort X als auch der Dienstort Y gelte.

10) die Kosten für die Auslandsreise nach Pittsburgh, da diese infolge des Aufteilungsverbotes den Aufwendungen für die Lebensführung zuzurechnen sind.

In ihrer gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet sich die Bw. gegen die Nichtanerkennung der Werbungskosten zu den Punkten KZ 719, KZ 722 und KZ 724.

Zu KZ 719 wird ausgeführt, dass in der Bescheidbegründung pauschalierend und verallgemeinernd die Behauptung aufgestellt werde, die erworbenen Büromaterialien seien im Zusammenhang mit einer berufsbedingten Reise nach Pittsburgh privat veranlasst gewesen. Grundsätzlich sei jeder Bürogegenstand zur privaten Nutzung zugänglich und könne daher private Bedürfnisse auch typischerweise befriedigen. Die pauschalierende Begründung und der Hinweis auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien, ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen, unzureichend.

Zu KZ 722 wird ausgeführt, dass es im Zeitalter der externen Berater des Coachings und der Seminare sonderbar erscheine, die von der Bw. besuchten Seminare als deren Privatvergnügen zu betrachten. Die Aufwendungen für Unternehmer und MitarbeiterInnen für derartige Seminare würden in allen Betrieben als Betriebsausgabe anerkannt. Auch eine Politikerin sei eine Unternehmerin und habe alles zu tun, um ihre Tätigkeit zum Wohle ihrer Wähler zu optimieren, wozu diese Seminare dienten. Auch in diesem Punkt sei die Bescheidbegründung sehr pauschal und nicht nachvollziehbar.

Zu KZ 724 wird ausgeführt, dass die Bescheidbegründung zur Nichtanerkennung von Aufwendungen für politische Tätigkeit, Wahlwerbung, Bewirtungskosten und Informationsbeschaffung wiederum § 20 Abs. 1 lit. 2 a EStG 1988 zitiere. Übersehen würden die Ausführungen zu § 16 EStG in den Lohnsteuerrichtlinien RZ 383 c. Danach sei bei Politikern eine überwiegende berufliche Veranlassung für die vorangeführten Aufwendungen dann gegeben, wenn

-) die Bewirtung im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung erfolgt sei oder

- ) es sich um sonstige, beruflich veranlasste Einladungen und Auswirkungen außerhalb des Haushaltes der Politikerin handle (Essen in Restaurants oder Gasthäusern, Bewirtung aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bällen, Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen etc.), aus denen ein Werbecharakter ableitbar sei.

Der Bw. liege das Wohl der Bevölkerung sehr am Herzen. Es sei wichtig, dass es politische Repräsentanten gäbe; daraus leite sich ab, dass die PolitikerInnen, um deren Tätigkeit zum Wohle der Wähler fortgesetzt entfalten zu können, praktisch permanent in der Wahlwerbung stünden - nicht nur in den so genannten Wahlkampfzeiten. Daraus ergebe sich der Werbecharakter, der von der Finanzverwaltung nicht anerkannten Aufwendungen.

Zu den Kilometergeldern und Diäten werde näher auf RZ 383 d der Lohnsteuerrichtlinien eingegangen:

Der Sitz der gesetzgebenden Körperschaft gelte auf Grund der Rechtsprechung der Höchstgerichte bei einem Abgeordneten als weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit. Wenn der tatsächliche Sachverhalt nicht ausdrücklich dagegen spreche, sei davon auszugehen, dass die Fahrt zum Sitz der gesetzgebenden Körperschaft nicht unmittelbar von der Wohnung sondern erst nach Aufsuchen der örtlichen Arbeitsstätte angetreten werde. Aus der Darstellung Km-Geld/Diäten ergebe sich, dass die Bw. im Jahre 2005 insgesamt 62 Mal von X nach Y, dem Sitz der gesetzgebenden Körperschaft gefahren sei, d.h. durchschnittlich 1,20 Mal pro Woche - zu Sitzungen des Klubs und des Landtages. Es sei auch nicht so, dass ihr in Y ein Arbeitsraum oder eine vergleichbare Infrastruktur ständig zur Verfügung stehe.

Ihre Tätigkeit als Landtagsabgeordnete für den Wahlkreis X organisiere die Bw. vom eigenen Arbeitszimmer im ehelichen Wohnhaus in X mit eigenen Arbeitsmitteln und nach Sitzungsplan sowie eigenem Ermessen. Sämtliche für die Tätigkeit erforderlichen Akten und Unterlagen befänden sich im Arbeitszimmer in X. Dort würden auch Vorsprachen mit WählerInnen des Wahlkreises X stattfinden.

Die Kosten des Arbeitszimmers seien bisher steuerlich nicht geltend gemacht worden. Deshalb würde nun beantragt, die anteiligen Kosten des Arbeitsraumes von € 742,43 laut Beilage bei der Veranlagung zu berücksichtigen. Aus dem Verhältnis 62 Tage in Y (Sitzungen des Landtages und des Klubs) und 298 Tage in X ergebe sich wohl der tatsächliche Mittelpunkt der Tätigkeit der Bw. - nämlich der des Wohnhauses in X. Die verrechneten Kilometergelder seien daher anzuerkennen.

Zu den Auslandsreisen werde bemerkt, dass nach RZ 383 f der Lohnsteuerrichtlinien eine Bescheinigung des jeweiligen Klubs über den nahezu ausschließlichen politischen Charakter - Herstellung von politischen Kontakten - zur Anerkennung der Werbungskosten ausreicht. Diese Bescheinigung sei nicht zwingend vorgeschrieben. Zumindest aus dem Programm der Reise nach Pittsburgh ergebe sich deren ausschließlich politischer Charakter. Die Klubbescheinigung werde dennoch nachgereicht. Auch hier sei die Begründung des angefochtenen Bescheides pauschal und undifferenziert. Die allgemein gehaltenen Ausführungen zu § 20 EStG 1988 könnten nicht überzeugen.

Mit Eingabe vom übermittelte die Bw. die in der Berufung angesprochene Klubbescheinigung bzw. Bestätigung über die Teilnahme an der Studienreise des VP-Landtagklubs nach Amerika an der Universität Pittsburgh im Zeitraum vom 3.-.

Weiters wurde mit Eingabe vom das Detailprogramm der Studienreise nach Pittsburgh sowie des Seminars "Mentaltraining" (Ausbildung zum Intuitions- und Bewusstseinstrainer) übermittelt und ergänzend zur Berufung vorgebracht, dass bei den Bewirtungskosten bereits 50% in Abzug gebracht worden seien.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat.

Mit Vorhalt vom informierte der Unabhängige Finanzsenat die Bw. darüber, dass er im Rahmen der Entscheidung über die Berufung beabsichtige, vom Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2005 in den Punkten "Büromaterial", "Fachliteratur", "Seminarbeiträge", "Spenden", "Aufwand für politische Tätigkeit" sowie "Kilometergelder und Diäten" abzuweichen, was zu einer möglichen Schlechterstellung führen könne. Die Bw. wurde des Weiteren ersucht, die Originalbelege betreffend die Aufwendungen für politische Tätigkeit vorzulegen und es wurde ihr freigestellt, sich zu den angesprochenen Punkten innerhalb einer Frist von vier Wochen zu äußern.

Mit Eingabe vom nahm die Bw. zum Vorhalt insofern Stellung, als sie betreffend "freiwillige Spenden" auf die Ausführungen in Doralt, Kommentar zum EStG zu § 16 EStG, Tz 220, verwies, wonach auch beruflich veranlasste Zahlungen im Wahlkreis des Mandatars abzugsfähig seien. Das BMF zähle dazu z.B. Spenden an Musikkapellen, wobei es sich hierbei um eine demonstrative Aufzählung handle. Von einer generellen Nichtberücksichtigung könne jedoch keine Rede sein.

Betreffend "Aufwand für politische Tätigkeit" zitierte die Bw. ebenfalls den Kommentar Doralt zu § 16 EStG, Tz 220, wonach das BMF z.B. Spenden an Musikkapellen, Spenden anlässlich eines Ballbesuches (samt Aufwendungen für Karten) zulasse. Die Originalbelege seien bereits in der ersten Instanz von der Referentin geprüft und als Grundlage für die Anerkennung im Erstbescheid akzeptiert worden.

Betreffend "Kilometergeld und Diäten" verwies die Bw. auf Rz. 383d der Lohnsteuerrichtlinien und brachte vor, dass sie den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit nicht in Y sondern in X habe. Dort habe sie einen fixen Arbeitsraum, in dem sie die Wählerinnen und Wähler regelmäßig empfange. Dazu führe Doralt, Kommentar zum EStG zu § 16 EStG, Tz 220 vorletzter Absatz, aus, dass die Arbeitstätte bei einem Politiker, der auch eine lokale Funktion ausführe (z.B. Bürgermeister, Bezirksobmann/Frau) und dort regelmäßig erreichbar sei (z.B. Sprechstunden), im Regelfall jedenfalls der Sitz der lokalen Organisation sei. Die Bw. sei u.a. Vorsitzende der AA im Bezirk, Landesvorsteherin des BB, Obfrau der CC, Bezirksvorsteherin des DD, etc. etc.

Betreffend das Arbeitszimmer zitiert die Bw. Doralt, Kommentar zum EStG zu § 16, Tz 220, wonach die Kosten für ein im Wohnverband gelegenes Arbeitszimmer im Regelfall nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien. Im Kommentar zu § 20 EStG, Tz 104/8, werde jedoch ausgeführt, dass Aufwendungen für einen Raum auch im Wohnverband nach dem EB abzugsfähig seien, wenn auf Grund seiner Ausstattung eine Berufsausübung typisch und eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung nicht gestattet sei. Nach Ansicht des BMF seien auch Kanzleiräume nicht vom Abzugsverbot betroffen. Auch die Lohnsteuerrichtlinien führten dazu beispielshaft in Rz 325 zu § 16 Räume an, die nicht als Arbeitszimmer anzusehen und nicht vom Abzugsverbot betroffen seien: Kanzleiräumlichkeiten, deren Einrichtung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise ausschließe. Laut Vorbringen der Bw. würden sämtliche dieser Kriterien auf ihren Büroraum zutreffen. Der Raum sei vom Stiegenaufgang durch eine eigene Tür betretbar und hänge mit den restlichen Räumlichkeiten darüber hinaus nicht zusammen. Die Einrichtung sei eine für eine Kanzlei (ein Büro) typische und lasse eine private Nutzung nicht zu. In diesem Raum führe die Bw. ihre lokale Funktion (Vorsitzende der ÖVP Frauen, etc.) aus.

Mit Schreiben vom übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Finanzamt im Hinblick auf die Wahrung des Parteiengehörs sowohl den Vorhalt an die Bw. vom sowie die Vorhaltsbeantwortung vom zu einer allfälligen Stellungnahme.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt mit, dass betreffend die geplante Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Seminarkosten "Politik als Unternehmen", der Büromaterialkosten im Zusammenhang mit der Pittsburghreise und der Kosten der Pittsburghreise kein Einwand bestehe. Betreffend die geplante Nichtanerkennung der Aufwendungen "Spenden" und "Aufwand politische Tätigkeit" schließe sich das Finanzamt der Rechtsmeinung des Unabhängigen Finanzsenates an. Zu den Punkten "Kilometergelder und Diäten" sowie "Arbeitszimmer" halte das Finanzamt seine bisherige Rechtsansicht aufrecht.

Betreffend die geplante Anerkennung der Kosten für die Fachliteratur wies das Finanzamt jedoch darauf hin, dass es sich bei den vorliegenden Fachbüchern um Literatur handle, die auch für nicht der Berufssparte der Steuerpflichtigen angehörigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei. Wenn der Inhalt der Bücher unzweifelhaft für die Tätigkeit als Stadträtin Anregungen enthalte, stellten diese Kosten dennoch keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 dar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden:

1. ...

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

b) ...

c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.

d) ...

e) ...

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.

Im gegenständlichen Fall macht die Bw. für das Jahr 2005 Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 16.433,43 im Zusammenhang mit ihrer politischen Funktion als Landtagsabgeordnete geltend. Entsprechend den Ausführungen der Bw. seien darin die Aufwendungen für ihre weitere Tätigkeit als Stadträtin im Hinblick auf das beantragte Politikerpauschale nicht enthalten. Da nach Ansicht des Finanzamtes die geltend gemachten Werbungskosten zum Teil auch die Tätigkeit der Bw. als Stadträtin betreffen, hat es bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 1995 15% der geltend gemachten Aufwendungen als der Stadträtinnentätigkeit zugehörend ausgeschieden und lediglich 85% der Werbungskosten der Tätigkeit als Landtagsabgeordnete zugerechnet. Da die Bw. diesen seitens des Finanzamtes vorgenommenen Aufteilungsschlüssel (85% der Werbungskosten für die Tätigkeit als Landtagsabgeordnete und 15% der Werbungskosten für die Tätigkeit als Stadträtin) in ihrer Berufung nicht angefochten hat, gilt er als unbestritten und ist nicht Gegenstand der Berufungsentscheidung.

Ebenfalls außer Streit stehen die Aufwendungen für Telefon in der Höhe von € 1.292,77 (85%), Porti in der Höhe von € 27,12 (85%), Reparaturarbeiten in der Höhe von € 32,59 sowie die Reisespesen in der Höhe von € 67,58 (85% und abzüglich Malaria-Impfung).

In Streit stehen vielmehr folgende als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen:

KZ 722 Seminarbeiträge, KZ 719 Büromaterial i.Z.m. der Pittsburgh Reise, KZ 720 Fachliteratur, KZ 724 Bewirtungskosten, KZ 724 Wahlwerbung, KZ 724 Informationsbeschaffung, KZ 724 freiwillige Spenden, KZ 724 Aufwand für politische Tätigkeit (Sachgeschenke, Ballkarten), KZ 724 Kilometergeld/Diäten und KZ 724 Arbeitszimmer.

Eine Tabelle mit einer Übersicht der Werbungskosten ist unten auf S. 19 zu finden.

Zu den einzelnen strittigen Werbungskosten:

1) Seminarbeiträge:

Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen, sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nicht abzugsfähig. Ein Seminar betreffend "Coaching und Mentaltraining", das sich mit verschiedenen Coaching Methoden befasst, ist kein ausschließlich für Landtagsabgeordnete und als Stadträte Tätige bestimmtes Seminar, denn der vermittelte Inhalt stellt nicht spezifisch auf die Fortbildung von Politikern ab, sondern kann in verschiedenen Bereichen Verwendung finden. Damit ist er nicht geeignet, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen (siehe auch ).

Dass die Absolvierung einer solchen Fortbildung nützlich und sinnvoll ist und die Bw. in ihrer Funktion als Politikerin alles zu tun hat, um ihre Berufstätigkeit zum Wohle ihrer Wähler zu optimieren, wird seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht in Abrede gestellt. Eine solche Fortbildung kann aber aus den vorstehenden Gründen seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht als berufsspezifisch erkannt werden.

Da das Seminar "Coaching und Mentaltraining" somit auch für Berufsfremde von Interesse ist, fällt es unter die allgemein bildenden Seminare. Die im Zusammenhang mit allgemein bildenden Seminaren stehenden Ausgaben sind mangels berufsspezifischer Bedingtheit weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sondern Privatausgaben.

Betreffend die Seminare "Medientraining" und "Politik als Unternehmen" ist kein privates Interesse an der Bildungsmaßnahme evident. Die entsprechenden Seminarkosten sind daher als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen.

2) Büromaterial:

Ausgaben für Arbeitsmittel fallen unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff und sind abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Kosten einer in den USA gekauften Straßenkarte für eine Reise nach Pittsburgh abzugsfähig sind. Im Hinblick darauf, dass die Reise nach Pittsburgh als beruflich bedingt und daher deren Kosten als abzugsfähige Werbungskosten qualifiziert werden (siehe unten), ist auch der im Zusammenhang mit dieser Reise stehende Aufwand für Büromaterial als beruflich bedingt abzugsfähig.

3) Fachliteratur:

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Literatur von allgemeinem Interesse bzw. die für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, begründet hingegen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (Doralt, EStG § 16, Tz 220 "Fachliteratur" und § 20, Tz 163).

Die Bw. macht durchwegs Aufwendungen für Magazine und Abonnements von allgemeinem Interesse geltend, welche nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Betreffend die Aufwendungen für drei Fachbücher "Zusammenarbeit mit Eltern", "Einfach erziehen" und "Vollfitt für die Zukunft" ist festzuhalten, dass diese lediglich als im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bw. als Stadträtin für GSF stehend gesehen werden könnten. Da die Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit jedoch durch das Politikerpauschale abgegolten wurden, können auch die Aufwendungen für die drei Fachbücher nicht zum Ansatz kommen.

4) Bewirtungskosten:

Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren".

Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses.

Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Diese Regelungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf politische Funktionäre anzuwenden. Das gesellschaftliche Ansehen fördert demnach also nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen - wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteil werden lässt ().

Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (), können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen ().

Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, das heißt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss ().

Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.

Die Bw. macht Bewirtungskosten ohne Eigenanteil in der Höhe von € 501,78 geltend. Dabei handelt es sich einerseits um Besprechungen unterschiedlicher Art (A, B, C, D) und andererseits um vier unterschiedliche Presse(kontakt)gespräche.

Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (; , 98/13/0206). Auch die Bewirtungen politischer Funktionäre anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen sind nur abzugsfähig, wenn die Aufwendungen im Einzelfall der Werbung für das politische Amt dienen und die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt (). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den verschiedenen Besprechungen jedoch bereits im Hinblick auf den Teilnehmerkreis (politische Funktionäre) nicht um typische Wahlveranstaltungen mit Werbezweck.

Des Weiteren resultiert selbst aus der beruflichen Veranlassung einer Besprechung nicht zwingend eine berufliche Veranlassung der dabei angefallenen Bewirtungsspesen. Aufwendungen, die im Bestreben getätigt werden, den dem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu entsprechen, erfüllen noch nicht den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG (vgl. Jakom, EStG, Kommentar, Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis).

Darüber hinaus ist das Vorliegen der Voraussetzungen (dass die Bewirtung der Werbung diente und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung weitaus überwog) vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung nachzuweisen (), eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO, dass die Aufwendungen dem Werbezweck gedient haben, reicht nicht aus (). Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend ist die bloße Angabe von Personen und von Projekten () oder die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen () bzw. Wirtshauszetteln ().

In ihrer Berufung bringt die Bw. dazu vor, dass ihr das Wohl der Bevölkerung sehr am Herzen liege. Es sei wichtig, dass es politische Repräsentanten gäbe; daraus leite sich ab, dass die PolitikerInnen, um deren Tätigkeit zum Wohle der Wähler fortgesetzt entfalten zu können, praktisch permanent in der Wahlwerbung stünden - nicht nur in den so genannten Wahlkampfzeiten. Daraus ergebe sich der Werbecharakter der von der Finanzverwaltung nicht anerkannten Aufwendungen.

Mit diesem allgemeinen Vorbringen ist es der Bw. jedoch nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass die einzelnen Gespräche von Konzept, Ablauf und Inhalt her einen politischen Werbezweck verfolgten. Ein Nachweis betreffend die weitere kumulativ erforderliche Voraussetzung der beruflichen Veranlassung wurde seitens der Bw. ebenfalls nicht erbracht.

Insofern ist betreffend die oben aufgelisteten unterschiedlichen Besprechung, Arbeitsgespräche und Arbeitsessen davon auszugehen, dass es sich dabei um gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen handelt, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamte Aufwendung schon deshalb der privaten Sphäre zuzurechnen und daher nicht abzugsfähig ist.

Die Aufwendungen für die vier Presse(kontakt)gespräche sind im Hinblick auf deren Werbecharakter als Werbungskosten abzugsfähig.

5) Wahl - Werbung:

Die Ausführungen unter "Bewirtungskosten" gelten auch für die unter "Wahl-Werbung" geltend gemachten Repräsentations- bzw. Bewirtungsaufwendungen (E). Der Werbezweck dieser Aufwendungen wurde weder dargetan noch ist er ersichtlich.

Die Kosten der Portraitserien für die Gemeinderatswahl, eine Veranstaltung für die Gemeinderatswahl sowie die Aussendung für die Gemeinderatswahl sind als persönliche Wahlkampfkosten als Werbungskosten anzuerkennen.

6) Informationsbeschaffung:

Dasselbe rechtliche Schicksal teilen auch die unter "Informationsbeschaffung" geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen. Zwar fallen Bewirtungsaufwendungen, die überwiegend Entgeltcharakter haben, grundsätzlich nicht unter Repräsentationsaufwendungen und wären daher abziehbar ( Moderator; , 99/13/0208 Journalist). Allerdings setzt der Fall eines Leistungsaustausches die entsprechende Nachweisführung voraus. Der Umstand, dass die Bewirtung der Informanten der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen förderlich sein mag, reicht nicht ().

Da, wie bereits oben ausgeführt, das Vorliegen der Voraussetzungen für jede einzelne Aufwendung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen und das konkret angestrebte Rechtsgeschäft darzulegen ist, reicht die im gegenständlichen Fall erfolgte Auflistung der Kosten mit der Bezeichnung "Info Beschaffung" sowie die Vorlage von Gasthausrechnungen nicht zur erfolgreichen Nachweisführung aus.

Lediglich die Aufwendungen im Rahmen des Pressegespräches können im Hinblick auf dessen Qualifizierung als Wahlveranstaltung abgezogen werden.

7) Freiwillige Spenden:

Freiwillige Zuwendungen (Spenden) sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG unabhängig von ihrer Höhe von einer Berücksichtigung ausgeschlossen (Doralt, EStG-Kommentar, § 4, Tz. 330 unter "Spenden").

Die herrschende Lehre definiert freiwillige Zuwendungen als Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche oder berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Neuber, Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339).

Spenden können allenfalls nur dann absetzbar sein, wenn sie einen direkt werbewirksamen Charakter haben. Dies hat die Bw. im vorliegenden Fall allerdings nicht behauptet. Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - wie es hier der Fall ist - überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn diese Leistungen mit einer gewissen Werbewirkung für den Geber verbunden sind (Warhold, Besteuerung der Politiker, RdW 1999, 226).

8) Aufwand für politische Tätigkeit:

Eingangs ist zu bemerken, dass sich die Bw., trotz Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates, weigerte, die Originalbelege für die jeweiligen Aufwendungen vorzulegen. Abgesehen davon, dass die Bw. damit ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, konnte die rechtliche Beurteilung im Rahmen des Berufungsverfahrens somit lediglich auf Grund des der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorliegenden Aktenmaterials vorgenommen werden.

Bei den geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich einerseits um solche für Sachgeschenke, wie Blumen, Wein, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke und andererseits um Aufwendungen für Ballbesuche und andere Eintrittskarten. Vereinzelt werden auch Aufwendungen für Mitgliedsbeiträge, Spenden und Bewirtung geltend gemacht.

Sachgeschenke werden in Literatur und Rechtsprechung teils als Repräsentation und teils als Aufwendungen der Lebensführung, jedenfalls als steuerlich nicht abzugsfähig gesehen.

Wie bereits oben ausgeführt, sind unter Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar einerseits mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften im Zusammenhang stehen, andererseits aber auch das gesellschaftliche Ansehen fördern.

In diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kleinere Sachgeschenke durch die gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und damit vom Abzug ausgeschlossen ( und 94/13/0260; ).

Auch in der Literatur wird die Meinung vertreten, dass Sachgeschenke, die als Aufmerksamkeiten zu Weihnachten oder bei besonderen Anlässen zugewendet werden und nur die Lebensführung berühren können, wie z.B. Weinflaschen, Bonbonnieren, Spirituosen oder Blumen zu den nicht absetzbaren Repräsentationsaufwendungen zählen (Margreiter, Zur Abzugsfähigkeit von (Werbe-)Geschenken, SWK 1997, 549).

Nach Warhold (RdW 1999, 226) wären lediglich von Politikern üblicherweise im Rahmen des Wahlkampfes verteilte Werbegeschenke, die mit dem Namen des Politikers versehen sind, als Werbungskosten abziehbar.

Im Sinne dieser Ausführungen sind daher im gegenständlichen Fall, abgesehen davon, dass die berufliche Veranlassung nicht dokumentiert wurde, die geltend gemachten Aufwendungen für Blumen und andere Geschenke nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da eine Werbewirksamkeit etwa durch politische oder werbende Veranstaltungen oder in anderer Form weder behauptet wurde noch erkennbar ist.

Aufwendungen für Ballbesuche und im Zusammenhang damit stehende Ausgaben (z.B. Aufwendungen für Eintritts- oder Ehrenkarten) fallen unter das generelle Abzugsverbot des § 2 Abs. 1 Z 3 EStG (Doralt, EStG § 20, Tz. 163).

Betreffend die geltend gemachten Spenden (z.B. jene im Rahmen des G Mitgliedsbeitrages) sowie die Bewirtungsaufwendungen (z.B. im Rahmen des Netzwerktreffens) gelten die obigen Ausführungen.

Betreffend die geltend gemachten Mitgliedsbeiträge ist festzuhalten, dass die Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen für sich allein noch nicht dazu führt, einen der Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen. Mitgliedsbeiträge (z.B. G , ÖAMTC, NÖ Presseverein) stellen solche typischerweise durch die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Aufwendungen der Lebensführung dar. Bemerkt wird, dass selbst Mitgliedsbeiträge an die Partei oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden, nicht abzugsfähige Aufwendungen darstellen.

9) Kilometergeld/Diäten:

Hierbei handelt es sich einerseits um Kilometergelder für die Strecke X - Y - X und andererseits um Diäten für die Auslandsreise nach Pittsburgh.

Vorweg ist zu bemerken, dass das Finanzamt in seiner Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2005 vom zwar ausführte, hinsichtlich des Kilometergeldes bestimmte Fahrten als beruflich veranlasste Fahrten anzuerkennen und für die in der Bescheidbegründung aufgezählten Reisen auch Diäten zu gewährten, im Einkommensteuerbescheid 2005 allerdings - offensichtlich irrtümlich - weder Kilometergelder noch Diäten berücksichtigt hat.

a) Kilometergelder (Fahrtkosten):

Nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis jährlich ein Verkehrsabsetzbetrag zu. Bei mehreren Dienstverhältnissen steht der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal zu (Doralt. Einkommensteuergesetz Kommentar, Band II, § 33 Tz 54). Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Kilometergelder können daher für solche Fahrten nicht berücksichtigt werden.

Aus dem Vorbringen der Bw. ergibt sich, dass sie als Landtagsabgeordnete im Jahre 2005 insgesamt 62 Mal zu Sitzungen des Klubs und des Landtages von X nach Y, dem Sitz der gesetzgebenden Körperschaft gefahren ist. Wie die Bw. zutreffend vorbringt, ist der Sitz der gesetzgebenden Körperschaft auf Grund der Rechtsprechung der Höchstgerichte bei einem Abgeordneten als Arbeitsstätte bzw. Tätigkeitsmittelpunkt anzusehen.

Die Bw. bringt weiters vor, dass sie ihre Tätigkeit als Landtagsabgeordnete für den Wahlkreis X vom eigenen Arbeitszimmer im ehelichen Wohnhaus in X mit eigenen Arbeitsmitteln und nach Sitzungsplan und eigenem Ermessen organisiert. In diesem fixen Arbeitsraum befänden sich sämtliche für ihre Tätigkeit als Landtagsabgeordnete erforderlichen Akten und Unterlagen und sie empfange regelmäßig Wählerinnen und Wähler. Aus diesem tatsächlichen Sachverhalt ergebe sich also, dass sie den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in Baden habe.

Aus diesem Vorbringen, betreffend den tatsächlichen Sachverhalt, ist zu schließen, dass die Bw. die Fahrten von X zum Sitz der gesetzgebenden Körperschaft in Y, mangels örtlicher Arbeitsstätte, unmittelbar von ihrem ehelichen Wohnhaus in X, eben von diesem fixen Arbeitsraum, angetreten hat. Da diese Fahrten somit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellen, sind die Aufwendungen durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, zusätzliche Fahrtspesen können nicht geltend gemacht werden.

Auch das Vorbringen der Bw., dass bei einer Politikerin, die auch eine lokale Funktion ausübt (Stadträtin), die Arbeitsstätte im Regelfall der Sitz der lokalen Organisation ist, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn selbst wenn beim Arbeitszimmer im Wohnhaus in X von einer weiteren Arbeitsstätte auszugehen wäre, müsste im Hinblick auf die Rechtsprechung () die Fahrt zur weiteren Arbeitsstätte ebenfalls als solche zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte angesehen werden, weswegen die Aufwendungen nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerlich berücksichtigt werden könnten. Diese Ansicht findet ihre Rechtfertigung darin, dass keine zusätzlichen Aufwendungen anfallen, wenn Fahrten zur weiteren Arbeitsstätte nicht vom Wohnsitz, sondern von der mit dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte aus angetreten werden.

Die strittigen Kilometergelder für die Fahrten X - Y - X können daher nicht berücksichtigt werden.

b) Diäten:

Diäten kommen für Reisen gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG in Betracht. Danach liegt eine Reise vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonstigem beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.

Diese Voraussetzungen liegen lediglich für die Fahrten nach Linz, Wien, Türnitz, Kirchschlag, Furth an der Triesting, Ottenstein und auf die Schallaburg. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können keine Diäten anerkannt werden.

Die Kosten für Auslands- wie Inlandsreisen (Studienreisen, Kongresse, Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen) können nur abgezogen werden, wenn sie ausschließlich durch den Betrieb/Beruf veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist (Aufteilungsverbot). Handelt es sich um eine Reise mit Mischprogramm, kommt auch ein Abzug jener Kosten nicht in Frage, die anteilig auf einen ausschließlich beruflichen Zwecken gewidmeten Reiseabschnitt entfallen ().

Da die Bw. durch die Übermittlung der Klubbescheinigung bzw. Bestätigung über die Teilnahme an der Studienreise des VP-Landtagklubs nach Amerika an der Universität Pittsburgh im Zeitraum vom 3.- sowie des Detailprogrammes der Studienreise nach Pittsburgh sowie des Seminars "Mentaltraining" (Ausbildung zum Intuitions- und Bewusstseinstrainer) die ausschließliche berufliche (politische) Veranlassung dieser Reise nachgewiesen hat, sind die Aufwendungen für diese Reise in der Höhe von € 490,36 als Werbungskosten anzuerkennen.

10) Arbeitszimmer:

Die Bw. hat die geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer damit begründet, dass sie ihre Tätigkeit als Landtagsabgeordnete im eigenen Arbeitszimmer, mit eigenen Arbeitsmitteln, nach Sitzungsplan und eigenem Ermessen organisiere. Sämtliche für ihre Tätigkeit erforderlichen Akten und Unterlagen befänden sich in diesem Arbeitszimmer und es würden auch Vorsprachen mit Wählern des Wahlkreises X stattfinden. Darüber hinaus ergäbe sich aus dem Verhältnis 62 Tage in Y und 298 Tage in X eindeutig der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Tätigkeit.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Nach der Judikatur ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit zu beurteilen (). Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist das Arbeitszimmer dann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu sehen, wenn der überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn etwa wie bei Richtern vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird oder wie etwa bei Politikern, Lehrern oder Vertretern, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Hauses und folglich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübt wird (vgl. ; , 98/13/0132, , 99/14/0283; , 99/14/0008).

Das zentrale Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der Tätigkeit" wird im gegenständlichen Fall deshalb verneint, weil nach der oben zitierten Judikatur dieser Begriff nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit auszulegen ist und die zweifellos auch erforderlichen Tätigkeiten (Vorsprachen, Schreibarbeiten usw.), die im Arbeitszimmer ausgeübt werden, nicht den Schwerpunkt der Aktivitäten der Bw. darstellen. Nach der Verkehrsauffassung und wie die Bw. selbst in ihrer Berufung vorbringt, indem sie auf die Wichtigkeit der politischen Repräsentanz und der permanenten Wahlwerbung zur Entfaltung ihrer Tätigkeit zum Wohle der Wähler hinweist, ist der materielle Schwerpunkt der Gesamttätigkeit der Bw. als Stadträtin und Landtagsabgeordnete jedenfalls außerhalb ihres Arbeitszimmers sondern vielmehr in der Öffentlichkeit (z.B. die Teilnahme an Veranstaltungen und Sitzungen) zu sehen. Auch wenn die Bw. in diesem Raum ihre lokale Funktion als Vorsitzende ausübt und damit zweifelsohne eine Verwaltungstätigkeit verbunden ist, stellt diese jedenfalls nicht den Mittelpunkt der Funktionen der Bw. dar.

Hinweise auf LStR

Die Bw. beruft sich in ihrer Berufung sowie ihrer Vorhaltsbeantwortung wiederholt auf die Lohnsteuerrichtlinien bzw. den im Doralt, EStG-Kommentar, wiedergegebenen so genannten Politikererlass vom , 07 0301/1-IV/7/97. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Anerkennung von Werbungskosten lediglich auf Grund der anzuwendenden Gesetze erfolgt und der Unabhängige Finanzsenat an Rechtsmeinungen bzw. Erlässe nicht gebunden ist. Die diesbezüglichen Verweise müssen daher ins Leere gehen.

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden die für andere Steuerpflichtige geltenden allgemeinen Grundsätze über Anerkennung bzw. Einschränkung von Werbungskosten für Politiker für ebenso maßgeblich erachtet (; Renner, SWK 7/2005). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass auch für einen Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind und besondere, im Ergebnis unsachliche, Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffes, nicht bestehen. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war ().

Antrag/Mündliche Verhandlung:

Die Bw. hat mit Eingabe vom die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat beantragt.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO idF Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG, BGBl. I, 2002/97) hat eine mündliche Verhandlung über eine Berufung stattzufinden, wenn der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) gestellt wird (Z 1 leg.cit.).

Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (; ; ). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird ().

Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Schreiben vom gestellt wurde, welches weder als Berufung noch als Vorlageantrag oder Beitrittserklärung sondern als ein die bisherigen Eingaben ergänzendes Schreiben zu werten ist, bestand kein Rechtsanspruch auf die Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass das Parteiengehör infolge des durchgeführten Vorhalteverfahrens jedenfalls gewahrt wurde.

Berechnung der Werbungskosten:


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Kennzahl
Werbungskosten
Beantragt 100%
Strittig/unstrittig
In ESt-Bescheid 2005 (85%) anerkannt
In BE anerkannt
724
Telefon
€ 1.520,91
unstrittig
€ 1.292,77
€ 1.292,77
722
Seminarbeiträge
€ 516
strittig
€ 285,60
€ 316,20
721
Reisespesen
€ 142,80
unstrittig
€ 67,58
€ 67,58
719
Büromaterial
€ 241,89
strittig
€ 197,50
€ 205,60
720
Fachliteratur
€ 405,98
strittig
€ 0
€ 0
724
Politikerpauschale
€ 2.628
unstrittig
€ 2.628
€ 2.628
724
Klub-bzw. Fraktionsbeiträge
€ 10.473,34
unstrittig
€ 6.265,34
€ 6.265,34
724
Bewirtungskosten
€ 501,78
strittig
€ 51,15
€ 51,15
724
Wahl - Werbung
€ 814,87
strittig
€ 560,15
€ 560,15
724
Informationsbeschaffung
€ 617,84
strittig
€ 6,80
€ 6,80
724
Porti
€ 31,90
unstrittig
€ 27,12
€ 27,12
724
Reparatur
€ 32,59
unstrittig
€ 0
€ 0
724
Freiwillige Spenden
€ 2.128,10
strittig
€ 1.808,89
€ 0
724
Aufwand für pol. Tätigkeit
€ 1.405,00
strittig
€ 1.018,90
€ 0
724
Kilometergeld
€ 5.358,94
strittig
€ 0
€ 1.978,12
724
Diäten
€ 1.972,61
strittig
€ 0
€ 718
724
Arbeitszimmer
€ 742,43
strittig
€ 0
€ 0
Summe
€ 29.534,98
€ 14.209,80
€ 14.116,83

Der angefochtene Bescheid wird dementsprechend abgeändert.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Werbungskosten
Politikerin
Antrag mündliche Verhandlung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at