Keine Entstehung der Alkoholsteuerschuld, wenn vom Verwendungsbetrieb zwar keine Aufzeichnungen geführt wurden, jedoch der Alkohol bestimmungsgemäß verwendet wurde.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bfin, Adr, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X vom , Zahl nnnnnn, betreffend Alkoholsteuer entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Berufungsvorentscheidung vom , Zahl nnnnnn wird dahingehend abgeändert, als sie den Bescheid vom , Zahl xxxxxx, aufhebt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Zollamt X gemäß § 201 BAO gegenüber der Bfin eine Alkoholsteuer in Höhe von € 31.022,80 fest. Anlässlich einer am durchgeführten Nachschau sei festgestellt worden, dass für den auf Grund des Freischeines Nr. ccccccc steuerfrei bezogene Alkohol keine Aufzeichnungen gemäß § 71 Abs.1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) geführt worden seien. Die Alkoholsteuer gelte daher als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, weil durch die Nichtführung von Aufzeichnungen keine Zuordnung zu einem anderen Zeitpunkt festgestellt werden könne.
Dagegen wurde nach einer Fristverlängerung mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt. Darin räumte die Bfin ein, dass sie zwar die Aufzeichnungen nicht geführt habe, machte aber geltend, dass sich im Alkoholsteuergesetz keine Bestimmung finde, nach der die Verletzung der Aufzeichnungspflicht mit der Steuerpflicht sanktioniert werde. Allenfalls könne der Freischein gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 2 Z 1 AlkStG widerrufen werden. Die Sanktion der Nichtsteuerfreiheit ergebe sich nach den Bestimmungen nur für die bestimmungswidrige Verwendung oder Wegbringung aus einem Verwendungsbetrieb. Diese Fallkonstellationen lägen im gegenständlichen Fall aber nicht vor.
Außerdem erfolgte eine Darlegung über die Mengen und die Verwendung des steuerfrei bezogenen Alkohols. Hierzu wurde von der Bfin die Einvernahme diverser Betriebsangehöriger als Zeugen beantragt.
Mit Schreiben vom teilte das Zollamt der Bfin mit, dass es die Einvernahme der beantragten Zeugen nicht für erforderlich erachte, da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass der Alkohol bestimmungsgemäß im Betrieb für Reinigungszwecke verwendet worden sei.
In Beantwortung des Vorhalts, teilte die Bfin mit Eingabe vom mit, dass sie auf die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen im Hinblick auf die Außerstreitstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung des auf Freischein bezogenen Alkohols verzichte.
In der Folge wies das Zollamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Begründend führte das Zollamt im Wesentlichen aus, dass auch dann, wenn sich im gesamten Alkoholsteuergesetz keine Bestimmung finde nach der eine Verletzung der Aufzeichnungspflichten mit der Steuerpflicht für die bezogene Alkoholmenge oder alkoholische Erzeugnisse sanktioniert werde, sich aus der Lebenserfahrung ergebe, dass die Nichterfüllung von Pflichten bzw. Auflagen Konsequenzen nach sich ziehen würden.
Nachdem mangels Aufzeichnungen nicht nachvollzogen werden könne bzw. der Beweis nicht erbracht werden könne, zu welchem Zweck die Bfin den steuerfrei bezogenen Alkohol verwendet habe, sei es unerheblich, ob eine zweckwidrige Verwendung iSd § 14 Abs. 5 AlkStG vorliege, was einem Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb gleichkomme und somit die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 3 AlkStG entstehen lasse, oder von einer bestimmungswidrigen Verwendung ausgegangen werde, wodurch die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 8 AlkStG entstehe.
Mit Eingabe vom erhob die Bfin den Rechtsbehelf der Beschwerde und erneuerte darin ihren Antrag auf ersatzlose Behebung des Bescheides.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender relevante Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid vom , Zahl zzzzzzz wurde der Bfin die Bewilligung zum unversteuerten Bezug von vergälltem Alkohol zur steuerfreien Verwendung gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 iVm §§ 11 und 17 Abs. 5 Z 1 AlkStG erteilt und der Freischein mit der Nummer ccccccc ausgestellt.
Für die ab dem Kalenderjahr 2005 bezogenen Alkoholmengen wurden von der Bfin keine Aufzeichnungen gemäß § 71 Abs. 1 AlkStG geführt. Die Verwendung des bezogenen Alkohols erfolgte bestimmungsgemäß.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und schlüssig aus dem vorgelegten Abgabenakt, insbesondere aus der Niederschrift des Nachschauorgans vom und dem Vorhalt vom , bestätigt durch die Stellungnahme des Zollamtes vom , wonach im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise für die Verwendung des Alkohols für andere als Reinigungszwecke vorlägen, sondern nur das Nichtführen von Aufzeichnungen mit dem bestimmungswidrigen Verwenden gleichgesetzt worden sei.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 AlkStG entsteht eine Alkoholsteuerschuld dadurch, dass Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb weggebracht wird.
§ 14 Abs. 5 AlkStG bestimmt, dass in den Fällen in denen auf Grund eines Freischeines bezogener Alkohol zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet wird, ein Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb vorliegt. Dies gilt nur in den Z 1 bis 4 angeführten, hier aber nicht relevanten Fällen, nicht.
§ 8 Abs. 1 Z 8 AlkStG sieht schließlich die Entstehung der Steuerschuld dadurch vor, dass Erzeugnisse, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben werden.
Das ledigliche Nichtführen von Aufzeichnungen allein führt demnach nicht bereits zu einer Steuerschuldentstehung. Eine Bestimmung, die gleich der bestimmungswidrigen Verwendung auch die Verletzung der Aufzeichnungspflicht dem Wegbringen gleichsetzt, findet sich im Alkoholsteuergesetz nicht.
Es ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke auszugehen, die durch Analogie zu schließen ist. Der Gesetzgeber hat nämlich für die vorliegende Fallkonstellation mit § 51 Abs. 1 lit. c) Finanzstrafgesetz (FinStrG) sehr wohl eine Sanktionsmöglichkeit vorgesehen.
Der Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufzuheben.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 Z 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 8 Abs. 1 Z 8 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 14 Abs. 5 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 |
Schlagworte | Verwendungsbetrieb Freischein Führung von Aufzeichnungen Steuerschuldtatbestand |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at