Schätzung der Besteuerungsgrundlagen anhand des Wareneinkaufes
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gastwirtin, KStr., vertreten durch Harald Schmidt, Steuerberater, 9500 Villach, Peraustr. 29, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Umsatzsteuer 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betrieb im Streitjahr 2004 zeitweilig zwei Cafes. Im Zuge einer gem. § 144 BAO abgeführten Nachschau wurde dahingehend im Konkreten festgestellt, dass die Bw. von Jahresbeginn an bis Ende April das Cafe E sowie von Jahresbeginn an bis Ende Februar das "Cafe F" betrieben hat. In diesem Zusammenhang wurde im Zuge der Nachschau unter Anderem eruiert, dass die Bw. die in Rede stehenden Cafes, beziehungsweise die diesbezüglichen Lokalitäten jeweils angemietet hatte und dahingehend für die ersten sechs Monate des Streitjahres hinsichtlich des Cafes E an die Vermieterin SN Mietzahlungen von insgesamt netto € 5.090,31 zuzüglich 20%iger Umsatzsteuern in Höhe von € 1.018,07 sowie für das "Cafe F " an die Vermieterin LB für denselben Zeitraum Mietzahlungen von insgesamt netto € 2.085,53 zuzüglich 20%iger Umsatzsteuern in Höhe von € 417,91 entrichtet hat.
Darüberhinaus wurde im Zuge der angesprochenen Nachschau erhoben, dass die Bw. das in Rede stehende Cafe E ab Mai 2004 an Herrn PP weitervermietet und hiefür monatlich € 1.250.- (Anm: hierin Ust € 208,33) erhalten hat und gleichzeitig festgestellt, dass die Bw. ab März 2004 zudem auch das in Rede stehende "Cafe F ", und zwar an Herrn LL , weitervermietet und hiefür monatlich € 400.- (Anm: hierin Ust € 66,66) vereinnahmt hat.
In weiterer Folge wurden die Besteuerungsgrundlagen des Streitjahres 2004 vom Finanzamt vom Hintergrund dessen, dass die Bw. diesbezüglich, gleich dem vorangehenden Jahr 2003, keine Steuererklärungen eingereicht hat, im Schätzungswege festgesetzt. Aus den Aktenunterlagen geht hervor, dass sich das Finanzamt dahingehend primär auch an das Vorjahr 2003, in dem die Bw. die angesprochenen Lokalitäten durchgehend betrieb, anlehnte (Anm: dahingehend wurden die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen für 2003 vom Finanzamt gesamtheitlich mit € 45.000.- geschätzt, wobei im Konkreten 20%ige Getränkeerlöse i.H.v. € 35.000.- sowie 10%ige restliche Erlöse i.H.v. € 10.000.- angesetzt wurden). Hieran anknüpfend wurden vom Finanzamt die von der Bw. im Zusammenhang mit der Weitervermietung des Lokals E an PP. ab Mai 2004 bis Jahresende bezogenen Entgelte (monatlich € 1.041,66 X 8 = € 8.333,28) sowie die im Zusammenhang mit der Weitervermietung des "Cafe Seitensprung" an LL ab März 2004 bis Jahresende bezogenen Entgelte (monatlich € 333,33 X 10 = € 3.333,30) zusammengerechnet und der hieraus resultierende Gesamtbetrag von € 11.666,58 auf den Betrag von € 12.000.- gerundet. Letzterem Betrag wurden im Schätzungswege sodann 20%ige Getränkeerlöse i.H. von € 10.000.- sowie zudem auch geschätzte 10%ige Erlöse i.H. von € 1000.- zugeschlagen. Dies ergab letztendlich die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Umsatzsteuerbemessungsgrundlage von € 23.000,-. Hiebei wurden der Bw. gleichzeitig, ebenfalls im Schätzungswege, Vorsteuern in Höhe von € 350.- zugesprochen.
Der vom Finanzamt wie vordargestellt vorgenommenen Schätzung der Getränkeerlöse liegen aktenkundig die im Zuge der angesprochenen Nachschau bei ihren Lieferanten für das Jahr 2003 sowie das Streitjahr 2004 erhobenenen Getränkeliefermengen zu Grunde, wobei die diesbezüglich vorgenommenen Ermittlungen schwerpunktmäßig vor allem die Bierlieferungen der "Hirter Brauerei" und "Murauer Brauerei" betrafen. Im Konkreten lässt sich diesbezüglich aus dem Nachschaubericht entnehmen, dass an die benannten Lokale E sowie "Cafe F " im Jahr 2003 von der "Hirter Brauerei" 1900 Liter Bier und von der "Murauer Brauerei" 2090 Liter Bier sowie im Streitjahr 2004, bis zum 1. August desselben, von der "Hirter Brauerei" 650 Liter Bier sowie von der "Murauer Brauerei" 100 Liter Bier angeliefert wurden.
Weiters lässt sich den in Rede stehenden Nachschauunterlagen entnehmen, dass PP (Anm: als Folgebetreiber von E , wie bereits ausgeführt) im Zuge einer dahingehend erfolgten Einvernahme ausgesagt hat, dass sich der monatliche Umsatz dieses Lokals auf ca. 1.500.- € belaufe und LL (Anm: als Folgebetreiber des "Cafes F ", wie ebenfalls bereits ausgeführt), dahingehend befragt, den monatlichen Umsatz des "Cafe F " mit ca. € 600.- beziffert hat.
Im vorangesprochenen Nachschaubericht wurde hinsichtlich des Lokals "Cafe F " zudem auch festgehalten, dass dahingehend am ein Feststellungsakt, lautend auf "RS GnbR" aufgenommen worden sei und der steuerlicher Vertreter dieser Gesellschaft (Anm: der im gegenständlichen Fall auch die Interessen der Bw. vertritt) mit Schreiben vom mitgeteilt habe, dass die benannte Gesellschaft mit aufgelöst worden sei.
Dem wie obangeführt von Seiten des Finanzamtes für das Streitjahr 2004 erlassenen Umsatzsteuerbescheid trat der steuerliche Vertreter der Bw. im Berufungswege zunächst mit dem Hinweis entgegen, dass die Bw. in diesem Jahr keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet habe. Hierauf hielt das Finanzamt der Bw. vor, dass infolge entsprechender Erhebungen zu Tage getreten sei, dass sie das Lokal E bis Ende April 2004 sehr wohl selbst und zudem bis Ende Feber 2004 nachweislich auch das "Cafe F " betrieben habe. Unter Hinweis auf die diesbezüglich bei ihren Lieferanten erhobenen Bierbezüge sowie den Umstand, dass sie ab März, beziehungsweise Mai 2004 aus der Weitervermietung der Lokale E und "Cafe F " auch entsprechende Mietentgelte vereinnahmt habe, wurde die Bw. gleichzeitig ersucht, entsprechende Steuererklärungen abzugeben sowie eine Einnahmen/Ausgabenrechnung einzureichen.
Nachdem die Bw. letzterem Ersuchen nicht nachkam, wies das Finanzamt im Weiteren die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Hierauf beantragte die Bw., die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen.
Anlässlich des am gemäß § 279 Abs. 3 BAO im Weiteren abgeführten Erörterungsgespräches wurde von Seiten des Referenten zunächst darauf hingewiesen, dass die vom Finanzamt für das Streitjahr 2004 im Schätzungswege festgesetzte Umsatzsteuerbemessungsgrundlage von € 23.000.- die maßgebliche Kleinunternehmergrenze von € 22.000.- lediglich geringfügig überschreite. Gleichzeitig wurde den Amtsvertretern vor Augen geführt, dass der in diesem Zusammenhang für die benannten Lokale erhobene Wareneinkauf, betreffend das Streitjahr 2004, den Aktenunterlagen nach den Zeitraum von Jänner bis August umfasst, die Bw. das Lokal E jedoch lediglich in den ersten vier Monaten sowie das "Cafe F " lediglich in den ersten zwei Monaten des Streitjahres betrieben habe. Dem hielten die Amtsvertreter entgegen, dass bei der in Anlehnung an das Vorjahr erfolgten Schätzung im Vergleichswege nicht der Wareneinkauf als solcher, sondern der Zeitraum, in dem die Bw. die benannten Lokale betrieben habe, herangezogen worden sei. Hiezu führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass die erfolgte Hinzurechnung der Jänner- und Feberumsätze des Streitjahres an seine Klientin, betreffend das "Cafe F ", jedenfalls zu Unrecht erfolgt sei, da als Betreiber desselben in diesem Zeitraum die "RS GnbR" fungiert habe und die hiemit verbundenen Umsätze vom Finanzamt auch bei dieser Gesellschaft erfasst worden seien. Hiezu bemerkten die Amtsvertreter, dass ergänzende Recherchen ergeben hätten, dass nicht die vorbenannte Gesellschaft, sondern vielmehr die Bw. selbst der wahre Betreiber des "Cafe F " gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass dahingehend eine entsprechende Veranlagung erfolgt sei, allerdings wären die diesbezüglich ergangenen Bescheide aufzuheben. Letzteres sei bis dato deshalb nicht erfolgt, so die Amtsvertreter ergänzend, da dies einen unzulässigen Verwaltungsaufwand nach sich gezogen hätte und sich zudem hiemit auch keine steuerlichen Auswirkungen verbunden hätten.
Im Weiteren verwies der Referent darauf, dass die Bw. im Streitjahr 2004 für die durchgehende Anmietung der beiden benannten Lokale nicht nur entsprechende Mietzahlungen, sondern in Verbindung mit den dahingehend von den Vermietern an sie begebenen Rechnungen auch entsprechende Umsatzsteuern gezahlt habe. Im Konkreten lasse sich diesbezüglich aus den im Zuge der angesprochenen Nachschau erhobenen Unterlagen ersehen, dass die Bw. für die benannten Lokale im ersten Halbjahr einen Betrag von € 1.435, 98 an Umsatzsteuern entrichtet habe. In Umrechnung auf das ganze Jahr sei demnach von einem Betrag von € 2.871,96 an Umsatzsteuern auszugehen und stehe der Bw. dahingehend wohl auch ein entsprechender Vorsteuerabzug zu. Darüberhinaus gelte es zu bedenken, dass der Bw. im Lichte des wie vorangesprochen für das Streitjahr eruierten Wareneinkaufes (Bierbezüge) zudem allenfalls noch weitere Vorsteuerabzüge zuzusprechen wären und sich sohin im Endeffekt für die Bw. auch bei Belassung der wie gegenständlich vom Finanzamt im Schätzungswege geringfügig über der Kleinunternehmergrenze angesetzten Bemessungsgrundlagen, kaum nennenswerte Umsatzsteuernachzahlungen ergeben würden.
Die Amtsvertreter gaben hiezu im Weiteren keine Erklärung ab.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)wesentlich sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 6 Abs.1 Z 27 UStG 1994 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung sind die Umsätze jener Unternehmer (Kleinunternehmer), die im Inland einen Wohnsitz oder Sitz haben und deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 22.000.- (Kleinunternehmergrenze) nicht übersteigen, befreit.
In Umlegung auf den gegenständlichen Fall hält der Unabhängige Finanzsenat hiezu vorweg fest, dass die Bw. für das Streitjahr 2004 (Anm: gleich den Vorjahren), wie bereits ausgeführt, weder eine Einnahmen/Ausgabenrechnung, geschweige denn Steuererklärungen abgab und das Finanzamt demnach allein schon von diesem Hintergrund her nicht nur befugt, sondern gemäß der zitierten Bestimmung des § 184 Abs.1 BAO vielmehr auch verpflichtend gehalten war, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Hiebei hat das Finanzamt auch nach dem Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates durchaus zutreffend zunächst die von der Bw. im Streitjahr aus der Weitervermietung der benannten Cafes bezogenen Entgelte zusammengerechnet, zumal es infolge deren genauer Eruierbarkeit diesbezüglich auch keiner Schätzung bedurfte (Anmerkung: im Lichte dessen wäre von der in diesem Zusammenhang, wie dargestellt erfolgten Aufrundung der Entgelte von € 11.660,58 auf den Betrag von € 12.000.- allerdings auch Abstand zu nehmen gewesen) und diesen im Weiteren sodann die Gastronomieumsätze als solche (Anm: primär die Getränkeerlöse) im Schätzungswege zugeschlagen. Hiebei hat sich das Finanzamt von der Schätzungsmethode her, wie ausgeführt, eines inneren Betriebsvergleiches bedient und dahingehend seine Schätzung im Konkreten auf den Schätzungsergebnissen des Vorjahres aufgebaut. Hiezu hält der Unabhängige Finanzsenat zunächst fest, dass den Abgabenbehörden die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich freisteht (; , 2000/14/0187) und sich der vom Finanzamt diesbezüglich vorgenommene (Anm:und dahingehend im Zuge der angesprochenen Erörterung auch bestätigte) Vergleich der Zeiträume, in dem die Bw. die benannten Lokale im Jahr 2003 sowie im Streitjahr 2004 jeweils betrieb, sicherlich auch als tauglicher Ansatz ausnimmt, um den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nahe zu kommen. Diesbezüglich gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass die Bw. die benannten Cafes, wie bereits ausgeführt, in dem dem Streitjahr vorangehenden Jahr durchgehend betrieb und sohin insgesamt 24 Betriebsmonate vorliegen, für die das Finanzamt, wie dargestellt, geschätzte Getränkeerlöse in Höhe von € 35.000.- annahm. Demgegenüber hat die Bw. im Streitjahr 2004, wie ebenfalls ausgeführt, das Cafe E lediglich während der ersten vier Monate sowie das "Cafe F " lediglich während der ersten beiden Monate betrieben und liegen dahingehend im Vergleich zum Vorjahr lediglich 6 Betriebsmonate, beziehungsweise ein Viertel der Vorjahresbetriebszeit vor. In linearer Umlegung derselben auf die für das gesamte Vorjahr geschätzten Getränkeerlöse würden sich demnach für das Streitjahr 2004 Getränkeerlöse in Höhe von € 8.750.- (35.000.-:4= 8.750.-) ergeben und wäre bei einer dahingehend allenfalls auch erfolgten Schätzung im Endergebnis (Anm: incl. der dargestellten Mietentgelte von € 11.666,58 sowie der restlichen 10%igen Entgelte in Höhe von € 1000.-) die Kleinunternehmergrenze gemäß der zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 27 von € 22.000.- letztlich auch nicht überschritten worden. Aus dem vorbenannten Umstand allein, dass das Finanzamt die Getränkeerlöse für das Streitjahr 2004 in Umlegung der dahingehend für das Vorjahr geschätzen Getränkeerlöse letztlich nicht linear und demgemäß mit dem vorbenannten Betrag von € 8.750.-, sondern der Höhe nach mit € 10.000.- geschätzt hat, lässt sich nach dem Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates für die Bw. allerdings nichts gewinnen, zumal jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und die hiemit verbundene Ungewissheit derjenige zu tragen hat, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht gehörig mitwirkt (; , 96/14/0011). Dies trifft vorliegend jedenfalls auch auf die Bw. zu, zumal diese, wie ausgeführt, für das Streitjahr 2004 keine Steuererklärungen eingereicht und sich dahingehend zudem im Berufungsverfahren vorweg und fälschlicherweise auch noch hiemit verantwortet hat, dass sie im Streitjahr 2004 eine Geschäftstätigkeit gar nicht ausgeübt habe.
Dessen ungeachtet hatte sich der Unabhängige Finanzsenat in diesem Zusammenhang vor Augen zu halten, dass die in Rede stehende, vom Finanzamt für das Streitjahr 2004 in Anlehnung an das Vorjahr vorgenommene Getränkeerlöseschätzung nachweislich auf den im Zuge der angesprochenen Nachschau eruierten Getränkebezügen, schwerpunktmäßig vor allem auf den dahingehend an die benannten Lokale E sowie "Cafe F " im Konkreten gelieferten Biermengen, beruht, beziehungsweise aufbaut. Vor allem aber hatte der Unabhängige Finanzsenat in Verbindung hiemit zu bedenken, dass im Streitjahr 2004, gemäß den dahingehend gepflogenen Erhebungen, von der "Hirter Brauerei" - im Vergleich zu der für das Vorjahr eruierten Bierliefermenge von 1900 Litern Bier - lediglich 650 Liter Bier sowie von der "Murauer Brauerei" - im Vergleich zu der dahingehend für das Vorjahr eruierten Bierliefermenge von 2090 Litern Bier - lediglich 100 Liter Bier angeliefert wurden und sich demnach von diesem Hintergrund her die für das Streitjahr 2004 geübte Getränkeerlöseschätzung jedenfalls als deutlich überzogen ausnimmt. Dies gilt umso mehr, als die dahingehend für das Streitjahr 2004 im Konkreten eruierten und vordargestellten Bierliefermengen die Vorjahresliefermengen nicht nur einschneidend unterschreiten, sondern, den Aktenunterlagen nach, zudem auch jeweils für die Monate Jänner bis August des Streitjahres erhoben wurden, obschon die Bw. selbst, wie dargelegt, die benannten Lokale lediglich in den ersten vier, beziehungsweise ersten zwei Monaten desselben betrieben hat.
Vom Hintergrund der vordargestellten Umstände, die das Finanzamt dem Gebot der vorgenannten Bestimmung des § 184 Abs.1 BAO, wonach bei einer Schätzung alle für die Schätzung bedeutenden Umstände zu berücksichtigen sind, jedenfalls wohl auch nicht außer Acht lassen durfte, gelangt der Unabhängige Finanzsenat daher letztlich auch zur Erkenntnis, dass sich die vom Finanzamt für das Streitjahr 2004 vorgenommene Schätzung auch lediglich dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach aufrechterhalten lässt.
In Anknüpfung hieran gelangt der Unabhängige Finanzsenat im Lichte der vordargestellten Aspekte und Überlegungen unter Einschluss dessen, dass die Bw. darüberhinaus fallweise sicherlich auch noch andere Getränkebezüge erhalten haben dürfte, in freier Beweiswürdigung letztendlich zur Auffassung, dass sich das Finanzamt bei der wie angesprochen für das Streitjahr 2004 vorgenommenen Schätzung der Getränkeerlöse auf einen Betrag von maximal € 6000.- zu beschränken gehabt hätte.
Die vordargestellte Obergrenze korrespondiert zudem auch mit den im Zuge der angesprochenen Nachschau von PP sowie von LL (Anm: den Nachmietern der benannten Lokale) beigebrachten Aussagen, wonach sich die monatlichen Bruttoumsätze auf etwa 1.500.- €, beziehungsweise auf 600.- € belaufen, da man in Umlegung dieser Beträge auf die Vorbetriebszeit der Bw. (Anm: 4 Monate a' 1250.- € netto sowie 2 Monate a' 500.- € netto) exakt zum gleichen Ergebnis gelangt.
In Anknüpfung auf die vordargestellten Überlegungen blieb dem Unabhängigen Finanzsenat sohin letztlich auch zu erkennen, dass die Umsätze der Bw. im Streitjahr 2004 die angesprochene und maßgebliche Kleinunternehmergrenze von € 22.000.- jedenfalls nicht überschritten haben.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass sich der Unabhängige Finanzsenat im Lichte der wie ausgeführt einschlägigen Sachverhaltslage mit dem von Seiten des steuerlichen Vertreters der Bw. beigebrachten Einwand, wonach das "Cafe F " in den ersten beiden Monaten des Streitjahres gar nicht von der Bw. selbst, sondern von der "RS GnbR" betrieben worden sei, klarerweise auch nicht weiter außeinanderzusetzen hatte.
Zusammenfassend war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Schätzung Kleinunternehmer Wareneinkauf |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAC-97232