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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.12.2012, RV/2317-W/12

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2317-W/12-RS1
Im Zusammenhang mit einer Haushaltshilfe liegt eine außergewöhnliche Belastung nur dann vor, wenn sich Steuerpflichtige der Beschäftigung einer Haushaltshilfe tatsächlich nicht entziehen können (), insbesondere weil sie wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedürfen ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Im Zuge ihres Antrages auf Veranlagung der Einkommensteuer 2010 machte die Berufungswerberin ua "Kosten für Familienheimfahrten" iHv 2.100 € und "Kosten der doppelten Haushaltsführung" iHv 3.600 € geltend.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde als Grund für diesen Aufwand die Pflegebedürftigkeit der in Serbien lebenden Mutter der Berufungswerberin bekannt gegeben.

Mit Berufungsvorentscheidung wurden die geltend gemachten Pflegeaufwendungen der Berufungswerberin nicht anerkannt und dies wie folgt begründet:

"Gem. § 34 Abs7 Z4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen insoweit abzugsfahig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewahrt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen wurden. Die Beschäftigung einer Pflegehelferin bzw. Hausgehilfin im Haushalt einer allein stehenden Person darf nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung fuhren, wenn die alleinstehende Person wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedarf. Trotz mehrmaliger Aufforderung wurden keine ausreichenden Nachweise erbracht, welche die vorgenannten Voraussetzungen bescheinigen würden.

Die Betreuungskosten der Mutter konnten somit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die beantragten Familienheimfahrten sind gem. § 16 EStG 1988 nicht beruflich veranlasst, weshalb eine Berücksichtigung nicht möglich ist. [...]"

In ihrem Vorlageantrag gab die Berufungswerberin zunächst bekannt, dass sie für drei Arbeitgeber als Hausbesorgerin beschäftigt sei und deswegen das Werbungskostenpauschale für Hausbesorger beantrage. Sodann folgten weitere Ausführungen über die Höhe des der Mutter der Berufungswerberin zur Verfügung stehenden Einkommens, die Höhe der für ihre Mutter nötigen Pflegeaufwendungen in Form von Zahlungen an zwei Haushaltshilfen, sowie über deren medizinischen Zustand, wonach die Mutter an Parkinson leide und nicht mehr in der Lage sei, den Haushalt selbständig ohne fremde Hilfe zu führen. Als Beilage zum Vorlageantrag übersandte die Berufungswerberin diverse, beglaubigt übersetzte Dokumente zum Nachweis der Richtigkeit ihres Vorbringens.

Mit Vorhalt vom informierte die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufungswerberin über die gegenständliche Sach- und Rechtslage führte hierbei ua aus:

"Gemäß § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten (Ihrer Mutter) selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Im Zusammenhang mit der Beschäftigung einer Haushaltshilfe ist zu prüfen, ob diese nicht ohnedies üblich ist (Prüfung der Außergewöhnlichkeit; mwN). Liegen aber besondere Umstände (Krankheit, Pflegebedürftigkeit) vor und wird eine Hilfe deshalb beschäftigt, wird dies auch bei guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen als außergewöhnlich und zwangsläufig angesehen; zu prüfen ist jedoch, inwieweit die Außergewöhnlichkeit durch die besonderen Umstände bedingt ist ().

Es kann eine außergewöhnliche Belastung vorliegen, wenn sich der Steuerpflichtige der Beschäftigung einer Haushaltshilfe tatsächlich nicht entziehen kann (), insbesondere wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedarf ().

Entsprechend Ihren original und übersetzt vorgelegten, aktenkundigen Facharztgutachten scheint als Diagnose Ihrer Mutter auf "M. Parkinosni G20.0".

Nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD, in der aktuellen Fassung ICD-10, Version 2011) findet sich das primäre Parkinson-Syndrom in den Kategorien G20.0 bis G20.2 (bzw G20.9), wobei der Code

  • G20.0 ein Primäres Parkinson-Syndrom mit fehlender oder geringer Beeinträchtigung,

  • G20.1 ein Primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung und

  • G20.2 ein Primäres Parkinson-Syndrom mit schwerster Beeinträchtigung beschreibt.

Da das vorgelegte Facharztgutachten die Einstufung des Krankheitsbildes Ihrer Mutter im Rahmen der international standardisierten Klassifikation aktenkundig und unstrittig mit "G20.0." vorgenommen hat, wird demnach im konkreten Fall keine bzw nur eine geringe Beeinträchtigung medizinisch angenommen.

Vor diesem Hintergrund und der oben dargestellten Rechtslage kommt allerdings die Berücksichtigung der Kosten für Pflegehilfen als außergewöhnliche Belastung bei Ihrer Mutter nicht in Betracht, da sie aufgrund der ärztlichen Einstufung aus medizinischer Sicht keiner ständigen Betreuung bedarf. Da aber die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung bei Ihrer Mutter (der Unterhaltsberechtigten) selbst nicht in Betracht kommt, liegt auch kein Fall des § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 vor, weshalb nach der geltenden Rechtslage auch für eine Berücksichtigung der gegenständlichen Kosten als außergewöhnlichen Belastung bei Ihnen (als Unterhaltspflichtige) kein Raum bleibt."

Damit verbunden wurde die Einladung zur Gegenäußerung, andernfalls angenommen werde, dass die Berufungswerberin den dargestellten Sachverhaltsfeststellungen bzw rechtlichen Beurteilungen nichts entgegenzusetzen habe.

Außerdem wurde die Berufungswerberin aufgefordert, ihre Arbeitsverträge als Hausbesorgerin vorzulegen.

In ihrer Vorhaltsbeantwortung legte die Berufungwerberin erneut diverse (zum Teil bereits vorhandene) ihre Mutter betreffende übersetzte Personenstandsdokumente, medizinische Unterlagen sowie auch ihre drei Arbeitsverträge als Hausbesorgerin vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Mutter der Berufungswerberin wurde anhand der international standardisierten Klassifikation die Diagnosekennzahl "G20.0 - Primäres Parkinson-Syndrom mit fehlender oder geringer Beeinträchtigung" zugeordnet. Aufgrund dessen wird bei der Mutter der Berufungswerberin im Streitjahr 2010 keine oder nur eine geringe aus ihrer Krankheit resultierende Beeinträchtigung angenommen.

Die Berufungswerberin war im Streitjahr in drei Beschäftigungsverhältnissen als Hausbesorgerin nach dem Hausbesorgergesetz tätig.

Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Da die aktenkundigen, beglaubigt übersetzten, Facharztgutachten für das Jahr 2010 keine oder nur eine geringe sich aus dem diagnostizierten Krankheitsbild ergebende Beeinträchtigung der Mutter der Berufungswerberin bescheinigen, lässt sich eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung des täglichen Lebens der Mutter hinsichtlich des Jahres 2010 nicht schlüssig begründen und wurde eine solche trotz dementsprechenden Vorhalts auch nicht von der Berufungswerberin glaubhaft gemacht.

Die Arbeitsverträge der Berufungswerberin sind aktenkundig. Die Arbeitsverträge entsprechen den für das Kalenderjahr 2010 übermittelten Lohnzettel.

Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die vorliegende Berufung rechtlich erwogen:

Gemäß § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Im Zusammenhang mit einer Haushaltshilfe liegt eine außergewöhnliche Belastung nur dann vor, wenn sich Steuerpflichtige der Beschäftigung einer Haushaltshilfe tatsächlich nicht entziehen können (), insbesondere weil sie wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedürfen ().

Aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen kommt die Berücksichtigung der Kosten für Pflegehilfen als außergewöhnliche Belastung bei der Mutter der Berufungswerberin nicht in Betracht, da sie aufgrund der ärztlichen Einstufung aus medizinischer Sicht keiner ständigen Betreuung bedarf. Da aber die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung bei der Mutter (der Unterhaltsberechtigten) selbst nicht in Betracht kommt, liegt hinsichtlich der Berufungswerberin (Unterhaltsverpflichtete) auch kein Fall des § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 vor, weshalb nach der geltenden Rechtslage auch bei der Berufungswerberin für eine Berücksichtigung der gegenständlichen Kosten als außergewöhnlichen Belastung kein Raum bleibt.

Gemäß § 1 der VO BGBl II 2001/382 iVm § 17 Abs 6 EStG 1988 stehen Steuerpflichtigen auf die Dauer eines aufrechten Dienstverhältnisses bestimmte pauschalen Werbungskosten zu. Im Falle einer Hausbesorgerin betragen diese gemäß Z 7 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 € jährlich.

Der Berufungswerberin steht daher im Streitjahr 2010 ein Werbungskostenpauschale gemäß § 1 Z 7 der VO BGBl II 2001/382 iHv 15% der Bemessungsgrundlagen ihrer drei Beschäftigungsverhältnisse anstatt des gesetzlichen Pauschbetrages gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unterhaltsberechtigte
Unterhaltsverpflichtete
Unterhaltsaufwendungen
Pflegekosten
Haushaltshilfe
außergewöhnliche Belastung
Hausbesorger
Werbungskostenpauschale
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at