Erfassung von rückgezahlten Beiträgen für Nachkauf von Versicherungszeiten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2010 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2011 entschieden:
1) Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2) Der Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2011 wird Folge gegeben.
Die Vorauszahlungen werden mit € 0 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2010, die im Übrigen erklärungsgemäß erfolgte, kam ein von der PVA übermittelter Lohnzettel mit einem Betrag von € 931,12 zum Ansatz. An Sonderausgaben sind im Einkommensteuerbescheid 2010 neben dem Sonderausgabenpauschale noch Kirchenbeiträge ausgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte die Berufungswerberin (Bw.) vor, sie habe Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der PVA nachgekauft. Dabei sei eine monatliche Ratenzahlung von € 133,04 vereinbart worden. Im April 2010 habe sie einen Brief von der PVA erhalten, dass die nachgekauften Versicherungszeiten abgezahlt seien und ein Überschuss von € 798,08 entstanden sei. Anfang Mai 2010 habe sie ihren Dauerauftrag gestoppt; im Jahr 2010 seien für die Monate Jänner bis April 2010 € 532,16 überwiesen worden. 2010 habe sie keine Sonderausgaben aus diesem Titel geltend gemacht. Rückerstattet habe sie im Juli 2010 € 931,12 erhalten. Hierbei läge kein Einkommen vor, es sei ihr lediglich die geleistete Überzahlung rückerstattet worden.
Da bei Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2010 ein Guthaben entstehe, werde beantragt, den Vorauszahlungsbescheid 2011 ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab; gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988 seien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lägen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben. Von der Bw. seien grundsätzlich Sonderausgaben geltend gemacht worden.
Im dagegen gerichteten, als "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung" bezeichneten Vorlageantrag brachte die Bw. vor, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lägen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert hätten. Für die in den Monaten Jänner bis April 2010 an die PVA überwiesenen Beträge von insgesamt € 532,16 habe sie im Veranlagungsjahr 2010 keine Sonderausgaben geltend gemacht. Somit liege kein Besteuerungstatbestand vor.
Sollte diesem Berufungsbegehren nicht Rechnung getragen werden, mache sie für das Veranlagungsjahr 2010 Sonderausgaben in Höhe von € 532,16 geltend.
Über die Berufung wurde erwogen:
Sowohl das Finanzamt als auch die Bw. haben die im Berufungsfall anzuwendende Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988 zutreffend zitiert; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben. Da die Bw. 2010 aber keine Sonderausgaben aus dem Titel "Nachkauf von Versicherungszeiten" geltend gemacht hat, liegen hinsichtlich der auf dieses Jahr entfallenden rückgezahlten Teilbeträge von € 532,16 keine Einkünfte vor.
Da die Bw. aber im Jahr 2009 unter "Nachkauf von Versicherungszeiten" € 398,96 als Sonderausgaben geltend gemacht hat - was die Bw. im Zuge einer telefonischen Rücksprache bestätigte - war dieser Betrag als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2010 zu erfassen.
Da die aufgrund der Veranlagung 2010 festzusetzenden Vorauszahlungen nunmehr weniger als € 300 betragen würden, waren die Einkommensteuervorauszahlungen 2011 gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 mit Null festzusetzen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 45 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at