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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 24.03.2010, RV/0857-W/10

Zurückweisung einer per E-Mail eingebrachten Berufung


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Miterledigte GZ:
RV/0858-W/10


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/0857-W/10-RS1
wie RV/0145-W/07-RS1
Eine mittels E-Mail eingebrachte Berufung fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO noch in den des § 86a Abs. 1 BAO und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für 2008 gemäß § 299 BAO sowie betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2008 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Der erklärungsgemäß ergangene Einkommensteuerbescheid für 2008 vom wurde mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben. Mit dem gleichzeitig erlassenen neuen Einkommensteuerbescheid 2008 wurde der Berufungswerberin (Bw.) der im Bescheid vom berücksichtigte Alleinerzieherabsetzbetrag mit der Begründung aberkannt, dass sie im Jahr 2008 mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner gelebt habe.

Gegen diese Bescheide brachte die Bw. per E-Mail vom das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte vor, sie habe die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 eingereicht und habe eine Bescheidaufhebung und eine neue Einkommensteuerfestsetzung für 2008 mit einer Rückzahlungsforderung von 669,-- € bekommen. Aus der Bescheidaufhebung sei nicht erkennbar, weshalb diese vorgenommen worden sei. Sie ersuche daher um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO sowie um neuerliche Überprüfung der Sachlage .

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass aus Anlass einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben für das Jahr 2008 der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2008 gemäß § 299 BAO aufgehoben worden sei, da sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erwiesen habe. Konkret gehe es darum, dass der Bw. der Alleinerzieherabsetzbetrag für das betreffende Kalenderjahr nicht zustehe, da sie mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner gelebt habe. Laut des aktuell erstellten Datenauszugs aus dem Zentralen Melderegister sei Herr MS ab dem an ihrer gemeinsamen Wohnadresse gemeldet gewesen.

Ebenfalls per E-Mail stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte in der Begründung aus, es sei zwar richtig, dass Herr MS seit an ihrem Wohnsitz gemeldet sei, dies habe jedoch rein wirtschaftliche Gründe aufgrund der Finanz- und Wirtschaftslage gehabt. Es habe sich dabei lediglich um eine Wohngemeinschaft gehandelt, wie dies auch bei Studenten immer üblicher werde.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (im vorliegenden Fall nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Nach § 86a Abs. 1 erster und zweiter Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.

Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützt sind folgende Verordnungen des Bundesministers für Finanzen ergangen:

1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie die Finanzämter und Zollämter (BGBl 1991/494 idF BGBl II 2002/395)

2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2009/114)

Die erstgenannte Verordnung betrifft die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch auf die FOnV 2006 kann die gegenständliche Eingabe nicht gestützt werden, weil das Finanz-Online-System für die Übermittlung des streitgegenständlichen Anbringens ebenfalls nicht verwendet wurde.

Eine mittels E-Mail eingebrachte Berufung fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO noch in den des § 86a Abs. 1 BAO. Damit handelt es sich bei der Übermittlung einer Berufung per E-Mail auch um keine behebbares Formgebrechen, weshalb auch kein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten war (vgl. ).

Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage, nach der E-Mails außerhalb der zitierten Verordnungen als Eingaben zugelassen werden, ist die gegenständliche, per E-Mail eingebrachte Berufung unzulässig und daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
AFS 2010, 149

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at