Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 28.05.2008, RV/0488-G/05

Aufhebung eines Schenkungsvertrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schenkungsvertrag vom schenkte RS (in der Folge kurz Bw. genannt) ihrem Lebensgefährten PS die der Bw. allein gehörige Liegenschaft EZGB, welche zum einen Einheitswert von 49.000,-- S aufwies. Lt. Punkt II des Vertrages gingen Besitz und Genuss mit selbem Datum an den Geschenknehmer über. Lt. Vertragspunkt V trägt die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Schenkungssteuern die Bw. allein.

Dieser Vertrag wurde beim Finanzamt Salzburg zur Anzeige gebracht und in der Folge von diesem zuständigkeitshalber an das Finanzamt Graz-Umgebung abgetreten.

Mit Bescheid vom wurde für die Bw. die Schenkungssteuer festgesetzt, dabei ausgehend vom dreifachen zuletzt festgestellten Einheitswert in Höhe von 3.560,97 € zuzüglich, gemäß § 10 ErbStG, der von der Bw. zur Zahlung übernommenen auf den Erwerb entfallenden Steuer.

Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht mit der Begründung, dass der Schenkungsvertrag gelöst worden sei und dies auch dem Finanzamt Salzburg in der ersten Februarwoche 2005 mitgeteilt worden sei. Der Berufung angeschlossen war der Vertrag vom , wonach der Schenkungsvertrag vom für aufgelöst erklärt wurde u.zw. im Einvernehmen, ausdrücklich und unwiderruflich.

Am erging seitens des Finanzamtes die abweisliche Berufungsvorentscheidung.

Am wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Der Schenkungsvertrag sei wieder aufgelöst worden und habe somit kein steuerpflichtiger Vorgang stattgefunden. Der vorangegangene Vertrag sei am vom Finanzamt Salzburg mit 8.610,-- S Schenkungssteuer berechnet worden und habe das Grundstück seither keine Wertsteigerung erfahren. Die Forderung von 2.395,95 € könne nicht bezahlt werden, da die Bw. nur die Mindestpension beziehe und keine Ersparnisse habe. Dem Antrag beigelegt war ein Schenkungsvertrag vom , wonach PS die berufungsgegenständliche Liegenschaft an die Bw. schenkte und übergab, sowie der diesbezügliche Schenkungssteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Gegenstand einer Schenkung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist.

Die Steuerschuld entsteht gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. § 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Erbschafts- oder Schenkungssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Die Zuwendung von Liegenschaften ist mit der Besitzübertragung nach den Bestimmungen des § 309 iZm § 312 ABGB, das heißt, durch konkrete und unmittelbare Handlungen, wodurch der Wille zur Inbesitznahme sichtbar zum Ausdruck kommt, ausgeführt. Dabei genügt die außerbücherliche Übergabe.

In der Regel kann eine auf Grund des Gesetzes entstandene Steuerschuld durch eine nachträgliche privatrechtliche Vereinbarung, mag dieser auch von den Parteien eine Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt werden. Bei den Verkehrsteuern gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll (; , 92/16/0160).

Ungeachtet ihrer zivilrechtlichen und handelsrechtlichen Zulässigkeit sind rückwirkende Rechtsgeschäfte für den Bereich des Steuerrechts daher nicht anzuerkennen und haben keine Auswirkungen auf eine entstandene Steuerpflicht. Eine Beseitigung bzw. Anpassung der bereits eingetretenen Steuerfolgen ist nur dann möglich, wenn Vorschriften - wie beispielsweise § 33 ErbStG oder § 17 GrEStG - dies ausdrücklich vorsehen.

Gemäß § 33 ErbStG ist die Steuer zu erstatten, a) wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden musste; b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden musste, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.

Eine Erstattung kann nur in den im § 33 ErbStG Fällen erfolgen, dabei handelt es sich um eine erschöpfende Aufzählung der Erstattungstatbestände. Voraussetzung für die Erstattung der Steuer ist somit zunächst, dass die Schenkung widerrufen wurde. Dabei ist diese Bestimmung nur in jenen Fällen anwendbar, in denen es sich um den Widerruf einer Schenkung im Sinne der § 947 ff ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes handelt (; , 86/16/0057; , 88/16/0003; , 2001/16/0440). Nach dem Gesetz kann eine Schenkung wegen Dürftigkeit, groben Undanks, Verkürzung des schuldigen Unterhaltes, des Pflichtteiles, der Gläubiger, und im Fall, dass Kinder nachgeboren werden, widerrufen werden. Erfolgt die Herausgabe einer Schenkung aus einem anderen, in den vorgenannten Bestimmungen des ABGB nicht ausdrücklich bezeichneten Widerrufsgrund, dann kann eine Erstattung der Schenkungssteuer nicht begehrt werden, weil dann das Geschenk nicht auf Grund eines Widerrufes im Sinne der angeführten Rechtsvorschriften des ABGB hätte herausgegeben werden müssen ( 1557-1559/67).

Eine erst nachträglich getroffene Vereinbarung über die Rückgabe des Geschenkgegenstandes erfüllt den Tatbestand nach § 33 lit. a ErbStG nicht (vgl. ).

Angewandt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass - wie bereits oben ausgeführt - nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht. Da die Liegenschaftsschenkung am erfolgt ist, ist auch zu diesem Zeitpunkt die Steuerschuld entstanden.

Hinsichtlich der Diskrepanz betr. die Bemessungsgrundlage zwischen den Schenkungssteuerbescheiden des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg bzw. des Finanzamtes Graz-Umgebung wird Folgendes ausgeführt: Für Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld vor dem entstanden ist, war bei der Wertermittlung für inländischen Grundbesitz der einfache Einheitswert maßgebend. Ab ist auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I 2000/142, für inländischen Grundbesitz das Dreifache des Einheitswertes maßgeblich.

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den vorgebrachten Vermögensangaben ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass diese bei einem allfälligen Nachsichtsansuchen Berücksichtigung finden können. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind derartige Vorbringen jedoch nicht zu beachten.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schenkung
Aufhebung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at