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Sonstiger Bescheid, UFSK vom 18.12.2012, RV/0448-K/08

Unwirksamkeit von Feststellungsbescheiden


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Miterledigte GZ:
RV/0452-K/08
RV/0449-K/08
RV/0450-K/08
RV/0451-K/08

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder HR Mag. Gerhard Verderber, KR Franz Schrimpl und Katharina Walch über die Berufungen der Bw, vertreten durch Steuerberater,

-- vom gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA vom betreffend vorläufige Feststellung von Einkünften für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001,

-- vom gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA vom betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 1998, 1999 und 2000,

-- vom gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA vom an die Bw und an die Kommanditistin AOM betreffend das Unterbleiben von Feststellungen von Einkünften für die Jahre 1998 bis 2001 in Bezug auf diese Kommanditistin,

-- vom gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA vom betreffend vorläufige Feststellung von Einkünften für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005,

-- vom gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA vom an die Bw und an die Kommanditistin AOM betreffend das Unterbleiben von Feststellungen von Einkünften für die Jahre 2002 bis 2005 in Bezug auf diese Kommanditistin,

beschlossen:

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Hinweis

Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Gesellschafter der Berufungswerberin (Bw) als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Begründung:

Die Bw (Bw.) ist nunmehr eine KG. An der Bw. haben sich 2 Personen als Komplementäre und eine dritte Person als Kommanditistin beteiligt. Die Bw. betreibt den gewerblichen Handel mit Immobilien.

Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung gelangte das Finanzamt zur Auffassung, dass die Kommanditistin nicht als Mitunternehmer im steuerlichen Sinn anzusehen und eine Einkünftezurechnung an die Kommanditistin nicht anzuerkennen sei. Dem folgend erließ das Finanzamt als Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO intendierte Erledigungen, in denen die von der Bw. in den Jahren 1998 bis 2005 erzielten Einkünfte je zur Hälfte den Komplementären zugerechnet wurden. In Bezug auf die Kommanditistin erließ das Finanzamt zudem auf § 92 Abs. 1 lit. b BAO und § 190 Abs. 1 iVm § 188 BAO gestützte Erledigungen mit dem Inhalt, dass der Anteil der Kommanditistin am Ergebnis der Bw. nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen sei und eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2004 zu unterbleiben habe Diese Erledigungen ergingen an die Bw. und die Kommanditistin und wurde jeweils beiden zugestellt.

Die Bw. berief gegen diese Erledigungen.

Gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen.

Einkünfte aus land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung werden gemäß § 188 BAO festgestellt, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt sind.

Die für Feststellungen nach § 188 BAO geltenden Vorschriften sind gemäß § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO sinngemäß auf Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.

Nach § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen, wobei mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen gilt, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die bescheidmäßige Erledigung gegenüber einer unter Benennung ihrer Gesellschafter dem Finanzamt gegenüber mit dem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO auftretenden Personengesellschaft einheitlich ergehen, und zwar auch dann, wenn diese Erledigung ausspricht, dass eine Feststellung der Einkünfte unterbleibt. Ein nicht an alle diese Rechtssubjekte gerichteter Bescheid bleibt wirkungslos (vgl. ).

Gegenständlich sind Erledigungen im Sinne des § 188 BAO ergangen, in denen die von der Bw. in den Jahren 1998 bis 2005 erzielten Einkünfte lediglich den Komplementären zugewiesen wurden. Zusätzlich wurden Erledigungen betreffend die Kommanditisten der Bw. erlassen, in denen ausgesprochen wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO zu unterbleiben habe. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen. Diese Erledigungen haben daher keine Rechtswirksamkeit erlangt (vgl. ).

Die gegen diese (im Spruch angeführten) unwirksamen Bescheide gerichteten Berufungen sind daher zurückzuweisen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird bemerkt: Zur Frage, wie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Sache aussehen könnte, sind bisher in möglicherweise vergleichbaren Angelegenheiten mehrere Berufungsentscheidungen (RV/0362-K/10, RV/0554-K/07 und RV/0785-K/07) ergangen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 291 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


UFS, RV/0362-K/10
UFS, RV/0554-K/07
UFS, RV/0785-K/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at