Ausbildung zur Naildesignerin
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2086-W/12-RS1 | Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (; ; ). |
RV/2086-W/12-RS2 | Die Frage, ob es sich bei einer strittigen Ausbildung um eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 handelt, ist nach der bei Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, § 2 Rz 35 angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben. |
RV/2086-W/12-RS3 | Der Begriff der Schulausbildung in der ab März 2011 geltenden Fassung des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 wird als Unterfall einer Berufsausbildung angesehen (vgl Hebenstreit in Csazar/Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, § 2 Rz 130), weshalb zwar jede Schulausbildung (auch) eine Berufsausbildung darstellt, jedoch folgerichtig nicht jede Berufsausbildung auch als Schulausbildung iSd zitierten Bestimmung angesehen werden kann. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner 2010 bis Juni 2011 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Rückforderungsbetrag beträgt:
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Familienbeihilfe für März bis Juni 2011: | 610,80 Euro |
Kinderabsetzbetrag für März bis Juni 2011: | 233,60 Euro |
Rückforderungsbetrag gesamt: | 844,40 Euro |
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom August 2011 gab die Berufungswerberin bekannt, dass ihre volljährige Tochter die Schule abgebrochen habe und seit als Verkäuferin arbeite.
In Folge wurden seitens des Finanzamtes erfolglos Schulbesuchs- bzw eine Austrittsbestätigung für die Schuljahre 2009/2010 bzw 2010/2011 angefordert.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Monate Jänner 2010 bis Juni 2011 zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, dass mangels Mitwirkung der Berufungswerberin angenommen werde, dass im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Berufungswerberin vor, dass ihre Tochter bis zum die Schule besucht habe. Danach habe sie einen Kurs für Nageldesign belegt. Am habe sie als Verkäuferin begonnen zu arbeiten und befinde sich bis dato in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis.
Auf Verlangen des Finanzamtes legte die Berufungswerberin das Jahreszeugnis des Schuljahres 2009/2010 sowie eine Schulbesuchsbestätigung, wonach die Tochter der Berufungswerberin die Schule bis zum besucht habe. Weiters wurde seitens der Berufungswerberin ein Diplom "Nail Designer" Ihrer Tochter vom vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und begründete dies wie folgt:
"Gem. § 2 Abs 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Da die Ausbildung zum Naildesigner keine Berufsausbildung im Sinne der Ausführungen zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 darstellt, kann der Berufung für den Zeitraum des Schulbesuches stattgegeben werden.
Die Rückforderung für den Oktober 2010 bis Juni 2011 bleibt aufrecht.
Der nunmehrige Rückforderungsbetrag errechnet sich wie folgt:
Familienbeihilfe = € 1.374,30 zuzüglich Kinderabsetzbetrag = € 525,60 ergibt in Summe € 1.899,90.
Der Berufung konnte teilweise stattgegeben werden."
In Ihrem Vorlageantrag führte die Berufungswerberin ua an, dass die von ihrer Tochter absolvierte Ausbildung zum Naildesigner vom AMS ebenfalls anerkannt und gegebenenfalls gefördert werde.
Nach Aufforderung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz legte die Berufungswerberin ua eine inhaltliche Leistungsbeschreibung sowie einen detaillierten Stundenplan samt Inhalten des konkret von ihrer Tochter besuchten Kurses vor. Weiters gab die Berufungswerberin in Beantwortung des Vorhalts der Abgabenbehörde zweiter Instanz bekannt, dass eine Empfehlung des Kursanbieters hinsichtlich einer wöchentlichen Übungs- und Selbststudiumszeit im Ausmaß von 20 Stunden vorgelegen sei, es während der gesamten Berufsausbildung Hausaufgaben bzw Arbeiten, die zuhause geübt bzw erarbeitet werden sollten, gegeben habe und auch tatsächlich im Fall ihre Tochter von einer entsprechenden Übungszeit von über 20 Wochenstunden ausgegangen werden könne.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Berufungswerberin bezog in der Zeit von Jänner 2010 bis Juni 2011 Familienbeihilfe. Bis besuchte die zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Tochter der Berufungswerberin die Schule. In der Zeit von (KW 35) bis (KW 48) absolvierte die Tochter erfolgreich eine Ausbildung zur Naildesignerin bei der A-GmbH. Diese Ausbildung umfasste 144 Lehreinheiten in 14 Kalenderwochen und schloss mit einer Prüfung ab.
Die 144 Lehreinheiten wurden an 26 Unterrichtstagen absolviert. Dies im Wesentlichen in Blöcken a´ vier Stunden (= vier Lehreinheiten) und in drei unterschiedlichen Zeitzonen. An neun Tagen fand der Unterricht ganztags in der Zeit von 9 (bzw 8) - 17 Uhr statt, an 12 Tagen vormittags in der Zeit von 9 - 13 (bzw 13:30) Uhr und an fünf Tagen fand der Unterricht abends in der Zeit von 17 (bzw 16:30) - 21 Uhr statt.
Neben diesen 144 Lehreinheiten am Schulungsort betrug der wöchentliche Zeitaufwand für die Bewältigung der Hausübungen und -arbeiten mindestens 20 Wochenstunden. In Summe, dh Lehreinheiten am Schulungsort zuzüglich Vor- bzw Nachbereitungszeit zu Hause, lag der durchschnittliche wöchentliche Zeitaufwand der Tochter für die gegenständliche Ausbildung bei mindestens 30 Stunden.
Die Themen in diesen Lehreinheiten umfassten sowohl theoretische als auch praktische Aspekte.
Die Kursbeschreibung laut Kursanbieter führt unter der Überschrift "Berufsausbildung" und dem Untertitel "In drei Monaten vom Anfänger zum Nageldesigner" folgendes aus:
"Die hohe Stundenanzahl dieser Schulung garantiert Ihnen die Ausbildung zum Profi. Die Aufteilung der dreimonatigen Schule ermöglicht Ihnen die Vollausbildung in allen Bereichen wie Geltechnik, Acryltechnik auf Tips und Schablonen, 3D Nailart und vieles mehr. Diese Ausbildung ermöglicht Ihnen auch sich ein zweites Standbein neben Ihrem Beruf zu schaffen"
Zu den obigen Sachverhaltsfeststellungen gelangt die Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgrund der folgenden Beweiswürdigung:
Der Bezug der Familienbeihilfe, die Kursbeschreibung des Kursanbieters sowie die Dauer, Tage, Themen und sonstigen Details der Ausbildung sind dem Akteninhalt entnommen. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
Die Behauptung der Berufungswerberin, ihre Tochter habe zusätzlich zu den Lehreinheiten am Schulungsort 20 Wochenstunden für Vor- und Nachbereitungen in Form von Hausübungen bzw -arbeiten aufgewendet, erscheint nicht zuletzt aufgrund von, in der ho. Entscheidung vom , RV/2412-W/11 betreffend dieselbe Ausbildung bei demselben Kursanbieter dargestellten, Erhebungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz beim Kursanbieter, wonach dieser regelmäßig ein Selbststudium und praktisches Üben im Ausmaß von 20 Wochenstunden für das erfolgreiche Bestehen der Prüfung empfehle und meine, die Ausbildung binde in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft der Kursteilnehmer, glaubwürdig, weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Berufungswerberin gemäß § 167 Abs 2 BAO als zutreffend angesehen wird.
Der durchschnittliche wöchentliche Zeitaufwand wurde anhand der durchschnittlich in einer Woche absolvierten Lehreinheiten (144 LE / 14 Wochen) zuzüglich der 20 Stunden Vor- bzw Nachbereitungszeit ermittelt.
Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die vorliegende Berufung rechtlich erwogen:
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (; ; ).
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Merkmal auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, § 2 Rz 36).
Die im vorliegenden Fall strittige Frage, ob es sich bei der erfolgreich absolvierten Ausbildung zur Naildesignerin um eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 handelt, ist nach der bei Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, § 2 Rz 35 angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben.
Vor diesem Hintergrund sieht es die Abgabenbehörde zweiter Instanz als erwiesen an, dass die strittige Ausbildung angesichts des aktenkundigen Stundenplans in schulischer bzw kursmäßiger Form durchgeführt wurde, durch die ebenfalls aktenkundige Beschreibung des gesamten Kurses bzw einzelner Lehreinheiten das qualitatives Merkmal einer auf einen Beruf hin ausgerichteten Ausbildung erfüllte, aufgrund des durchschnittlichen wöchentlichen Zeitaufwandes an Lehreinheiten und Vor- bzw Nachbereitungszeiten auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit der Tochter der Berufungswerberin in Anspruch nahm und von dieser ernstlich und zielstrebig der Ausbildungserfolg angestrebt wurde, was auch die bestandene Prüfung belegt (vgl Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, § 2 Rz 40; ).
Die Tochter der Berufungswerberin übte daher in den Monaten September bis Dezember 2010 durch die gegenständliche Ausbildung zur Naildesignerin eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 aus, weshalb auch die Berufungswerberin für diesen Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 hat.
§ 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 in der bis geltenden Fassung vor dem BudBG 2011 (BGBl I 2010/111) bestimmte, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung aufrecht bleibt.
Gemäß § 5 Abs 1 FLAG 1967 in der von bis geltenden Fassung vor dem BudBG 2011 (BGBl I 2010/111) bestand für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10.000 € übersteigt (bis zum : 9.000 €), kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleibt gemäß § 5 Abs 1 lit a FLAG 1967 in der zitierten Fassung außer Betracht:
"das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,".
Da die Ausbildung zur Naildesignerin aufgrund der obigen Ausführungen bis inklusive Dezember 2010 eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 darstellte, begann ab Jänner 2010 grundsätzlich der dreimonatige Zeitraum gemäß § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 zu laufen.
Mit dem BudBG 2011 (BGBl I 2010/111) wurde § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 für Zeiträume ab März 2011 dahingehend novelliert, dass Anspruch auf Familienbeihilfe nunmehr für volljährige Kinder besteht, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Der Begriff der Schulausbildung in der ab März 2011 geltenden Fassung des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 wird als Unterfall einer Berufsausbildung angesehen (vgl Hebenstreit in Csazar/Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, § 2 Rz 130), weshalb zwar jede Schulausbildung (auch) eine Berufsausbildung darstellt, jedoch folgerichtig nicht jede Berufsausbildung auch als Schulausbildung iSd zitierten Bestimmung angesehen werden kann.
Da die hier vorliegende Berufsausbildung zur Naildesignerin nach einer - wenn auch abgebrochenen - Schulausbildung erfolgte, kann sie selbst keine Schulausbildung mehr darstellen, weshalb schon deshalb (ungeachtet der nicht vorliegenden "weiteren" Berufsausbildung) eine Anwendung (auch) der neuen Fassung des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.
Aufgrund des Gesagten begründet § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 (in der bis geltenden Fassung) für die Berufungswerberin für die Monate Jänner und Februar 2011 einen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Umstand, dass die Tochter der Berufungswerberin am in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten ist und hieraus im Jahr 2011 ein steuerpflichtiges Einkommen bezog, ist hierbei für den Anspruchsmonat Februar 2011 unschädlich, da nach der oben zitierten, bis geltenden Rechtslage, ein zu versteuerndes Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 unberücksichtigt zu bleiben hat.
Zusammengefasst besteht somit für die Berufungswerberin (zusätzlich zu dem bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung anerkannten Zeitraum von Jänner 2010 bis September 2010) ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Monate September 2010 bis Dezember 2010 aufgrund der Berufsausbildung ihrer Tochter gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 und für die Monate Jänner 2011 bis Februar 2011 aufgrund des Anschlusszeitraums gemäß § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967.
Für die Monate März bis Juni 2011 besteht der seitens des Finanzamtes ausgesprochene Rückforderungsanspruch jedoch zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Berufsausbildung Naildesign Naildesignerin |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at