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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 01.07.2005, RV/0754-L/03

Berücksichtigung der Krankheitskosten der zu 75 % behinderten Gattin gemäß § 34 EStG 1988, wenn kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben ist

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des FP., vertreten durch SP., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Pensionist und bezog 2002 keine Familienbeihilfe für ein Kind. Seine Gattin bezog im Kalenderjahr 2002 Einkünfte von € 3.780,92, wovon € 2.827,37 auf eine Pension und € 953,55 auf endbesteuerte Kapitaleinkünfte entfallen.

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002 machte der Berufungswerber neben Sonderausgaben die Pauschbeträge für eine 75 %ige eigene Behinderung, für die eigene Magendiätverpflegung, für die eigene Gehbehinderung und Kosten für seine Heilbehandlung, letztere in Höhe von € 238,30 als außergewöhnliche Belastung geltend. Weiters beantragte er die Berücksichtigung des Pauschbetrages für eine 75 %ige Behinderung seiner Gattin und Kosten der Heilbehandlung der Gattin in Höhe von € 1.030,74 (darunter eine Metall-Keramik-Krone in Höhe von € 620,70) als außergewöhnliche Belastung bei seiner Einkommensteuerveranlagung. Ergänzend teilte der Einschreiter dazu im Schreiben vom mit, dass er als gesetzlich angetrauter Ehegatte nicht nur aus moralischen Gründen zur Unterstützung seiner Gattin verpflichtet, sondern eine solche Beistandspflicht auch aus dem ABGB abzuleiten sei. Deshalb habe er die erklärten Ausgaben getätigt und sei alleine damit belastet. Bei den Einkünften seiner Gattin stehe ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu. Nicht einzusehen sei, dass die im Rahmen der oben geschilderten Verpflichtungssituation getragenen Aufwände auf Grund dieses Umstandes steuerlich nicht anerkannt würden. Seine Gattin erreiche mit ihren Einkünften bei weitem nicht das Existenzminimum/den Ausgleichszulagenrichtsatz.

Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom setzte das Finanzamt die Gutschrift an Einkommensteuer mit € 231,-- fest. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigte das Finanzamt den Freibetrag wegen eigener Behinderung des Rechtsmittelwerbers in Höhe von € 435,--, die Pauschbeträge wegen Diätverpflegung und Kfz-Benutzung wegen eigener Behinderung in Höhe von € 2.340,-- sowie die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung in Höhe von € 218,--, alles ohne Abzug eines Selbstbehaltes. Die Aufwendungen wegen Behinderung der Gattin des Rechtsmittelwerbers wurden mit € 1.540,67 als außergewöhnliche Belastung anerkannt, konnten jedoch nicht berücksichtigt werden, weil sie den Selbstbehalt, welcher in der Begründung mit € 2.055,50 beziffert wird, nicht überstiegen. Da kein Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe, hätten die Krankheitskosten (für die Gattin) nur mit Selbstbehalt gewährt werden können.

In der dagegen vom bevollmächtigten Vertreter eingebrachten Berufung wird die erklärungsgemäße Veranlagung in allen Punkten beantragt. Hinsichtlich der Begründung wird auf das der Erklärung beigelegte Schreiben vom verwiesen. Mit FAX vom wurde das Berufungsbegehren um die vermeintliche Differenz bei den nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung eingeschränkt. Offensichtlich sei dem Rechtsmittelwerber ein Additionsfehler unterlaufen, auf den aber auch in der Begründung zum abweichenden Bescheid nicht hingewiesen worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist allein, ob die vom Berufungswerber für seine Ehegattin getragenen Krankheitskosten sowie der Pauschbetrag wegen ihrer Behinderung beim Rechtsmittelwerber als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 muss eine bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen abzuziehende außergewöhnliche Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß Abs. 3 leg. cit. zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Nach Abs. 4 leg. cit. beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36 EStG) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Unter anderem können nach § 34 Abs. 6 leg. cit. Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen u.a. bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners, so steht ihm nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 ein Freibetrag (Abs. 3) zu. Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 % € 435,-- jährlich.

Angesichts der geringen Einkünfte der Gattin ergibt sich für den Berufungswerber aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche Verpflichtung für das Tragen von Krankheitskosten der Ehegattin. Da diese zu den Aufwendungen gehören, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind sie beim Verpflichteten, also beim Rechtsmittelwerber berücksichtigungsfähig. Solche Unterhaltsleistungen an Dritte unterliegen nur dem Selbstbehalt des Verpflichteten (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, RZ 60 zu § 34 EStG).

Auf Grund der eigenen Einkünfte der Ehegattin des Berufungswerbers in Höhe von € 3.780,92 im Kalenderjahr 2002 steht dem Rechtsmittelwerber der Alleinverdienerabsetzbetrag unbestrittenermaßen nicht zu, da dieser gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nur dann gebührt, wenn der Ehepartner Einkünfte von höchstens 2.200 € pro Jahr erzielt. Werden von einem Steuerpflichtigen, dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht Kosten der Behinderung seines Ehepartners übernommen bzw. der Pauschbetrag nach § 35 Abs. 3 EStG beansprucht, so sind diese um den Selbstbehalt zu kürzen. Bemerkt wird, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 272/99-3 die Behandlung einer Beschwerde, die sich auf einen Artikel in Recht der Wirtschaft 1997, S. 160ff von Beiser, betreffend die Verfassungswidrigkeit des Selbstbehaltes, bezog, abgelehnt hat.

Da die vom Berufungswerber für seine Gattin bezahlten Krankheitskosten (einschließlich des Freibetrages für die 75 %ige Erwerbsminderung) in Höhe von € 1.540,67 unter dem Selbstbehalt liegen, kann beim Rechtsmittelwerber keine Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung erfolgen. Hinsichtlich der im Betrag von € 1.540,67 enthaltenen Ausgaben für eine Metall-Keramik-Krone in Höhe von € 620,70 ist zu bemerken, dass diese nach der Aktenlage nicht mit der Behinderung seiner Gattin im Zusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. v. , 99/13/0169) sind derartige Kosten stets nach Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
außergewöhnliche Belastung
Behinderung
Krankheitskosten
Selbstbehalt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at