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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 18.12.2012, RV/0840-G/12

Antrag auf Wiedereinsetzung ist keine Berufung, keine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 8042 Graz, vertreten durch Mag. XX, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung des Bw. vom gegen die Bescheide vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 9/2011 als verspätet zurück. Zugleich beantragte der Bw. mit Schreiben vom die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung des Festsetzungsbetrages. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und mit Bescheid vom , zugestellt am , den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung ab, es lägen die formalen Voraussetzungen nicht vor.

Gegen die Zurückweisung der Berufung betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 9/2011 wurde am das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Mit Schriftsätzen seines steuerlichen Vertreters vom erhob der Bw. sowohl Berufung gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als auch gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages.

In dieser Begründung wird ausgeführt, dass durch die Einbringung der Rechtsmittel gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages und auch gegen die Zurückweisung der Berufung die formalen Voraussetzungen zu einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vorlägen. Die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages habe Auswirkungen auf die strittige Abgabenhöhe.

Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Oktober 2012 zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 212a Abs. 1 BAO lautet:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, (...)

Die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auch eine Berufung gegen einen diesen Antrag abweisenden Bescheid und auch eine Berufung gegen einen eine Berufung zurückweisenden Bescheid bewirken mangels einer normierten Hemmung noch keine Rechtsstellung des Antragstellers, wie er sie bei allenfalls positiver Erledigung des Antrages hat. Die Antragstellung ist lediglich der Beginn eines eigenen Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass der Antragsteller in den Verfahrensstand, in welchem er sich vor Fristversäumung befand, zurückversetzt wird. Erst die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, dass dem Antragsteller eine Rechtsstellung zuerkannt wird, wie er sie vor Versäumung der Frist hatte. Bis dahin bleibt aber die Rechtswirkung eines im Hinblick auf die Fristversäumung ergangenen Zurückweisungsbescheides, mit welchem die Berufung jedenfalls erledigt wurde, bestehen. Damit ist aber dem Finanzamt zuzustimmen, dass der gegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung mangels offener Berufung nicht die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe zumindest mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängig ist, zum Gegenstand hat und somit die formalen Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung nicht vorliegen (vgl. ).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at