Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 04.05.2009, RV/0038-K/07

Behandlung von Berufungsanbringen, die Zweifel im Hinblick auf die Zurechnung des Rechtsmittels an den Einschreiter oder Vertretenen hervorrufen


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Miterledigte GZ:
RV/0295-K/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw in W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom gemäß § 273 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei mit Sitz in X, vertritt im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit den Steuerpflichtigen FR in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Belangen. Eine diesbezügliche am datierte Vollmachtsurkunde liegt im Behördenakt des genannten Steuerpflichtigen ein. In diesem Zusammenhang ist dem UFS bekannt, dass FR beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (kurz FA AMS) unter der St.Nr. 123 steuerlich erfasst ist.

Mit Datum langte beim FA AMS eine auf dem Geschäftspapier der Bw. gedruckte Berufungseingabe ein, aus welcher hervorgeht, dass der "Einkommensteuerbescheid 2002 vom " angefochten werde. Im Rubrum dieser Eingabe findet sich kein Hinweis darauf, für welchen Mandanten dieses Schreiben verfasst wurde bzw. gelten solle. Aus der Anfechtungserklärung geht aber hervor, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels die vom FA AMS in Ansatz gebrachten Entnahmewerte für die Liegenschaft "3 Y 50" sowie für eine "Espressomaschine" sind. In der Berufungsbegründung, welche sich unter lit. D der Berufungseingabe findet, wurde seitens der Bw. unter Bezugnahme auf eine bei "FR" abgeführte Buch- und Betriebsprüfung der strittige Sachverhalt, welcher der Ausmittelung der streitgegenständlichen Entnahmewerte zugrunde lag, skizziert. Als Berufungsbeilage wurden eine seitens der HYPO, Niederösterreischische Landesbank-Hypothekenbank AG, an Herrn und Frau R ergangene Finanzierungsbestätigung für das Jahr 2002, eine im Auftrag der Volksbank Z von Frau NN vorgenommene und an FR adressierte Bewertung der besagten Liegenschaft "Y 50" sowie eine von FR ausgestellte Faktura vom betreffend eine Espressomaschine (€ 110,-) zur Vorlage gebracht.

Mit Bescheid vom wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein derartiger Bescheid an die Firma Bw nicht ergangen sei.

Mit Eingabe vom berief die Bw. gegen diesen Zurückweisungsbescheid mit der Begründung, dass sich die von der Abgabenbehörde zurückgewiesene Berufung auf ihren Klienten FR, wohnhaft in 2 A, A4, St.Nr. 123, beziehen würde. Gleichzeitig wurde eine berichtigte Ausfertigung der Berufungseingabe vom zur Vorlage gebracht, welche im Rubrum den Passus "In Steuervollmacht für: FR, St.Nr. 123" explizit ausweist. Die übrige Textierung des Rechtsmittels blieb unverändert.

In der Begründung zur Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid führte die Bw. aus, dem Berufungsschreiben vom hafte insoweit ein Mangel an, als dass die Bezugszeile "In Steuervollmacht für: FR, St. Nr. 123" beim Generieren des Textes verloren gegangen sei und am Berufungsschreiben deshalb nicht aufscheine. Der Grund für diesen Fehler sei darin gelegen, dass NN ihr Bestätigungsschreiben am an die Bw. zu Handen der für die Bearbeitung des gegenständlichen Falles zuständigen Sachbearbeiterin G übermittelt habe. Im Zuge eines Redaktionsversehens sei indes die Bezugszeile "In Steuervollmacht für .." und "St.Nr. .." verloren gegangen.

Laut Stoll, BAO Kommentar, S 2570, bilde "die falsche Bezeichnung des Einschreiters, das Einschreiten einer Person im eigenen Namen, die nicht Berufungswerber ist, das Einschreiten eines Bevollmächtigen im eigenen Namen, ohne - wenn auch nur versehentlich - sein Tätigwerden für einen anderen (für den Berufungswerber) zu erkennen zu geben" einen Formmangel, der zur Zurückweisung der Berufung nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO führe. Gegenständlich sei allerdings keineswegs davon auszugehen, dass die Bw. ihr Tätigwerden für einen Machtgeber nach außen hin nicht in erkennbarer Weise dargestellt hätte. In der Berufungsbegründung werde auf drei Seiten der Steuerrechtsfall "Alpenhotel R, Y", ausführlich dargestellt, wobei auch auf die zur Vorlage gebrachten Anlagen (Bestätigungsschreiben der HYPO Niederösterreich, e-mail von NN betreffend Verkehrswertermittlung der Liegenschaft "Y 50", Ausgangsrechnung betreffend Espressomaschine) eingegangen worden sei. Auch sei in Bezug auf den Prüfungsfall FR am eine Schlussbesprechung im Beisein der Leiterin des FA AMS abgeführt worden, im Zuge derer die zugrunde liegende Sachverhaltsthematik erörtert worden sei. Ebenso sei aus der Berufungseingabe für die Finanzbehörde in eindeutiger Weise erkennbar gewesen, dass die Bw. nicht in eigener Sache, sondern für einen Mandanten (FR) eingeschritten sei. Keinesfalls lasse sich bei gegenständlichem Sachverhalt die Schlussfolgerung ziehen, dass die eingebrachte Berufung derart unbestimmt bzw. unklar formuliert sei, dass eine Zuordnung des Anbringens zu einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit nicht möglich gewesen wäre, insbesondere wenn der Name "R" in der Berufungsbegründung insgesamt neunmal genannt werde.

Die Bestimmung des § 115 BAO gebiete, dass die Abgabenbehörde bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens, die Absicht der Partei zu erforschen habe (). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufung erfüllt seien, gehe die verwaltungsgerichtliche Judikatur regelmäßig davon aus, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz im Rechtsmittelverfahren nicht durch überspitzten Formalismus verweigert wissen wolle. So sei für die Beurteilung der Wesensart einer Eingabe eben allein ihr maßgeblicher Inhalt entscheidend, der sich aus dem gestellten Antrag bei verständiger Wertung erkennen lasse (, sowie Stoll, BAO-Kommentar, Bd. 3, S 2567).

In Ansehung der Ausführungen im Begründungsteil der Berufungseingabe wäre es dem Finanzamt gegenständlich ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, zu erkennen, dass der Schriftsatz nicht für die Bw. eingebracht worden sei, sondern im Namen und im Auftrag ihres Mandanten FR. Wenn die Behörde ihrerseits Zweifel am Inhalt der eingebrachten Berufung gehabt hätte, wäre es an ihr gelegen, diese Zweifel im Sinne des § 115 BAO auszuräumen.

Die Bw. beantragte, die Berufungsbehörde möge den gegenständlichen Zurückweisungsbescheid aufheben sowie die eingebrachte Berufung dem Steuerakt FR, St.Nr. 123, zuordnen.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bestimmung des § 85 BAO enthält allgemeine Bestimmungen hinsichtlich des Verkehrs zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.

Konkret wird darin festgehalten:

(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigten an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) [..]

Zur Thematik der Auslegung von Eingaben hat der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen gewisse Grundvorgaben gesetzt. Hiernach kommt es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (; , 99/14/0104; , 2001/14/0229).

Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (zB. ).

Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist - im Hinblick auf § 115 BAO - die Absicht der Partei zu erforschen (; , 96/15/0127; , 2000/14/0014). Die Behörde hat nicht den Sinn einer mehrdeutigen Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach der Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre ().

Ein Anbringen ist grundsätzlich dem Einschreiter zuzurechnen. Bestehen Zweifel darüber, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, wer also Träger eines Begehrens ist, wer Ansprüche in materieller oder verfahrensrechtlicher (prozessualer) Hinsicht erhebt, für wessen Rechtssphäre Erklärungen abgeben oder Verbindlichkeiten eingegangen werden, so ist die Behörde, bei der Anbringen solcherart eingebracht werden, verpflichtet, sich darüber, etwa durch Anfragen, Erhebungen und Einvernahmen, Klarheit zu verschaffen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Bd 1, S 854, und die dort zit. Judikatur; ; , 93/17/0099; , 94/17/0222). Hiefür kommt allerdings nicht das Verfahren nach § 85 Abs. 2 BAO in Betracht, sondern es sind die allgemeinen Verfahrenshandhaben zu nützen. Nach Aufklärung ist das Anbringen demjenigen zuzurechnen, der die Eingabe eingebracht hat oder für den sie von einem Bevollmächtigten eingebracht wurde. Die Anwendung des § 85 Abs. 2 BAO kommt nach der Judikatur deswegen nicht in Betracht, weil es sich nicht um die Nachholung einer befristeten Prozesshandlung, sondern um die Klärung des Inhaltes einer (angenommenen) rechtzeitigen und zulässigen, aber undeutlichen Prozesshandlung geht (Stoll, aaO; ; ).

Erhebungen über den Träger des Anbringens sind allerdings nur dann erforderlich und von Bedeutung, wenn dem Anbringen nicht von vornherein und eindeutig als Einschreiter ein anderer als der Legitimierte zu entnehmen war. Erweist sich nach Sachaufklärung, dass der Einschreiter (der den Schriftsatz eingebracht hat) nicht legitimiert ist, so wäre das Anbringen (Berufung) zurückzuweisen.

Gegenständlich erheben sich in Ansehung der Berufungsbegründung für einen außenstehenden Betrachter massive Bedenken dahingehend, ob die vorliegende Berufungseingabe gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 der Bw. zuzurechnen ist. Diese Zweifel werden insbesondere durch die Tatsache hervorgerufen, dass im Begründungsteil der Berufungsschrift ausschließlich auf eine bei FR abgeführte Buch- und Betriebsprüfung Bezug genommen wird, im Zuge derer, die nunmehr strittigen Entnahmewerte der Liegenschaft "Y 50" sowie einer Espressomaschine durch die Behörde festgelegt wurden. Verstärkt werden die Zweifel weiters durch den Umstand, dass die Bw. eine zur berufsmäßigen Parteienvertretungbefugte Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft ist und daher bereits aus diesem Grunde die Annahme nahe liegt, dass die Bw. im Namen und in Vollmacht eines Klienten aufgetreten bzw. eingeschritten ist. Die Amtspartei hätte sonach - allenfalls unter Anstellung von ergänzenden Ermittlungen (schriftliche bzw. fernmündliche Befragung, etc.) - erkennen müssen, dass die vorliegende Berufungseingabe von der Bw. nicht im eigenen Namen, sondern vielmehr in ihrer Eigenschaft als berufsmäßige Parteienvertreterin für ihren Mandanten FR eingebracht wurde. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass auch in den zur Vorlage gebrachten Berufungsbeilagen ausschließlich von "FR" die Rede ist. Dass ursprünglich von einem Amtswalter des Finanzamtes die Zuordnung der Eingabe richtig vorgenommen wurde, dies aber im Verlauf der Bearbeitung des Rechtsmittels unberücksichtigt blieb, manifestiert sich im Umstand, dass auf Seite 1 des oberen rechten Randes der Berufungseingabe handschriftlich der - in weiterer Folge wieder durchgestrichene - Vermerk "St.Nr. 123-" angebracht wurde.

Aus all dem Gesagten folgt, dass der berufungsverfangene Zurückweisungsbescheid zu Unrecht ergangen ist.

Aus diesem Grunde war der vorliegenden Berufung Folge zu geben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Bw. im Zuge des gegenständlichen Berufungsverfahrens dem Finanzamt gegenüber in eindeutiger Weise kundgetan hat, dass FR, St.Nr. 123, als Einschreiter (Bw.) in Bezug auf das gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom gerichtete Rechtsmittel anzusehen ist. Das Finanzamt wird daher dazu gehalten sein, die vorliegende Berufung des genannten Steuerpflichtigen entweder dem UFS zur Entscheidung vorzulegen oder im amtseigenen Wirkungsbereich einer Erledigung zuzuführen.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurechnung eines Anbringens
undeutliches Anbringen
Einschreiter
Mängelbehebung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at