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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 07.07.2006, RV/0631-W/05

Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges


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Miterledigte GZ:
RV/1329-W/06

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1385/06 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. Mit Beschluss vom an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0091 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch denSenatxyz über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des FA, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2001 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 2001 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird sowohl hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens als auch des Sachbescheides als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist seit Dezember 1994 entsprechend einem dem zuständigen Finanzamt übermittelten Fragebogen als technischer Konsulent tätig.

Für das Jahr 2001 erklärte er neben Einkünften aus selbständiger (Geschäftsführertätigkeit bei der A. GmbH) und nichtselbständiger Arbeit auch solche aus Vermietung und Verpachtung.

In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001, eingegangen am , erklärte er Umsätze im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit in Höhe von 31.400,00 S und machte Vorsteuern in Höhe von 194.849,27 S geltend. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 vom erging zunächst erklärungsgemäß.

Über telefonische Aufforderung wurden vom steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom u.a. Ablichtungen des Einreichplanes eines vom Bw. errichteten Einfamilienhauses vorgelegt. Die betriebliche Nutzung (Labor und Büro) wurde im Ausmaß von 91,3 m² angegeben, was einem Anteil von 18,6 % der Gesamtnutzfläche entspricht. Es wurde auch eine fünfseitige Liste vorgelegt, die die Herstellungsaufwendungen für die Errichtung eines Einfamilienhauses in den Jahren 1994 - 2001 in Höhe von brutto 6.183.317,03 S aufgliederte. Weiters wurde ausgeführt, dass ein schriftlicher Mietvertrag mit der A. GmbH nicht existiere. Abschließend wurde auf die ungewöhnliche Reihenfolge der Vorgehensweise des Finanzamtes hingewiesen, weil erst nach Ausfertigung des Steuerbescheides eine Prüfung der Steuererklärung und eine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgte, was keine Deckung in der BAO finde.

Das Finanzamt verfügte mit Bescheid vom gemäß § 303 Abs. 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2001. Im neuerlichen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001, datiert gleichfalls mit , wurden lediglich Vorsteuern betreffend Herstellungsaufwendungen für das Jahr 2001 in Höhe von 3.606,13 S (mit anderen Vorsteuern insgesamt 6.772,57 S) anerkannt. Die rechnerische Darstellung sah folgendermaßen aus:

"Herstellungsaufwendungen 2001 lt. Aufst. Brutto S 116.326,95 = netto S 96.939,12, Vorsteuern S 19.387,82, davon 18,6 % = S 3.606,13

Vorsteuern für Herstellung bisher S 191.682,83, neu S 3.606,13, Diff S 188.076,70."

Begründend wurde weiters ausgeführt, dass die Wiederaufnahme auf Grund der mit Schreiben vom neu hervorgekommenen Tatsachen erfolge. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sei der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (RZ 1816 USt-RL). Es würden daher jene Vorsteuerbeträge ausgeschieden, die die Besteuerungszeiträume vor 2001 betreffen.

In der Berufung vom gegen den Wiederaufnahme- und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 wurde die Veranlagung der Umsatzsteuer auf Basis der ursprünglichen Erklärung oder für die Jahre 1994 bis 2001 auf Basis der neu eingereichten Erklärungen für die Jahre 1994 bis 2001 beantragt. Gemäß VfGH-Erkenntnissen vom , B 70/87, und vom , B 181/89, und der RZ 1820 USt-RL sei es rechtswidrig, wenn eine Wiederaufnahme für die Jahre nicht erfolge, in denen der Vorsteuerabzug zustehe.

Es wurde im Falle der Vorlage an die zweite Instanz eine mündliche Verhandlung durch den gesamten Senat beantragt.

Gleichzeitig wurden berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 2001 vorgelegt.

In der den Wiederaufnahmebescheid betreffenden - abweisenden - Berufungsvorentscheidung vom wurde auf § 303 Abs. 4 BAO verwiesen, wonach für das Hervorkommen neuer Tatsachen maßgebend sei, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Ob die Abgabenbehörde mehr oder minder weitreichende Erhebungen im abgeschlossenen Verfahren durchgeführt habe, sei für die Beurteilung, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliege, nicht wesentlich, weil selbst ein Verschulden der Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel eine Wiederaufnahme nicht ausschließe. Aus den vorgelegten Erklärungen samt Beilagen hätte noch nicht erkannt werden können, wofür die Vorsteuern geltend gemacht worden seien. Erst durch die Vorlage von Plänen und Aufstellung der Herstellungsaufwendungen hätte sich die Abgabenbehörde erstmals Kenntnis von der Art und Weise der Nutzung des Gebäudes verschaffen können bzw. sei ersichtlich geworden, dass Vorsteuern für die gesamten Herstellungsaufwendungen geltend gemacht wurden. Die zitierten VfGH-Erkenntnisse fänden keine Anwendung, weil keine Wiederaufnahme zwecks Nichtanerkennung von Vorsteuern, die für ein anderes Jahr zustehen, erfolgt sei.

In der gleichfalls abweisend ergangenen Berufungsvorentscheidung betreffend den Sachbescheid führte das Finanzamt Folgendes aus: "Laut den ha. Unterlagen wurde in den Jahren 1994 bis 2001 ein Einfamilienhaus in B. errichtet. Ab dem Jahr 2001 wird ein Teil dieses Hauses (Büro und Labor im Ausmaß von 18,6 % der Gesamtfläche) betrieblich genutzt. Ein Vorsteuerabzug in der Höhe von 18,6 % kommt daher nur für jene Aufwendungen in Betracht, die im Jahr der erstmaligen betrieblichen Nutzung angefallen sind, nämlich im Jahr 2001. Vorsteuern aus der Errichtung von Gebäuden, die vermietet werden sollen, sind dann zulässig, wenn die Absicht der künftigen Vermietung entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht. Aus den vorliegenden Unterlagen geht diese Absicht jedenfalls nicht hervor, daher kommt ein Vorsteuerabzug für die Jahre 1994 bis 2000 nicht in Betracht, eine Wiederaufnahme der Verfahren ist nicht durchzuführen."

Im Vorlageantrag vom wiederholt der steuerliche Vertreter seine bisherigen Ausführungen und verweist auf die selbständige und unternehmerische Tätigkeit des Bw. als Ziviltechniker. Schon im Einreichplan für die Errichtung des strittigen Gebäudes scheine bereits die Widmung Büro und Labor auf, woraus die unternehmerische Absicht hervorgehe.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter ergänzend vor, dass der Bw. bereits seit dem Jahr 1990 seine ursprünglich in der C. befindlichen Büroräumlichkeiten an die Ziviltechniker GmbH vermietet habe. In weiterer Folge sei das Büro im nunmehr errichteten Einfamilienhaus errichtet worden, wobei ein Labor neu dazugekommen sei. Der Nachweis einer Vermietungsabsicht sei durch die bereits seit 1990 erfolgte Vermietung gegeben. Diesen Ausführungen hielt die Vertreterin des Finanzamtes entgegen, dass aus der Vermietung der Büroräumlichkeit in der C. nicht auch auf die Vermietungsabsicht betreffend die Räumlichkeiten im Einfamilienhaus geschlossen werden könne.

Im Übrigen wurde das bisherige Vorbringen des Bw. und der Finanzamtsvertreterin wiederholt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die gegenständlich Berufung richtet sich sowohl gegen die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens als auch gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen neuen Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001.

1. Zur Wiederaufnahme:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist dann, wenn sich eine Berufung sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den neuen Sachbescheid richtet, zuerst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (z.B. sowie Ritz, BAO³, § 307 Tz 7).

Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß § 303 Abs. 4 BAO u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen hat.

Eine auf neu hervorgekommene Tatsachen gestützte Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können ().

Es ist daher zu prüfen, ob bzw. welche Tatsachen oder Beweismittel nach Abschluss des Verfahrens zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2001 mit Bescheid vom neu hervorkamen, die das Finanzamt zu einer Wiederaufnahme dieses Verfahrens berechtigten.

"Tatsachen" im Sinne der obigen Gesetzesstelle sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften.

Dem Finanzamt wurde erst nach den im Anschluss an den Erstbescheid durchgeführten Erhebungen bekannt, dass die in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 geltend gemachten Vorsteuern entsprechend den nunmehr vorliegenden Unterlagen die Errichtung eines Einfamilienhausen in den Jahren 1994 bis 2001 betreffen.

Der Bw. hat in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 einen Betrag von S 31.400,-- (Einnahmen aus Vermietung) mit 20% der Umsatzsteuer unterzogen und weiters S 194.849,27 an Vorsteuern geltend gemacht.

Das Finanzamt hat den Bw. zunächst erklärungsgemäß mit Bescheid vom zur Umsatzsteuer veranlagt.

Über Aufforderung durch das Finanzamt hat der steuerliche Vertreter mit Eingabe vom Ablichtungen eines - lt Stempel der Marktgemeinde B. aus dem Jahr 1993 stammenden - Einreichplanes zur Errichtung eines Einfamilienhauses vorgelegt, wobei 2 Räume (Labor und Büro im Ausmaß von 18,6% der Gesamtnutzfläche) unternehmerischen Zwecken gewidmet waren. Weiters wurde eine 5 Seiten umfassende Tabelle betreffend die in der Zeit vom bis im Gesamtbetrag von 6.183.317,03 S (brutto) angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses beigelegt.

Aufgrund dieser Unterlagen hat das Finanzamt erstmals davon Kenntnis erlangt, dass in den im Jahr 2001 im Gesamtbetrag von 194.849,27 S geltend gemachten Vorsteuern zum Großteil auch Vorsteuern enthalten sind, die aus Rechnungen der Jahre 1994 bis 2000 stammten. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass aus den Steuererklärungen und Beilagen diese Tatsache nicht ersichtlich war. Für die Beurteilung des Neuhervorkommens von Tatsachen maßgebend ist jedoch allein der Wissensstand des Finanzamtes über die für die Besteuerung bedeutsamen tatsächlichen Verhältnisse der betroffenen Besteuerungsperiode.

Für den Berufungssenat bestehen sohin keine Zweifel, dass ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliegt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die erklärungsgemäße Veranlagung ohne weitere Erhebung des Sachverhaltes der amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegensteht (). Selbst ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen im Erstverfahren stünde einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO nicht entgegen.

Da der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt nicht so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nach Wiederaufnahme erlassenen Sachentscheidung gelangen hätte können, war vom Vorliegen von Wiederaufnahmegründen auszugehen.

Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Erst dann, wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmsgrund tatsächlich gegeben ist, hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist.

Was den vom steuerlichen Vertreter unter Bezug auf die Judikatur des VfGH (vom , B 70/87 und vom , B 181/89) gerügten Ermessensmissbrauch betrifft, vertritt der Berufungssenat folgende Auffassung:

Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (siehe Ritz, BAO³, § 303 Tz. 38ff und die dort zitierte Judikatur). Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde.

Ziel der Wiederaufnahme ist das insgesamt rechtmäßige Ergebnis. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens kann daher davon abhängen, ob auch ein anderes Verfahren wiederaufgenommen wird.

Dem Finanzamt ist darin zuzustimmen, dass die vom steuerlichen Vertreter des Bw. ins Treffen geführten Erkenntnisse des VfGH auf den streitgegenständlichen Fall nicht anwendbar sind, der steuerliche Vertreter übersieht, dass diesen Verfahren ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag.

Die Abgabenbehörde hat in den erwähnten Verfahren nämlich zunächst akzeptiert, dass der Beschwerdeführer Vorsteuern für 1979 geltend gemacht hat und hat dementsprechend die Umsatzsteuerbescheide für 1979 und 1980 erlassen. In weiterer Folge vertrat sie die Auffassung, dass der fragliche Vorsteuerbetrag nicht 1979, sondern erst 1980 wirksam geworden ist und hat das Umsatzsteuerverfahren für 1979 wiederaufgenommen und mit dem (im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen) Umsatzsteuerbescheid für 1979 dem Beschwerdeführer den Vorsteuerabzug für dieses Jahr mit der Begründung versagt, dass dieser erst für 1980 hätte geltend gemacht werden dürfen. Gleichzeitig hat sie aber eine Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für 1980 unterlassen.

Der VfGH vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass die belangte Behörde mit diesem Verhalten das ihr bei der Erlassung eines Wiederaufnahmebescheides zukommende Ermessen gleichheitswidrig, weil nur zum Nachteil, nicht aber auch zugunsten des Beschwerdeführer ausgeübt habe. Durch die Beschränkung der Wiederaufnahme auf das Verfahren betreffend die Umsatzsteuer für 1979 habe sie das der amtswegigen Wiederaufnahme zugrunde liegende und dieses Rechtsinstitut rechtfertigende Ziel, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen, vollständig außer Acht gelassen. Sie habe nämlich - zum Nachteil des Beschwerdeführer - den Zusammenhang zwischen den Rechnungsjahren 1979 und 1980 (vgl. zum Bilanzzusammenhang im Hinblick auf das Einkommensteuerrecht etwa ; , Z 1168/49; , Z 81/14/0017 mwH) ignoriert und dadurch § 303 BAO einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Eine Ermessensübung, wie sie von der belangten Behörde in dem zur Beurteilung stehenden Fall vorgenommen wurde, stelle somit einen - verfassungswidrigen - Ermessensmissbrauch dar.

Den vorerwähnten Verfahren lag sohin ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, der den VfGH zur Kernaussage veranlasste, dass die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen dann gleichheitswidrig Gebrauch mache, wenn sie die amtswegige Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1979 verfügt, weil sie der Auffassung ist, die Vorsteuer hätte nicht schon 1979 geltend gemacht werden dürfen, die amtswegige Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1980 aber unterlässt, obgleich nach ihrer Auffassung diese Vorsteuer 1980 geltend zu machen gewesen wäre.

Dieser Fall unterscheidet sich jedoch insoweit grundlegend vom gegenständlichen Verfahren, als in diesem das Finanzamt völlig zu Recht im das Jahr 2001 betreffenden Umsatzsteuerbescheid ausschließlich jene Vorsteuern berücksichtigt hat, die auch tatsächlich nur das Jahr 2001 betreffen. Unter diesem Aspekt kann sohin von einem Ermessensmissbrauch wohl keine Rede sein.

2. Zur Umsatzsteuer für das Jahr 2001:

Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Unstrittig ist zwischen den Verfahrensparteien die Unternehmereigenschaft des Bw. im Jahr 2001.

Strittig ist die Höhe der abziehbaren Vorsteuern für das Jahr 2001, wobei die Frage des Zeitpunktes des Vorsteuerabzuges zu beantworten ist.

Nach § 20 Abs. 2 UStG 1994 sind von dem nach Abs. 1 errechneten Betrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Art. 17 Abs. 1 der 6. EG-Rl. sagt zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges, dass "das Recht auf den Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht." Der (unselbständige) Anspruch auf den Vorsteuerabzug entsteht zeitlich zusammen mit dem jeweiligen Anspruch auf die Umsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmers.

Daher entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug zeitlich zusammen mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in den sämtliche positiven Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 1 fallen. Die sind

  • Unternehmereigenschaft des Leistenden und des Leistungsempfängers im Zeitpunkt des Leistungsbezuges,

  • Ausführung der Leistung für das Unternehmen,

  • Erhalt einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis über die empfangene Leistung (Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, Kommentar, § 12 Tz. 507ff).

Der Vorsteuerabzug muss in dem Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) geltend gemacht werden, in dem die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug insgesamt erfüllt sind.

Der Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung für Leistungen ist erst und nur in dem Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum) zugelassen, in dem sowohl die Umsätze an den Unternehmer ausgeführt als auch die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge an ihn in Rechnung gestellt sind. Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und nicht der Zeitpunkt des Einlangens der Rechnung beim Leistungsempfänger () (Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, § 20 Tz. 30f).

Es besteht kein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug erst in einem anderen (späteren oder früheren) Veranlagungszeitraum geltend zu machen. Allerdings kann ein in der Voranmeldung unterlassener Vorsteuerabzug in der Jahreserklärung nachgeholt werden (Ruppe, UStG 1994, 3. Auflage, § 20 Tz. 20).

Aus der Aufstellung des Herstellungsaufwandes für das in den Jahren 1994 bis 2001 errichtete Einfamilienhauses geht hervor, dass das Ausstellungsdatum dieser Rechnungen Zeitpunkte von bis umfasst. Somit "fallen" die strittigen Vorsteuerbeträge nicht nur in das streitgegenständliche Veranlagungsjahr. In das Jahr 2001 fallen folgende Rechnungen (brutto in S):


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D.
Schlüsselanlage
7.164,00
D.
Kleber
2.859,42
D.
Kleber
1.526,98
E.
Fichte
1.203,60
D.
Fleckschutz
1.438,56
D.
Schlüssel
518,40
F.
Div.
887,00
G.
Sanitär
22.814,40
H.
Schachabd.
954,54
D.
Platten
6.444,19
D.
Sand
544,98
F.
Div.
689,80
D.
Muttern, Kleber
824,82
D.
wasser
259,74
I.
Farbe
1.608,70
D.
Kleber
143,10
D.
Kleber
359,10
G.
Sanitär
2.060,40
D.
Div.
344,42
J.
Luftdruck
1.893,80
K.
Bodenbelag
61.787,00

In den insgesamt 116.326,95 S sind 19.387,82 S an Vorsteuern enthalten, die auch vom Finanzamt - anteilsmäßig mit 18,6 % - anerkannt wurden. Da der Rechungsausstellungzeitpunkt in das Jahr 2001 fällt, konnten Vorsteuern aus diesen Rechnungen entsprechend den obigen rechtlichen Ausführungen auch nur im Jahre 2001 anerkannt werden.

Vorsteuern aus Rechnungen, die vor dem ausgestellt wurden, konnten jedenfalls im Jahr 2001 nicht berücksichtigt werden.

Berufungsgegenständlich ist ausschließlich das Jahr 2001, weshalb keine Aussagen für die Zeiträume 1994 bis 2000 zu treffen waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 17 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Schlagworte
Wiederaufnahmegrund
Ermessensmissbrauch
amtswegige Wiederaufnahme
Vorsteuerabzug
Unternehmereigenschaft
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at