Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.07.2006, RV/0475-W/05

Unterliegt eine gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gerichtete Berufung der Geb Gem §14 TP6 ?

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/16/0132 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0475-W/05-RS1
Die streitgegenständliche Berufung des Bw. war darauf gerichtet einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Aufhebung zu bringen. Selbst wenn der Bescheid auf einer unrichtigen Rechtsansicht der Behörde basierte, wäre dieser ohne Einspruch des Bw. in Rechtskraft erwachsen und es wäre der Bw. auf Grund dieses Bescheides zu einer Veranlassung verpflichtet gewesen, die rechtlich in weiterer Folge auch durchsetzbar gewesen wäre. Durch die Berufung wollte der Bw. jedenfalls bewirken, dass der ihm gegenüber erlassene Bescheid überprüft wird. Darin ist aber eindeutig das Privatinteresse des Bw. gelegen, weshalb in weiterer Folge, das Vorliegen einer gebührenpflichtigen Eingabe zu bejahen ist.
RV/0475-W/05-RS2
Soweit der Bw. die Bestimmung des § 13 Abs. 4 GebG ins Treffen führt und meint er hätte einen Nachteil daraus erlitten, dass ein entsprechender Vermerk unterblieben sei (……… Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen ………), ist darauf hinzuweisen, dass nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage diese Bestimmung regeln soll, an wen der Gebührenschuldner die Gebühr zu entrichten hat. Dies ist bei einer gebührenpflichtigen Schrift die Behörde bei der diese gebührenpflichtige Schrift anfällt. Bei diesem Vermerk handelt es sich ausschließlich um eine Mitteilung, der ein normativer Charakter nicht zukommt. Der Bw. vermag aus dieser Bestimmung keinerlei Rechte auf Nichtfestsetzung der Gebühr abzuleiten. Es hat vielmehr, wenn der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde mitgeteilten Gebühr nicht nachkommt – und dies ist im gegenständlichen Fall zweifellos geschehen, die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Ingrid Schaffernack, 1010 Wien, Kärntner Ring 6/Mezzanin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am nahm die Bezirkshauptmannschaft Baden einen amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempelgebühren auf. Dieser Befund bezog sich auf eine Berufung, die der Berufungswerber (Bw.) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom , Zl. erhoben hatte. Über diese Berufung hat der Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Bescheid vom stattgebend abgesprochen.

Mit Schreiben vom , forderte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Bw. unter Bezugnahme auf die Berufung auf, die Stempelgebühr in Höhe von € 13,- mittels beigelegtem Zahlschein innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu entrichten. Nach ungenütztem Ablauf der Frist erfolgte eine neuerliche Aufforderung mit Schreiben vom .

Infolge Nichtentrichtung der Gebühr wurde der o.a. Befund aufgenommen und es setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG bescheidmäßig fest. Des Weiteren erging ein Bescheid über die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der nichtentrichteten Gebühr.

Dagegen richtet sich die Berufung. Der Bw. führt aus - unter Hinweis auf § 115 Abs. 1 BAO, dass dem Akteninhalt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu entnehmen sei weshalb eine Gebührenpflicht nicht bestehe und die Vorschreibung nicht vorschriftsmäßig erfolgt sei.

Nach Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom begehrte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Er führte hierin im Wesentlichen aus, dass die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden ausschließlich zum Schutz vor behördlicher Willkür gedient habe und ihm hierdurch weder ein ideeller noch ein materieller Vorteil zu Teil geworden sei. Weiters verwies er auf die Bestimmung des § 13 Abs. 4 GebG wonach Urkundspersonen (§ 3 Abs. 5) bzw. Behörden auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen haben. Durch das Fehlen des Vermerkes sei ihm weiterer Schaden entstanden, da es ihm nicht möglich gewesen sei, die Kosten im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 13,-.

Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 GebG bei Eingaben, ...... in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;

Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten. Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des § 34 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Gemäß § 34 Abs. 1 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen. Gemäß Abs. 2 leg.cit sind die Finanzämter berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Wurde eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag gemäß § 241 Abs. 1 BAO über Antrag zurückzuzahlen. Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag gemäß Abs. 2 leg.cit, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.

Damit von einer gebührenpflichtigen Eingabe gesprochen werden kann, muss eine Schrift die gesetzlich vorgegebenen Kriterien erfüllen.

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen des Privatinteresses des Bw. strittig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in dem vom Bw. zitierten Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0165 ausgesprochen hat, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes (siehe die Nachweise bei Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren MGA6, 100).

Wie schon im Beschwerdefall ist auch im gegenständlichen Fall ein Privatinteresse des Einschreiters zu bejahen. Die streitgegenständliche Berufung des Bw. war darauf gerichtet einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Aufhebung zu bringen. Selbst wenn der Bescheid auf einer unrichtigen Rechtsansicht der Behörde basierte, wäre dieser ohne Einspruch des Bw. in Rechtskraft erwachsen und es wäre der Bw. auf Grund dieses Bescheides zu einer Veranlassung verpflichtet gewesen, die rechtlich in weiterer Folge auch durchsetzbar gewesen wäre. Durch die Berufung wollte der Bw. jedenfalls bewirken, dass der ihm gegenüber erlassene Bescheid überprüft wird. Darin ist aber eindeutig das Privatinteresse des Bw. gelegen, weshalb in weiterer Folge, das Vorliegen einer gebührenpflichtigen Eingabe zu bejahen ist.

Mit der Zustellung des schriftlichen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich an den Bw. - die unstrittig ist - ist gemäß § 11 Abs. 1 GebG die Gebührenschuld entstanden.

Da der Bw. die Gebühr trotz Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft nicht einbezahlt hat, erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den berufungsgegenständlichen Bescheid, was als gesetzliche Zwangsfolge die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der verkürzten Gebühr nach sich zog.

Soweit der Bw. die Bestimmung des § 13 Abs. 4 GebG ins Treffen führt und meint er hätte einen Nachteil daraus erlitten, dass ein entsprechender Vermerk unterblieben sei (......... Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen .........), ist darauf hinzuweisen, dass nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage diese Bestimmung regeln soll, an wen der Gebührenschuldner die Gebühr zu entrichten hat. Dies ist bei einer gebührenpflichtigen Schrift die Behörde bei der diese gebührenpflichtige Schrift anfällt. Bei diesem Vermerk handelt es sich ausschließlich um eine Mitteilung, der ein normativer Charakter nicht zukommt. Der Bw. vermag aus dieser Bestimmung keinerlei Rechte auf Nichtfestzsetzung der Gebühr abzuleiten. Es hat vielmehr, wenn der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde mitgeteilten Gebühr nicht nachkommt - und dies ist im gegenständlichen Fall zweifellos geschehen (mit Schreiben vom und auch vom ), die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw. § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vergleiche z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/16/0066).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien nach Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu Recht die Ansicht bestätigte, dass die streitgegenständliche Berufung des Bw. eine gebührenpflichtige Eingabe darstellt und auf Grund der Tatsache, dass der Bw. der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Baden die entstandene Gebührenschuld für die eingebrachte Berufung mittels Erlagschein zu begleichen nicht nachgekommen ist, die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG bescheidmäßig anforderte, ebenso wie die aus dieser bescheidmäßigen Festsetzung zwingend resultierende Erhebung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG.

Damit aber war das Berufungsbegehren vollinhaltlich abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
gebührenpflichtige Berufung
Privatinteresse
Eingabe
Befund
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at