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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.06.2006, RV/0520-W/06

Kilometergeld oder Werbungskostenpauschale einer angestellten Vertreterin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0520-W/06-RS1
Neben dem Werbungskostenpauschale können keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden. Auf Grund des Günstigkeitsvergleichs ist die für den Abgabepflichtigen günstigere Variante (im gegenständlichen Fall die Anerkennung der tatsächlichen Werbungskosten und nicht des geringeren Werbungskostenpauschbetrages für Handelsvertreter) zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988, § 17 Abs. 6 EStG 1988).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Allaudit Buchprüfung Stb GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000, entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist Angestellte der Firma I. Strittig ist, ob neben dem Werbungskostenpauschale (ATS 30.000,00) zusätzlich Kilometergeld (ATS 67.761,00) als Werbungskosten für Handelsvertreter anzuerkennen ist.

Das Finanzamt führte im Zuge der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz Folgendes aus: Die Bw. beantragt das Werbungskostenpauschale für Vertreter zusätzlich zu den bereits anerkannten Werbungskosten (Kilometergelder) und begründet diese Rechtsansicht mit dem Wortlaut des § 4 der Verordnung betr. Werbungskostenpauschale (BGBl. II 2001/382). Das Finanzamt ist - gestützt auf § 17 Abs. 6 EStG 1988 und den Wortlaut des § 5 der zitierten Verordnung - der Ansicht, dass entweder nur die pauschalierten Werbungskosten oder die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zustehen.

Im Zuge der Erstveranlagung durch das Finanzamt berücksichtigte dieses das Werbungskosenpauschale für Vertreter im Höchstausmaß von ATS 30.000,00 und setzte das berufungsgegenständliche Kilometergeld nicht an. Mit dem Pauschbetrag seien sämtliche Aufwendungen abgegolten. Zusätzliche Werbungskosten könnten auf Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden. Die als Werbungskosten beantragten Ausgaben für beruflich veranlasste Reisen mussten laut Finanzamt um jene steuerfreien Bezüge (ATS 77.435,00 S) gekürzt werden, die die Bw. von ihrem Dienstgeber erhalten habe.

Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit folgender Begründung Berufung: Sie beantrage die Festsetzung der Werbungskosten in Höhe von insgesamt ATS 97.762,10 (Kilometergeld: ATS 67.762,10 und Pauschale für Handelsvertreter: ATS 30.000,00), damit sich eine Gutschrift in Höhe von € 3.455,57 ergäbe. Die Bw. habe Reisekosten in Höhe von ATS 77.435,00 erhalten und legte diesbezüglich eine Bestätigung der Firma vor, wonach die Bw. im Berufungsjahr diesen Betrag gem. § 26 EStG 1988 für Reisen insgesamt vergütet erhalten habe. Laut Bestätigung von I handelte es sich dabei nicht um Kilometergeld. Dienstliche Fahrten mit dem eigenen PKW seien von I nicht vergütet worden. Weiters wurde in der Bestätigung ausgeführt, dass diese Reisen angeordnete Dienstreisen gewesen seien, Initiativreisen würden von I weder registriert noch berücksichtigt. Im Zuge der Berufungsvorentscheidung wurde nunmehr das Kilometergeld von ATS 67.762,10 berücksichtigt und nicht mehr das Werbungskostenpauschale für Vertreter im Höchstausmaß von ATS 30.000,--. Die Begründung lautete wie folgt: Das beantragte Vertreterpauschale konnte nicht berücksichtigt werden, da entweder die tatsächlichen Kosten oder der Pauschbetrag auf Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988 anzuerkennen seien. Da in gegenständlichem Fall die Gewährung des beantragten Kilometergeldes die für die Bw. günstigere Variante sei, sei diese berücksichtigt worden.

Auf Grund der Berufungsvorentscheidung stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und begründete dies wie folgt:

Gemäß Verordnung zu § 17 Abs. 6 hinsichtlich Werbungskostenpauschale, ersuche sie Werbungskosten von insgesamt ATS 97.761,00 zu berücksichtigen, und zwar:


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Werbungskostenpauschale für Vertreter in Höhe von
ATS 30.000,00
zusätzlich zum Kilometergeld in Höhe von
ATS 67.761,00
insgesamt
ATS 97.761,00

Laut § 4 der Verordnung zum Werbungskostenpauschale stünde nach Ansicht der Bw. einer Vertreterin zusätzlich zum Kilometergeld nach § 26 auch das Werbungskostenpauschale zu.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Werbungskostenpauschbetrag auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993,steht, sofern er beantragt wird, auch dann zu, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall abweichend sein sollten (vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 17 Anm 44), wobei der Antrag auf Anwendung des Pauschbetrages jederzeit während des offenen Veranlagungsverfahrens gestellt bzw zurückgenommen (und statt dessen auf die tatsächlichen Kosten abgestellt) werden kann (vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 17 Anm 237; ; § 17 Abs. 6 EStG 1988).

Da die Bw. in der Steuererklärung den Antrag sowohl auf das Vertreterpauchale von ATS 30.000,00 als auch auf Anerkennung von tatsächlich angefallenem Kilometergeld in Höhe von ATS 67.762,10 gestellt hat, wurde vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung ursprünglich lediglich der Pauschbetrag von ATS 30.000,00 für Vertreter gewährt.

Im Zuge der Berufungsvorentscheidung wurde das Kilometergeld von ATS 67.762,10 (und nicht das Werbungskostenpauschale für Handelsvertreter von ATS 30.000,00) anerkannt, da diese Variante die für die Bw. günstigere sei.

Auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 1993,32, können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen Werbungskosten auf Grund von Erfahrungswerten geltend gemacht werden (Sailer/Bernold/ Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausg. 2001, S 291).

Ad Vertreterpauschale ist Folgendes auszuführen:

Die Pauschbeträge lt. dieser Verordnung sind Jahresbeträge.

Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten (wie beispielsweise Fahrtkosten, Kilometergeld) aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden (vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 17 Anm 237; § 5 der o. a. VO; Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Sailer/Bernold/ Mertens, Ausgabe 2006, S 283; ebenso Ausg. 2001, S 289).

Es bleibt dem Steuerpflichtigen aber stets unbenommen, seine gesamten tatsächlichen Kosten geltend zu machen.

Lediglich Werbungskosten, die von der Pauschalierung nicht erfasst sind, weil sie in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, können zusätzlich zum Pauschbetrag berücksichtigt werden. Solche Werbungskosten liegen im gegenständlichen Fall aber nicht vor.

Die Bw. beantragte in der Steuererklärung neben Kilometergeld von rd. ATS 67.700,00 das Werbungskostenpauschale für Vertreter von ATS 30.000,00 (€ 2.181) jährlich (Sailer u.a., a.a.O., Ausg. 2001, S 288). Auf Grund des Günstigkeitsvergleichs wird wie bereits im Zuge der Berufungsvorentscheidung die für die Bw. günstigere Variante - nämlich Anerkennen der (tatsächlichen) Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 für Kilometergeld von ATS 67.761,00 (und nicht des geringeren Pauschbetrages für Werbungskosten für Handelsvertreter in Höhe von ATS 30.000,00) - vom UFS anerkannt.

Wie bereits oben ausgeführt ist es nicht möglich, neben dem Werbungskostenpauschale zusätzlich tatsächliches Kilometergeld anzuerkennen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechungsblatt

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Schlagworte
Handelsvertreter
Kilometergeld
Pauschalierung
tatsächliche Kosten
Günstigkeitsvergleich
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2006, 311

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at