Abspruch im Rückzahlungsverfahren nur über das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Guthaben.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0321-I/06-RS1 | Für die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag ist grundsätzlich der Betrag maßgeblich, der im Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages auf dem Abgabenkonto ausgewiesen ist. Daher ist im Berufungsverfahren betreffend die Abweisung eines Rückzahlungsantrages nicht darüber abzusprechen, ob die Verwendung eines erst nach Antragstellung entstandenen Guthabens zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten rechtmäßig war. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am einen mit datierten Rückzahlungsantrag im Sinn des § 239 BAO, der sich inhaltlich auf ein betragsmäßig nicht näher konkretisiertes Guthaben bezog, das sich "nach Veranlagung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung" ergeben würde.
In der Folge setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom jeweils die Umsatz- und Einkommensteuer für 2004 fest, wodurch sich per ein Abgabenguthaben von insgesamt 717,29 € ergab. Am nahm das Finanzamt gemäß § 231 Abs. 2 BAO die Einbringung der rückständigen Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 in dem Ausmaß wieder auf, in dem diese nach § 231 Abs. 1 leg. cit. ausgesetzt gewesenen Abgabenschuldigkeiten durch das Guthaben getilgt werden konnten.
Den Rückzahlungsantrag vom wies das Finanzamt mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass das Guthaben der Bw. mit Konkursforderungen verrechnet worden sei.
In der dagegen fristgerecht am erhobenen Berufung machte die Bw. die Unzulässigkeit der Aufrechnung geltend, indem sie vorbrachte, dass am über ihr Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Der Verrechnung der aus der Veranlagung für 2004 resultierenden Gutschriften mit Konkursforderungen des Finanzamtes stünde das Aufrechnungsverbot nach §§ 19, 20 KO entgegen, weil die Gegenforderung zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht bestanden habe, sondern erst "mit dem Bescheid 2004" entstanden sei. Über die "jährlichen Ausschüttungen" im Abschöpfungsverfahren hinausgehende Zahlungen würden zu einer Bevorzugung des Abgabengläubigers gegenüber anderen Konkursgläubigern und damit zu einem Verstoß gegen den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung führen.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge. Begründend führte es dazu aus, dass die auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung des erst nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens entstandenen Abgabenguthabens mit Konkursforderungen zulässig sei, weil die Aufrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 1 KO nur während der Dauer des Konkursverfahrens gelte. Einer derartigen Aufrechnung stehe auch nicht § 206 Abs. 3 KO entgegen, weil sich diese (die Aufrechnung im Schuldenregulierungsverfahren einschränkende) Bestimmung nicht auf Abgabenrückerstattungsansprüche, sondern auf die von der Abtretungserklärung nach § 199 Abs. 2 KO umfassten Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion beziehe.
Mit Schreiben vom beantragte die Bw. ohne weiteres Sachvorbringen die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Rückzahlung von Abgabenguthaben wird im § 239 BAO geregelt. Nach Abs. 1 erster Satz dieser Bestimmung kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einem Rückzahlungsantrag iSd § 239 BAO von vornherein kein Erfolg beschieden, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist ().
Nach einhelliger Auffassung von Lehre und Rechtsprechung entsteht ein Guthaben erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabenpflichtigen besteht (vgl. zB Ritz, BAO-Kommentar/3, § 239 Tz 1, und die dort angeführte Judikatur). Dabei sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen, maßgeblich ().
Im Streitfall wies das Abgabenkonto der Bw. im Zeitraum bis einen Saldo in Höhe von Null auf. Der Rückzahlungsantrag, über den der in Berufung gezogene Bescheid abgesprochen hat, wurde am gestellt. Somit bestand bei Einbringung dieses Rückzahlungsantrages kein Guthaben auf dem Abgabenkonto, was von der Bw. nicht bestritten wird. Vielmehr bezieht sich ihr Rückzahlungsantrag vom auf jenes Guthaben, das sich aus der Verbuchung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 2004 vom ergab. Damit kann aber die Bw. mit ihrem Rückzahlungsbegehren nicht durchdringen, weil das Abgabenkonto der Bw. im Zeitpunkt der Antragstellung eben kein Guthaben aufwies.
Da die Abgabenbehörde grundsätzlich über den Betrag abzusprechen hat, der im Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages auf dem Abgabenkonto aufscheint, somit nicht über später entstandene Guthaben (), kann im Streitfall nicht strittig sein, ob der Guthabensverwendung die insolvenzrechtliche Aufrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 1 KO entgegenstand. Auf die diesbezügliche Argumentation beider Streitparteien war daher nicht einzugehen.
Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Guthaben Zeitpunkt der Antragstellung |
Verweise | Ritz BAO-Kommentar/3, § 239, Tz 15 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at