Zahlungserleichterung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw, ein Steuerberater, beantragte mit Schreiben vom für den auf seinem Abgabenkonto bestehenden Abgabenrückstand (aus Einkommensteuer 2004 samt Anspruchszinsen, Einkommensteuer 2005, Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2006, aus Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2006, Umsatzsteuer 2005 und Säumniszuschlag) im Betrag von 23.789 € (unter Einbeziehung der Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2006 im Betrag von 8.700 € insgesamt 32.489 €) eine Zahlungserleichterung in Form von monatlichen Raten á 5.000 € (Oktober bis Dezember 2006) bzw. "max. 6.000 €" (ab Jänner 2007). Bis zur Klärung der Angelegenheit ersuchte der Bw um Stundung.
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung für Familienbeihilfe 1985 und 1988 und für Einkommensteuer 1988 und 1993 bis 1996, wodurch der Abgabenrückstand des Bw um 96.222,59 € auf 120.011,83 € anstieg.
Der Bw erhob in der Folge sowohl gegen gegen die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung als auch gegen die Vorschreibung von Aussetzungszinsen Berufung.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw auf Zahlungserleichterung mit dem Hinweis auf "bisher unzureichend geleistete Zahlungen" ab.
Dagegen erhob der Bw mit Schreiben vom die Berufung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe gegen die "Nachzahlung der FB" berufen und die Aussetzung der Einhebung beantragt. Ebenso habe er gegen die "Nachzahlung der Zinsen für die FB" berufen und die Aussetzung der Einhebung beantragt. Das Finanzamt habe über diese beiden Berufungen noch nicht entschieden. Weiters habe er gegen den Ablauf der Aussetzung "betreff die Nachzahlung der ESt für die Jahre 93-96 (...) aus Verlustbeteiligungen" berufen. Diesbezüglich habe die X-Leasing (Beteiligungsmodell, bei dem der Bw Anleger war) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Er habe deshalb bis zur "Klärung der VwGH-Beschwerde" die Aussetzung der Einhebung beantragt. Schließlich habe er gegen die Aussetzungszinsen "aus der Nachzahlung der ESt 93-96" berufen und die Aussetzung der Einhebung bis zur "Klärung der VwGH-Beschwerde" beantragt. Es scheine nicht sinnvoll zu sein, dass ein Rückstand aus einer Einkommensteuernachzahlung für den Zeitraum 1993 bis 1996 zu begleichen sein solle, während in derselben Sache der Verwaltungsgerichtshof noch eine Entscheidung zu fällen habe. Weiters gab der Bw an, er überweise derzeit neben den "laufenden Beträgen" noch einen Betrag von 3.300 € monatlich. Es wäre ihm möglich, diesen Betrag auf 4.000 € aufzustocken.
Mit Vorhaltsschreiben vom teilte das Finanzamt dem Bw mit, dass eine Stundung der Einkommensteuernachforderungen nur in Betracht komme, wenn der Verwaltungsgerichtshof ihm die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Der Bw möge daher einen entsprechenden Nachweis führen, widrigenfalls eine Stundung nur gegen Vorlage einer Bankgarantie in Höhe des gesamten Abgabenrückstandes im Betrag von 118.118,09 € möglich sei.
In Beantwortung dieses Vorhaltsschreibens wies der Bw das Finanzamt mit Schreiben vom darauf hin, dass das Finanzamt bezüglich Familienbeihilfe 1985 und 1988 sowie Einkommensteuer 1988 seit Einbringung der Berufungen im Jahr 1993 noch keine Entscheidung getroffen habe. Seinem Antrag auf Stundung bis Ende Jänner 1994 habe das Finanzamt stattgegeben, danach sei von Seiten des Finanzamtes keine Reaktion mehr gekommen. Die Sache sei daher bereits verjährt. Bezüglich der Einkommensteuer 1993 bis 1996 bringt der Bw vor, dass "gegen diese ESt-Vorschreibungen bedingt durch die Aberkennung der Mitunternehmerschaft (...) seitens der X-Leasing für den Zeitraum 1993-1996 per die Beschwerde beim VwGH" erhoben worden sei. Er habe daher beim Finanzamt eine Aussetzung der Einhebung bis zur Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Betreffend die "Vorschreibung der ESt 1993-1996" beantrage er daher bis zur Erledigung der VwGH-Beschwerde der X-Leasing die Aussetzung gemäß § 281 BAO.
Mit Schreiben vom wies der Bw nochmals darauf hin, dass bezüglich der "Vorschreibung der Familienbeihilfe" und bezüglich der Aussetzungszinsen noch keine (Berufungs-)Entscheidung des Finanzamtes erfolgt sei. Gegen die "Vorschreibung der ESt für die Jahre 93-96 aus Verlustbeteiligung wegen Ablauf der Aussetzung" sei seitens der X-Leasing die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden. Auch hier sei noch keine Entscheidung ergangen. Er beantrage daher bis zur Klärung dieser Angelegenheiten eine Aussetzung gemäß § 281 BAO. Bis zur Klärung dieser Angelegenheit beantrage er weiters eine Stundung der aushaftenden Abgaben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. In einer gesonderten Begründung wird ausgeführt, dass der Bw weder die aufschiebende Wirkung nachgewiesen noch eine Bankgarantie vorgelegt habe. Weiters habe der Bw frühere Ratenvereinbarungen nicht eingehalten.
Mit Schreiben vom beantragte der Bw die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Bezüglich "Vorschreibung der Nachzahlung der FB" seien im Jahr 1993 Berufungen eingebracht worden. Gleichzeitig sei für die Erledigung dieser Berufungen eine Stundung bis bewilligt worden. Das Finanzamt habe die Berufungen bis heute nicht erledigt. Er beantrage daher die Löschung der beiden Vorschreibungen betreffend Familienbeihilfe. Es könne in der Sache nicht zielführend sein, für diesen bis jetzt unerledigten "Rückstand" eine Bankgarantie zu fordern. Gegen die "Vorschreibung der ESt für die Jahre 93-96 aus der Verlustbeteiligung" sei seitens der X-Leasing die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden. Betreffend die Vorschreibung der Einkommensteuer 1993 bis 1996 beantrage er als Mitunternehmer bis zur Erledigung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde der X-Leasing die Aussetzung gemäß § 281 BAO für den Betrag von 74.755,05 €. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen habe, seien als überwiegende Interessen der Partei, die nach § 281 BAO einer Aussetzungsmaßnahme entgegen stehen könnten, nur solche zu verstehen, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergäben, während der bloße Eintritt von Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber allgemein vorsehe, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein entgegenstehendes Interesse der Partei begründen könne (; ). Er beantrage daher eine Aussetzung gemäß § 281 Abs. 1 BAO des oben genannten Betrages einschließlich der Aussetzungszinsen. Bis zur Klärung dieser Sache beantrage er eine Aussetzung gemäß § 212a BAO für sämtliche Abgabenbeträge.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Mai 2007 zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Vorweg ist zu bemerken, dass das Abgabenkonto des Bw am heutigen Tag einen Rückstand im Betrag von 116.207,70 € (fällig) aufweist. Abzüglich des "strittigen" Betrages von 96.222,59 € verbleibt eine fällige Abgabenschuld von 19.985,11 €, darunter die Einkommensteuervorauszahlungen für das letzte Quartal 2006 und die ersten beiden Quartale 2007. Wäre der Bw seinen im Zahlungserleichterungsansuchen angebotenen Ratenzahlungen (zu diesem Zeitpunkt war der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Familienbeuihilfe und der Einkommensteuer noch nicht verfügt) nachgekommen, so hätte er zumindest die "unstrittigen" Abgabenschulden bereits getilgt. Warum der Bw nicht einmal seinen Versprechungen bezüglich der Abstattung des "unstrittigen" Rückstandes (offen ist vom "ursprünglichen" Rückstand zum Zeitpunkt des Zahlungserleichterungsantrages noch immer der Dienstgeberbeitrag 07/2006 im Betrag von 46,20 €, die Einkommensteuer 2005 im Betrag von 3.462,07 € und der Säumniszuschlag im Betrag von 64,99 €) samt laufender Einkommensteuervorauszahlungen (insgesamt 17.400 €) nachgekommen ist, dazu hat er sich nicht geäußert.
Unbesehen dieser im Bereich der Ermessensentscheidung maßgeblichen Umstände konnte das Begehren des Bw auf Zahlungserleichterung aber schon aus den folgenden Gründen kein Erfolg beschieden sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung entscheidet, setzt die Gewährung von Zahlungserleichterungen das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus (und zwar einerseits eine erhebliche Härte der sofortigen Abgabenentrichtung sowie andererseits keine Gefährdung der Einbringlichkeit), die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit den anderen Tatbestandsmerkmalen (vgl. , unter Hinweis auf ).
Die Bewilligung der Stundung einer aushaftenden Abgabenschuld stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. nochmals , unter Hinweis auf ,0059).
Der Bw hat daher von sich aus darzulegen, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblichen Härten verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet ist (vgl. nochmals ).
Im Berufungsfall richtet sich das Vorbringen des Bw ausschließlich gegen die Einforderung der von der Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung betroffenen Abgabenbeträge samt Aussetzungszinsen. Im Zahlungserleichterungsverfahren hat der Bw nicht einmal dargelegt, dass die die sofortige Entrichtung der aushaftenden "unstrittigen" Abgabenschuld mit erheblichen Härten verbunden wäre; ebenso hat er nicht einmal dargelegt, dass deren Einbringlichkeit nicht gefährdet ist.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Auf die zu den Geschäftszahlen RV/0461-G/07 und RV/0463-G/07 ergangenen Berufungsentscheidungen vom heutigen Tag, in denen der unabhängige Finanzsenat über die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung sowie der Aussetzungszinsen entschieden hat, wird hingewiesen.
Abschließend wird auch darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung der Berufungsentscheidung gemäß § 281 BAO für das Einbringungsverfahren nur insofern von Bedeutung ist, als das Finanzamt für die Dauer dieser Aussetzung eine Aussetzung der Einhebung des strittigen Abgabenbetrages verfügt hätte. Für die Aussetzung der Berufungsentscheidung gemäß § 281 BAO kommt dem Bw jedoch kein Antragsrecht zu; seine diesbezüglichen Anträge haben daher keine (hemmenden) Auswirkungen auf das weitere Einbringungsverfahren.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zahlungserleichterung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at